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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 16 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden, Stellenbesetzungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/16#abs-1 (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der beim Statistischen Landesamt Berlin und im Statistikbereich des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher maßgebenden Vorschriften hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen weiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/16#abs-2 (2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/16#abs-3 (3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/16#abs-4 (4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung beim Land Berlin und beim Land Brandenburg so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären. Wechselt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Anstalt im unmittelbaren Anschluss zurück in die Landesverwaltung werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der Anstalt so angerechnet, als wenn sie beim Land Berlin oder beim Land Brandenburg geleistet worden wären.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/16#abs-5 (5) Stellenausschreibungen der Anstalt erfolgen bevorzugt verwaltungsintern in Berlin und Brandenburg. Eine Besetzung von Stellen mit Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht Dienstkräfte im unmittelbaren Landesdienst der Trägerländer sind, ist nur zulässig, wenn im unmittelbaren Landesdienst der Trägerländer kein geeignetes Personal vorhanden ist. Übergeleitete Beschäftigte der Anstalt, die im Zeitpunkt der Überleitung unbefristet beschäftigt waren, werden bei Stellenausschreibungen in den jeweils abgebenden Ländern wie Bewerberinnen und Bewerber behandelt, die dem unmittelbaren Landesdienst der Trägerländer angehören.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/16#abs-6 (6) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrages in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 3 und 4 aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/16#abs-7 (7) Das Gesetz zur Angleichung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst Berlins (Einkommensangleichungsgesetz – EinkommAngG) vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 68), in seiner jeweiligen Fassung findet nur auf die vom Land Berlin auf die Anstalt übergeleiteten Arbeitnehmer und Auszubildenden entsprechende Anwendung.

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