Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 88 Versicherungswert
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Arnsberg, 12.04.2017 – 3 S 110/16
- OLG Stuttgart, 27.04.2010 – 7 U 46/10
- BGH, 06.06.2018 – VIII ZR 38/17Wohnraummiete: Umlagefähigkeit der Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens auf den MieterZitiert von 1
- BGH, 13.10.2016 – IX ZR 214/15Feuerversicherung: Berücksichtigung der Architektengebühren und sonstiger Baunebenkosten bei der Ermittlung des Zeitwertschadens; Haftung des Rechtsanwalts und Mitverschulden des Mandanten bei unterlassener RechtsmitteleinlegungZitiert von 5
- OLG Rostock, 22.11.2022 – 4 U 40/22Zitiert von 2
- OLG Bamberg, 22.10.2020 – 1 U 427/19
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 16.05.2024 – 1 U 118/23
- LG Paderborn, 24.04.2023 – 3 O 414/22
- FG Hessen, 25.09.2019 – 5 K 600/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.