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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 19 Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/19#abs-1 (1) Der Personalrat ist nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes des Landes Brandenburg zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/19#abs-2 (2) Für die zu wählende Schwerbehindertenvertretung ist das Verfahren nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/19#abs-3 (3) Es sind eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin nach dem Brandenburgischen Landesgleichstellungsgesetz zu bestellen.

V. Abschnitt

In-Kraft-Treten, Laufzeit

Art 18 Art 20