Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …Art 18 Überleitung der Beamtinnen und Beamten, Stellenbesetzungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/18#abs-1 (1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages beim Statistischen Landesamt Berlin und im Statistikbereich des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der Anstalt übernommen. Die Übernahme wird für jede Beamtin und jeden Beamten durch die Anstalt verfügt. Von den Vorschriften des § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 130 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird aus Anlass der Zusammenführung kein Gebrauch gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/18#abs-2 (2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den Ländern und der Anstalt für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst der Anstalt übernommen werden, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/18#abs-3 (3) Artikel 16 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung für die Beamtinnen und Beamten.