Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
VT-FSUE_1994Art 13 Form und Aufmachung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/13#abs-1 (1) Werbung muß klar als solche erkennbar und durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Grundsätzlich wird sie in Blöcken gesendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/13#abs-2 (2) Unterschwellige Werbung ist verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/13#abs-3 (3) Schleichwerbung, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in Sendungen zu Werbezwecken, ist verboten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/13#abs-4 (4) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.