Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 37 Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/37#abs-1 (1) Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn
1.
kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht,
2.
sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben,
3.
sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,
4.
ein Vergabeverfahren gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist, oder
5.
andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/37#abs-2 (2) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens mindestens in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrags zu verzichten oder das Vergabeverfahren erneut einzuleiten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 37 VSVgV →
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