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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 17 Digitalisierung der terrestrischen Übertragungskapazitäten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/17#abs-1 (1) Die terrestrische Übertragung von Rundfunk in Berlin und Brandenburg in digitaler Technik ist anzustreben. Die Medienanstalt unterstützt und begleitet die Umstellung der analog-terrestrischen auf die digital-terrestrische Hörfunkverbreitung. Sie koordiniert die Interessen der Veranstalter und wirkt auf sachgerechte Lösungen hin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/17#abs-2 (2) Die Medienanstalt kann

bis zur Einstellung der analog-terrestrischen Hörfunkverbreitung die Zuweisung von analogen Übertragungskapazitäten davon abhängig machen, dass Hörfunkprogramme gleichzeitig in digitaler Übertragungstechnik terrestrisch verbreitet werden (Simulcast);

bestehende Zuordnungen und Zuweisungen abändern,

im Bereich der digital-terrestrischen Hörfunkverbreitung, soweit dies für die Etablierung einer flächendeckenden, regionalisierten digital-terrestrischen Hörfunkversorgung in der Region Berlin-Brandenburg erforderlich ist,

im Bereich der analog-terrestrischen Hörfunkverbreitung, um Laufzeiten zu synchronisieren, soweit dies für eine geordnete und effektive Überführung der analog-terrestrischen in eine digital-terrestrische Hörfunkversorgung erforderlich und eine mindestens gleichwertige digital-terrestrische Verbreitung in dem bisherigen Versorgungsgebiet sichergestellt ist.

Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 2 müssen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Veranstalter wahren. Die jeweils betroffenen Veranstalter sind zuvor zu hören. Die Medienanstalt berücksichtigt die Ziele gemäß Satz 1 Nummer 2 auch bei der Festsetzung der Zuweisungszeiträume gemäß den §§ 25 und 26.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/17#abs-3 (3) Die Medienanstalt soll auf eine Ausschreibung freier oder frei werdender analog- terrestrischer Übertragungskapazitäten verzichten.

§ 16 § 18