Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 4 Aufgaben der zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde wird tätig
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.