Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
VT-FSUE_1994Art 23 Änderungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/23#abs-1 (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/23#abs-2 (2) Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 30 diesem übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt. Der Generalsekretär des Europarats beruft frühestens zwei Monate nach Übermittlung des Vorschlags eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/23#abs-3 (3) Der Ständige Ausschuß prüft jede vorgeschlagene Änderung und legt den mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/23#abs-4 (4) Jede Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben.