Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 21 Vorauszahlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/21#abs-1 (1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahressteuer noch nicht bekanntgegeben worden ist, Vorauszahlungen auf die Jahressteuer zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/21#abs-2 (2) Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuer. Sie sind am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November zu entrichten. Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 500 Deutsche Mark, so sind die Vorauszahlungen in einem Betrag am 10. November zu entrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/21#abs-3 (3) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 21 VStG →
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- BVerfG, 10.05.1962 – 1 BvL 31/58§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Vergnügungssteuer (vom 16. Oktober 1956, GV. NW. S. 295) war, soweit er Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrifft, bis zum Ablauf des Jahres 1957 mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 100
- VG Arnsberg, 14.08.2009 – 5 K 1051/09
- VG Arnsberg, 13.08.2009 – 5 K 942/09
- OVG NRW, 20.11.2008 – 14 A 3356/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.