Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 21 Vorauszahlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/21#abs-1 (1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahressteuer noch nicht bekanntgegeben worden ist, Vorauszahlungen auf die Jahressteuer zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/21#abs-2 (2) Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuer. Sie sind am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November zu entrichten. Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 500 Deutsche Mark, so sind die Vorauszahlungen in einem Betrag am 10. November zu entrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/21#abs-3 (3) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 VStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 18.05.1988 – II R 238/81Zitiert von 1
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