Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg
Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 34 Offener Kanal
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/34#abs-1 (1) Der Offene Kanal gibt den ihn nutzenden Personen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Anliegen und Meinungen durch selbstgestaltete Beiträge. Im Rahmen des Offenen Kanals können auch Ereignisse und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur und Gesellschaft dargestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/34#abs-2 (2) Die Medienanstalt nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Offenen Kanal Übertragungskapazitäten des Fernsehens, des Hörfunks und des Internets. Auf Beschluss des Medienrates wird eine digital-terrestrische Übertragungskapazität ganz oder teilweise für die Nutzung durch den Offenen Kanal vorgesehen, wenn die Kapazitätssituation dies erlaubt und die Kosten aus den dem Offenen Kanal zur Verfügung gestellten Mitteln übernommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/34#abs-3 (3) Die Nutzung des Offenen Kanals darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet werden. Der Offene Kanal selbst erzielt keine Einnahmen; Werbung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/34#abs-4 (4) Die Verantwortung für die Beiträge im Offenen Kanal obliegt ausschließlich der ihn jeweils nutzenden Person. Sie trägt dafür Sorge, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Sämtliche mit dem Rundfunkprogramm zusammenhängenden Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz oder Gegendarstellung, sind gegen die den Offenen Kanal jeweils nutzende Person geltend zu machen. Die Medienanstalt gewährleistet die Verbreitung der Gegendarstellung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/34#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die Regelungen für die Veranstaltung von Rundfunk entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/34#abs-6 (6) Der Offene Kanal kann auf Beschluss des Medienrates auch in privater Rechtsform betrieben werden. Die Medienanstalt hat sicherzustellen und zu überwachen, dass die in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Grundsätze gewahrt bleiben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/34#abs-7 (7) Der Zugang zum Offenen Kanal wird von der Medienanstalt durch eine vom Medienrat zu erlassende Satzung geregelt, die insbesondere die Chancengleichheit des Zugangs und der Nutzung gewährleistet sowie das Verfahren und die Sanktionen bei Missbrauch regelt. Für Beiträge, die sich durch gemeinsame Merkmale auszeichnen, kann die Zusammenfassung von Sendezeiten vorgesehen werden. Die Satzung kann bestimmen, dass das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet wird. Die Satzung ist zu veröffentlichen.