Art 17 VT-ID237704 (Brandenburg) — Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von Artikel 16 Abs. 1 erfassten Beschäftigten stellt die Anstalt sicher, dass die in § 19 Abs. 2 Buchstabe d der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben.

(2) Die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist unverzüglich zu beantragen. Die Beschäftigten sind nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung bei der VBL weiterzuversichern.