Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 20 Entrichtung der Jahressteuer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 22.06.2012 – 14 A 670/12
- EuGH, 14.10.2021 – C-231/20Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 10.10.2011 – 25 K 8111/10Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/20#abs-1 (1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuer am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November fällig. Eine Jahressteuer bis zu 500 Deutsche Mark ist in einem Betrag am 10. November zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/20#abs-2 (2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist abzusehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von 50 Deutsche Mark nicht übersteigt.