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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 30 Zulässigkeit der Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen
Stand: 02.08.2026
Für die Weiterverbreitung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages veranstalteten Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.