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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 19 Verfahren und Mitwirkungspflichten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/19#abs-1 (1) Die Zulassung wird von der Medienanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag muss die zur Prüfung der formellen Zulassungsvoraussetzungen und zur Beurteilung der Auswahlgrundsätze erforderlichen Angaben enthalten. Nähere Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben werden von der Medienanstalt veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/19#abs-2 (2) Die antragstellenden Personen haben die für die Prüfung der Anträge und für die Beurteilung der Auswahlgrundsätze erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen beizubringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/19#abs-3 (3) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf

eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 62 des Medienstaatsvertrages an der antragstellenden Person sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei der antragstellenden Person und den mit ihr im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,

die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung unter den Beteiligten nach Nummer 1; gleiches gilt für eine Vertretung der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,

den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der antragstellenden Person,

Vereinbarungen, die zwischen an der antragstellenden Person unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach § 6 sowie § 62 des Medienstaatsvertrages erhebliche Beziehungen beziehen, und

eine Erklärung der antragstellenden Person in Textform, dass die nach den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/19#abs-4 (4) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages oder des Medienstaatsvertrages bezieht, hat die antragstellende Person diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie hat dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Die antragstellende Person kann sich nicht darauf berufen, dass sie Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn sie sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/19#abs-5 (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an der antragstellenden Person unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligt sind oder zu ihr im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne von § 6 sowie § 62 des Medienstaatsvertrages auf sie ausüben können, entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/19#abs-6 (6) Kommen Auskunfts- oder Vorlagepflichtige ihren Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 2 bis 5 innerhalb einer von der Medienanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/19#abs-7 (7) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzüglich der Medienanstalt mitzuteilen. Die Absätze 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung. § 22 bleibt unberührt.

§ 18 § 20