Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
VT-FSUE_1994Art 19 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/19#abs-1 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/19#abs-2 (2) Zu diesem Zweck
benennt jeder Vertragsstaat eine oder mehrere Behörden, deren Namen und Anschrift er dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilt;
gibt jeder Vertragsstaat, der mehr als eine Behörde benannt hat, in seiner Mitteilung nach Buchstabe a die Zuständigkeit jeder Behörde an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/19#abs-3 (3) Eine von einer Vertragspartei benannte Behörde
liefert die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Informationen;
liefert auf Ersuchen einer von einer anderen Vertragspartei benannten Behörde Informationen über das innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Gepflogenheiten in den von diesem übereinkommen erfaßten Bereichen;
arbeitet mit den von den anderen Vertragsparteien benannten Behörden zusammen, soweit dies nützlich ist und namentlich, wenn dies die Wirksamkeit der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen fördern kann;
prüft jede Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt und auf die sie durch eine von einer anderen Vertragspartei benannte Behörde hingewiesen wird.