Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 69 Gesetzliche Vollmacht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Wiesbaden, 04.01.2012 – 5 O 245/10Zitiert von 1
- BGH, 17.06.2009 – IV ZR 43/07Zitiert von 4
- OLG Hamm, 29.02.1980 – 20 U 138/79
- OLG Frankfurt am Main, 18.10.2012 – 3 U 40/12Zitiert von 3
- OLG Hamm, 23.09.1998 – 20 U 25/98
- LG Dortmund, 17.04.2013 – 19 O 114/13
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 29.01.2026 – 11 U 119/25
- OLG Düsseldorf, 01.12.2025 – 4 U 18/24
- OLG Nürnberg, 03.02.2025 – 8 U 1284/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/69#abs-1 (1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/69#abs-2 (2) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/69#abs-3 (3) Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die Abgabe oder den Inhalt eines Antrags oder einer sonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. Die Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht oder einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer trägt der Versicherer.