Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg
Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 5 Zuweisung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/5#abs-1 (1) Soweit Übertragungskapazitäten gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet wurden, werden diese von der Medienanstalt unmittelbar zugewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/5#abs-2 (2) Soweit Übertragungskapazitäten gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 privaten Anbietern zugeordnet wurden, werden diese von der Medienanstalt nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts zugewiesen.