Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
VT-FSUE_1994Art 24 Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/24#abs-1 (1) Stellt eine Vertragspartei eine Verletzung dieses Übereinkommens fest, so unterrichtet sie die sendende Vertragspartei von der behaupteten Verletzung; die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die Schwierigkeit auf der Grundlage der Artikel 19, 25 und 26 auszuräumen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/24#abs-2 (2) Ist die behauptete Verletzung offensichtlich, ernsthaft und schwerwiegend, so daß wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt und Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Satz 1, Artikel 14 oder Artikel 15 Absatz 1 oder 3 betroffen sind, und dauert sie zwei Wochen nach der Unterrichtung noch an, so kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms vorläufig aussetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/24#abs-3 (3) In allen anderen Fällen behaupteter Verletzung mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms acht Monate nach der Unterrichtung vorläufig aussetzen, wenn die behauptete Verletzung weiterhin andauert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/24#abs-4 (4) Die vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung ist im Fall behaupteter Verletzung des Artikels 7 Absatz 3 oder des Artikels 8, 9 oder 10 nicht erlaubt.