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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 33 Aufgaben und Anordnungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/33#abs-1 (1) Die Medienanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und dieses Staatsvertrages, soweit sie nicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder den Datenschutz betreffen, und sorgt für deren Durchführung. Dies gilt entsprechend für die Überwachung und Durchführung der Bestimmungen, die ihr durch andere Gesetze und Staatsverträge einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden zugewiesen werden. Die Medienanstalt kann bei Verstößen gegen § 18 des Medienstaatsvertrages von Maßnahmen absehen, soweit die §§ 5 und 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes anwendbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/33#abs-2 (2) Die Medienanstalt hat folgende Aufgaben:
Feststellung, Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
Entscheidung über die Zulassung privater Rundfunkveranstalter,
Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter und die Anbieter von Telemedien, unter anderem hinsichtlich ihres Beitrages zur Förderung der Programmvielfalt,
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlicher Telemedien und Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages in Kabelanlagen und auf Medienplattformen,
Beratung privater Rundfunkveranstalter und Anbieter journalistisch-redaktionell gestalteter Telemedien sowie Anbieter von Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediären,
Versorgungsplanung und -kontrolle ungeachtet des technischen Verbreitungsweges für einen chancengleichen Wettbewerb innerhalb eines dualen Rundfunksystems,
Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunkangelegenheiten,
Wahrnehmung der Interessen der Länder Berlin und Brandenburg und der zugelassenen Rundfunkveranstalter im Bereich der Rundfunkversorgung und Frequenzplanung gegenüber den für Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundes und den Netzbetreibern,
Unterstützung bei der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems und der Region Berlin und Brandenburg als Medienstandort von nationaler und europäischer Bedeutung,
Vergabe von Gutachten und Unterstützung der Medienforschung,
Betrieb eines offenen Kanals einschließlich Medienausbildung nach Maßgabe von Absatz 4 und § 34,
Förderung der technischen Infrastruktur und der Programmverbreitung für nichtkommerzielle lokale Radios durch eigene Maßnahmen oder durch Förderung gemäß einer Fördersatzung des Medienrates gemäß § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 des Medienstaatsvertrages,
Förderung der technischen Infrastruktur für die Rundfunkversorgung und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken einschließlich der Aus- und Fortbildung gemäß § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medienstaatsvertrages,
Förderung von Projekten Dritter und Durchführung eigener Maßnahmen zur Förderung von Informations- und Nachrichtenkompetenz und des Jugendmedienschutzes einschließlich der Aus- und Fortbildung; die Medienanstalt soll bei Projekten Dritter in der Regel nur eine anteilige Finanzierung von nicht mehr als der Hälfte übernehmen,
Förderung von Projekten zur Erprobung neuer Sendeformen unter Nutzung neuer Technologien und Übertragungswege und
Förderung lokaljournalistischer Nachrichten- und Informationssendungen und -angebote von Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften nach Maßgabe von § 35, soweit die Medienanstalt hierfür Landeshaushaltsmittel oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält.
Staatliche Stellen können im Bereich der Förderung nicht Empfängerinnen von Zuschüssen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/33#abs-3 (3) Die Medienanstalt kann sich im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel zur zweckgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben an privatrechtlichen Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligen oder solche, auch gemeinsam mit Dritten, schaffen. Dabei hat sie durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu sichern. Sofern sich die Medienanstalt an privatrechtlichen Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der Medienausbildung und -fortbildung sowie der Informations- und Nachrichtenkompetenz beteiligt oder solche, auch gemeinsam mit Dritten, schafft, können die in diesem Rahmen produzierten Medieninhalte auf den dem Offenen Kanal zugewiesenen Übertragungskapazitäten des Fernsehens und des Hörfunks oder im Internet verbreitet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/33#abs-4 (4) Die Medienanstalt kann gegenüber Veranstaltern, Anbietern und Betreibern zur Einhaltung der Vorschriften dieses Staatsvertrages und der nach diesem Staatsvertrag erlassenen Satzungen und Richtlinien die erforderlichen Feststellungen und Anordnungen treffen.