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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 32 Rechtsform und Organe
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/32#abs-1 (1) Die Medienanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie hat nach Maßgabe dieses Staatsvertrages das Recht auf Selbstverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/32#abs-2 (2) Organe der Medienanstalt sind der Medienrat und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe sind die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die KEK und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/32#abs-3 (3) Gegen Entscheidungen der Medienanstalt ist der Widerspruch nach § 68 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht gegeben; die Klage gegen Entscheidungen der Medienanstalt hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/32#abs-4 (4) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medienanstalt ist unzulässig.