Gesetze / VVG-Informationspflichtenverordnung
VVG-InfoV§ 2 Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 haben in Euro zu erfolgen. Bei Absatz 1 Nr. 6 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Garantie in Euro anzugeben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung im Sinne von § 154 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist mit folgenden Zinssätzen darzustellen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf die Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung übereinstimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auf die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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05.03.2020 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2020 (BGBl. I 484)
BGBl. 2020 I S. 484
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01.08.2014 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2014 I S. 1330
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