Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

VT-FSUE_1994

Art 15 Werbung für bestimmte Erzeugnisse

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/15#abs-1 (1) Werbung für Tabakerzeugnisse ist verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/15#abs-2 (2) Werbung für alle Arten von alkoholischen Getränken muß folgenden Regeln entsprechen:

Sie darf sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht, darf in der Werbung mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden;

sie darf den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Autofahren in Verbindung bringen;

sie darf nicht vorgeben, daß Alkohol therapeutische Eigenschaften besitzt oder ein Anregungs- oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme ist;

sie darf nicht zum unmäßigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mäßigung in einem negativen Licht erscheinen lassen;

sie darf den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/15#abs-3 (3) Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist verboten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/15#abs-4 (4) Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, daß sie für den Menschen nicht schädlich sind.

Art 14 Art 16