Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 20 Entrichtung der Jahressteuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/20#abs-1 (1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuer am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November fällig. Eine Jahressteuer bis zu 500 Deutsche Mark ist in einem Betrag am 10. November zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/20#abs-2 (2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist abzusehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von 50 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 20 VStG →
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Änderungsverlauf
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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