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VT-FSUE_1994

Art. 15 Werbung für bestimmte Erzeugnisse

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/15#abs-1 (1) Werbung für Tabakerzeugnisse ist verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/15#abs-2 (2) Werbung für alle Arten von alkoholischen Getränken muß folgenden Regeln entsprechen:

Sie darf sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht, darf in der Werbung mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden;

sie darf den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Autofahren in Verbindung bringen;

sie darf nicht vorgeben, daß Alkohol therapeutische Eigenschaften besitzt oder ein Anregungs- oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme ist;

sie darf nicht zum unmäßigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mäßigung in einem negativen Licht erscheinen lassen;

sie darf den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/15#abs-3 (3) Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist verboten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/15#abs-4 (4) Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, daß sie für den Menschen nicht schädlich sind.

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