Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Der Verkäufer oder Dienstleister, die nach Gesetz oder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Maßnahmen nach
Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde Räume zu öffnen.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.