Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 38 Allgemeine Vorgaben zur Unterauftragsvergabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/38#abs-1 (1) In den Fällen des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 vergeben Auftragnehmer, die keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 oder Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder vergleichbarer Normen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, Unteraufträge an Dritte nach den Vorschriften dieses Teils. Die Auftragnehmer vergeben Unteraufträge im Wege transparenter Verfahren und behandeln sämtliche potenzielle Unterauftragnehmer gleich und in nicht diskriminierender Weise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/38#abs-2 (2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Bietergemeinschaften oder mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen nicht als Unterauftragnehmer im Sinne dieses Teils. Der Bieter fügt dem Angebot eine vollständige Liste dieser Unternehmen bei. Ergeben sich Änderungen in den Beziehungen zwischen den Unternehmen, ist dem Auftraggeber darüber eine aktualisierte Liste zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/38#abs-3 (3) Auftragnehmer, die öffentliche Auftraggeber sind, halten bei der Unterauftragsvergabe die Vorschriften dieser Verordnung über die Vergabe von Hauptaufträgen ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/38#abs-4 (4) Für die Schätzung des Wertes von Unteraufträgen gilt § 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
-
12.04.2016 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2016 (BGBl. I 624)
BGBl. 2016 I S. 624
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.