Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 17 Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/17#abs-1 (1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von Artikel 16 Abs. 1 erfassten Beschäftigten stellt die Anstalt sicher, dass die in § 19 Abs. 2 Buchstabe d der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/17#abs-2 (2) Die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist unverzüglich zu beantragen. Die Beschäftigten sind nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung bei der VBL weiterzuversichern.

Art 16 Art 18