Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 3 Schätzung des Auftragswertes
Stand: 24.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/3#abs-1 (1) Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen und etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/3#abs-2 (2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/3#abs-3 (3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/3#abs-4 (4) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/3#abs-5 (5) Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und von Auftraggebern zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/3#abs-6 (6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/3#abs-7 (7) Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schätzung der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Dies gilt nicht bis zu einer Summe der Werte dieser Lose von 20 Prozent des Gesamtwertes ohne Umsatzsteuer für
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/3#abs-8 (8) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.