Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 624

BGBl. 2016 I S. 624 · 439.748 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 624
624                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016

                                                    Verordnung
                                       zur Modernisierung des Vergaberechts
                             (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)1
                                                               Vom 12. April 2016

   Auf Grund der §§ 113 und 114 Absatz 2 Satz 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die
durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Feb-
ruar 2016 (BGBl. I S. 203) neu gefasst worden sind,
verordnet die Bundesregierung:

                               Artikel 1

                      Verordnung
         über die Vergabe öffentlicher Aufträge
              (Vergabeverordnung – VgV)

                        Inhaltsübersicht
                               Abschnitt 1
         Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

                            Unterabschnitt 1
                      Allgemeine Bestimmungen
§    1    Gegenstand und Anwendungsbereich
§    2    Vergabe von Bauaufträgen
§    3    Schätzung des Auftragswerts
§    4    Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale

          Beschaffung

§    5    Wahrung der Vertraulichkeit

§    6    Vermeidung von Interessenkonflikten

§    7    Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens

§    8    Dokumentation und Vergabevermerk

                            Unterabschnitt 2

                            Kommunikation

§ 9       Grundsätze der Kommunikation
§ 10      Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
§ 11      Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im
          Vergabeverfahren
§ 12      Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kom-
          munikation
§ 13      Allgemeine Verwaltungsvorschriften

                               Abschnitt 2
                           Vergabeverfahren

                            Unterabschnitt 1
                            Verfahrensarten
§ 14      Wahl der Verfahrensart
§ 15      Offenes Verfahren

§ 16      Nicht offenes Verfahren

1
    Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
    2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Feb-
    ruar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der

    Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). Artikel 2 die-
    ser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
    die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Was-

    ser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur
    Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
    S. 243). Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt-
    linie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom
    28.3.2014, S. 1).

§ 17   Verhandlungsverfahren
§ 18   Wettbewerblicher Dialog
§ 19   Innovationspartnerschaft
§ 20   Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung

                      Unterabschnitt 2
                  Besondere Methoden
           und Instrumente in Vergabeverfahren

§ 21   Rahmenvereinbarungen
§ 22   Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungs-
       systeme
§ 23   Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
§ 24   Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
§ 25   Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktio-
       nen
§ 26   Durchführung elektronischer Auktionen
§ 27   Elektronische Kataloge

                      Unterabschnitt 3
            Vorbereitung des Vergabeverfahrens

§ 28   Markterkundung

§ 29   Vergabeunterlagen

§ 30   Aufteilung nach Losen

§ 31   Leistungsbeschreibung

§ 32   Technische Anforderungen

§ 33   Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformi-
       tätsbewertungsstellen

§ 34   Nachweisführung durch Gütezeichen

§ 35   Nebenangebote
§ 36   Unteraufträge

                      Unterabschnitt 4
              Veröffentlichungen, Transparenz

§ 37   Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil
§ 38   Vorinformation
§ 39   Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auf-
       tragsänderungen
§ 40   Veröffentlichung von Bekanntmachungen
§ 41   Bereitstellung der Vergabeunterlagen

                      Unterabschnitt 5
         Anforderungen an Unternehmen; Eignung

§ 42   Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Be-
       werbern und Bietern
§ 43   Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften

§ 44   Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

§ 45   Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 46   Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
§ 47   Eignungsleihe

§ 48   Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Aus-
       schlussgründen
§ 49   Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung
       und des Umweltmanagements
§ 50   Einheitliche Europäische Eigenerklärung

§ 51   Begrenzung der Anzahl der Bewerber
BGBl. 2016, Seite 625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 625
                        Unterabschnitt 6
                   Einreichung, Form und
           Umgang mit Interessensbekundungen,
Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten

§ 52     Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebots-
         abgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
§ 53     Form und Übermittlung der Interessensbekundungen,
         Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Ange-
         bote
§ 54     Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen,
         Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Ange-
         bote
§ 55     Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge
         und Angebote

                        Unterabschnitt 7
           Prüfung und Wertung der Interessens-
 bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag

§ 56     Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge
         und Angebote; Nachforderung von Unterlagen

§ 57     Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessens-
         bestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
§ 58     Zuschlag und Zuschlagskriterien
§ 59     Berechnung von Lebenszykluskosten
§ 60     Ungewöhnlich niedrige Angebote
§ 61     Ausführungsbedingungen
§ 62     Unterrichtung der Bewerber und Bieter
§ 63     Aufhebung von Vergabeverfahren

                          Abschnitt 3
                   Besondere Vorschriften
                für die Vergabe von sozialen
          und anderen besonderen Dienstleistungen

§ 64     Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere
         Dienstleistungen

§ 65     Ergänzende Verfahrensregeln

§ 66     Veröffentlichungen, Transparenz

                          Abschnitt 4
                     Besondere Vorschriften
            für die Beschaffung energieverbrauchs-
       relevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen
§ 67     Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder
         Dienstleistungen
§ 68     Beschaffung von Straßenfahrzeugen
                          Abschnitt 5

                    Planungswettbewerbe
§ 69     Anwendungsbereich
§ 70     Veröffentlichung, Transparenz

§ 71     Ausrichtung
§ 72     Preisgericht

                          Abschnitt 6

                 Besondere Vorschriften
für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

                        Unterabschnitt 1
                          Allgemeines
§ 73     Anwendungsbereich und Grundsätze
§ 74     Verfahrensart
§ 75     Eignung
§ 76     Zuschlag
§ 77     Kosten und Vergütung

                       Unterabschnitt 2
                     Planungswettbewerbe
           für Architekten- und Ingenieurleistungen

§ 78    Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswett-
        bewerbe
§ 79    Durchführung von Planungswettbewerben
§ 80    Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung der Ergebnisse
        des Planungswettbewerbs

                           Abschnitt 7

          Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81    Übergangsbestimmungen

§ 82    Fristenberechnung

Anlage 1                    Technische Anforderungen, Begriffs-
(zu § 31 Absatz 2)          bestimmungen
Anlage 2                    Daten zur Berechnung der über die
(zu § 68 Absatz 1 und 3)    Lebensdauer von Straßenfahrzeugen
                            anfallenden externen Kosten

Anlage 3                    Methode zur Berechnung der über die
(zu § 68 Absatz 3)          Lebensdauer von Straßenfahrzeugen
                            anfallenden Betriebskosten

                           Abschnitt 1

 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

                     Unterabschnitt 1
          Allgemeine Bestimmungen

                               §1
        Gegenstand und Anwendungsbereich

   (1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen
über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen un-

terliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und

bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öf-

fentlichen Auftraggeber.
   (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Aus-
   richtung von Wettbewerben durch Sektorenauftrag-
   geber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentä-
   tigkeit,
2. die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspe-
   zifischen öffentlichen Aufträgen und
3. die Vergabe von Konzessionen durch Konzessions-
   geber.

                               §2

               Vergabe von Bauaufträgen

   Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1
und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Üb-
rigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertrags-
ordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekannt-

machung vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016
B3) anzuwenden.

                               §3
             Schätzung des Auftragswerts
  (1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom vor-
aussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung
ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige
Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichti-
BGBl. 2016, Seite 626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 626
gen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder
Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch
diese zu berücksichtigen.

   (2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des ge-

schätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfol-
gen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder
dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe
darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den
Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Ver-
ordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe
dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisations-
einheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder be-
stimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.
  (3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des
Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekannt-
machung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren
auf sonstige Weise eingeleitet wird.

   (4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines

dynamischen Beschaffungssystems wird auf der
Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzel-
aufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit
einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
Beschaffungssystems geplant sind.
   (5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer
Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten
Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätig-
keiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten
Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer-
oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende
der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

   (6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bau-

leistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge

der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleis-

tungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der

Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen

Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Mög-
lichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die

Planung und die Ausführung von Bauleistungen ent-
weder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt
unberührt.
   (7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die
vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem
Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird,
ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu
legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose
über gleichartige Leistungen. Erreicht oder überschrei-
tet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen
Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe
jedes Loses.

   (8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs

gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der

in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte

Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

   (9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Ver-
gabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8
abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betref-
fenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter
80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro
liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Pro-
zent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

  (10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder
Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen so-
wie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die inner-
halb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden

sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1. auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts
   entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus
   dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Ge-
   schäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen
   bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichti-
   gen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind,
   die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts
   aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf
   die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder
   während des auf die erste Lieferung folgenden
   Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses
   länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
   (11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistun-
gen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Be-

rechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit
   von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Lauf-
   zeit dieser Aufträge, und
2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit ei-
   ner Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache
   Monatswert.
  (12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der
zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert
des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich
etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer.
Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der
Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlun-

gen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des

Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte,

soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in

der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswett-

bewerbs nicht ausschließt.

                          §4

            Gelegentliche gemeinsame
      Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung
   (1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können verein-
baren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu
vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe ge-
meinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglich-
keiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen
bleiben unberührt.
   (2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im
Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt
gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhal-

tung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren ge-

meinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffent-

licher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und

im Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein
ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung
sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile ge-
meinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt
wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftrag-
geber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die
Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen
BGBl. 2016, Seite 627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 627
des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und ge-
ben das in den Vergabeunterlagen an.
   (3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des
Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwal-
tungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung
zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zen-
tralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaf-
fungsdienstleistungen erlassen.

                          §5
             Wahrung der Vertraulichkeit

   (1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen

Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf
der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen
übermittelten und von diesen als vertraulich gekenn-
zeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören
insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließ-

lich ihrer Anlagen.

  (2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim
Austausch und der Speicherung von Informationen
muss der öffentliche Auftraggeber die Integrität der
Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundun-
gen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und
Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten.
Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigun-
gen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer
Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und
Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch
nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu
behandeln.

   (3) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen
Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der
Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Ver-
gabeverfahrens abzielen. Hierzu gehört insbesondere
die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.

                          §6

        Vermeidung von Interessenkonflikten
  (1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen
Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen
Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters,
bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem
Vergabeverfahren nicht mitwirken.

   (2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die
an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt
sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabe-
verfahrens nehmen können und die ein direktes oder
indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persön-
liches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens be-
einträchtigen könnte.

   (3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt be-

steht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen

1. Bewerber oder Bieter sind,
2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst un-
   terstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in
   dem Vergabeverfahren vertreten,
3. beschäftigt oder tätig sind

   a) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt
      oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Auf-
      sichtsrates oder gleichartigen Organs oder

  b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes
     Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zu-
     gleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen
     Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.
   (4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Per-
sonen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach
Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind
der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte
und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder
der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Ge-
schwister und Geschwister der Ehegatten und Lebens-
partner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und

Pflegekinder.

                         §7
                 Mitwirkung an der
        Vorbereitung des Vergabeverfahrens

   (1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbin-

dung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auf-
traggeber beraten oder war auf andere Art und Weise
an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt
(vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der öffentliche
Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicher-
zustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme
dieses Unternehmens nicht verzerrt wird.

   (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbe-
sondere die Unterrichtung der anderen am Vergabever-
fahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die
einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang
mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens
in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausge-
tauscht wurden oder daraus resultieren, und die Fest-
legung angemessener Fristen für den Eingang der
Angebote und Teilnahmeanträge.

   (3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Num-
mer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit
zu geben nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der
Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb
nicht verzerren kann.

                         §8

       Dokumentation und Vergabevermerk

   (1) Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert das
Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform
nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit
dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder
Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu
gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommuni-
kation mit Unternehmen und interner Beratungen, der
Vorbereitung der Auftragsbekanntmachung und der Ver-
gabeunterlagen, der Öffnung der Angebote, Teilnahme-

anträge und Interessensbestätigungen, der Verhand-

lungen und der Dialoge mit den teilnehmenden Unter-
nehmen sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen
und den Zuschlag.
  (2) Der öffentliche Auftraggeber fertigt über jedes
Vergabeverfahren einen Vermerk in Textform nach
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Ver-
gabevermerk umfasst mindestens Folgendes:

 1. den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auf-
    traggebers sowie Gegenstand und Wert des Auf-
BGBl. 2016, Seite 628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 628
    trags, der Rahmenvereinbarung oder des dynami-
    schen Beschaffungssystems,
 2. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder
    Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
 3. die nicht berücksichtigten Angebote und Teilnahme-
    anträge sowie die Namen der nicht berücksichtigten
    Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nicht-
    berücksichtigung,
 4. die Gründe für die Ablehnung von Angeboten, die
    für ungewöhnlich niedrig befunden wurden,
 5. den Namen des erfolgreichen Bieters und die
    Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie,
    falls bekannt, den Anteil am Auftrag oder an der
    Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfän-
    ger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und ge-
    gebenenfalls, soweit zu jenem Zeitpunkt bekannt,

    die Namen der Unterauftragnehmer des Hauptauf-

    tragnehmers,

 6. bei Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen
    Dialogen die in § 14 Absatz 3 genannten Umstände,
    die die Anwendung dieser Verfahren rechtfertigen,

 7. bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teil-
    nahmewettbewerb die in § 14 Absatz 4 genannten
    Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens
    rechtfertigen,
 8. gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffent-
    liche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags,
    den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die
    Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssys-
    tems verzichtet hat,
 9. gegebenenfalls die Gründe, aus denen andere als
    elektronische Mittel für die Einreichung der Ange-
    bote verwendet wurden,
10. gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten Interes-
    senkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen,

11. gegebenenfalls die Gründe, aufgrund derer mehrere
    Teil- oder Fachlose zusammen vergeben wurden,
    und

12. gegebenenfalls die Gründe für die Nichtangabe der
    Gewichtung von Zuschlagskriterien.

   (3) Der Vergabevermerk ist nicht erforderlich für Auf-
träge auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen,
sofern diese gemäß § 21 Absatz 3 oder gemäß § 21
Absatz 4 Nummer 1 geschlossen wurden. Soweit die
Vergabebekanntmachung die geforderten Informatio-
nen enthält, kann sich der öffentliche Auftraggeber auf
diese beziehen.
   (4) Die Dokumentation, der Vergabevermerk sowie
die Angebote, die Teilnahmeanträge, die Interessens-
bekundungen, die Interessensbestätigungen und ihre
Anlagen sind bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags

oder der Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindes-

tens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags.
Gleiches gilt für Kopien aller abgeschlossenen Verträ-
ge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:

1. 1 Million Euro im Falle von Liefer- oder Dienstleis-
   tungsaufträgen,

2. 10 Millionen Euro im Falle von Bauaufträgen.
  (5) Der Vergabevermerk oder dessen Hauptelemente
sowie die abgeschlossenen Verträge sind der Euro-

päischen Kommission sowie den zuständigen Auf-
sichts- oder Prüfbehörden auf deren Anforderung hin
zu übermitteln.
  (6) § 5 bleibt unberührt.

                Unterabschnitt 2
                 Kommunikation

                          §9
          Grundsätze der Kommunikation
   (1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und
Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ver-
wenden der öffentliche Auftraggeber und die Unter-
nehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die
elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).

   (2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren

kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabe-

unterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestä-
tigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie aus-
reichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.

   (3) Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Un-
ternehmen die Angabe einer eindeutigen Unterneh-
mensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse
verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftrags-
bekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf
der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlan-
gen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

                          § 10
              Anforderungen an die
         verwendeten elektronischen Mittel
   (1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforder-
liche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel
fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auf-
traggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahme-
anträgen und Interessensbestätigungen sowie von
Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe ver-
wendet werden, müssen gewährleisten, dass

1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau
   zu bestimmen sind,

2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten
   möglich ist,

3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die emp-
   fangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt
   oder geändert werden kann,
4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen
   Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5. nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeit-
   punkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten
   oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,

6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt

   werden und

7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anfor-
   derungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig
   festgestellt werden können.

   (2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffent-
lichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten,
Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen so-
wie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbe-
werbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche
BGBl. 2016, Seite 629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 629
Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die je-
weils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstan-
dards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des
Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und
über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz
der Informationstechnologie in den Verwaltungen von
Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

                          § 11

              Anforderungen an den

Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
   (1) Elektronische Mittel und deren technische Merk-
male müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend
und mit allgemein verbreiteten Geräten und Program-
men der Informations- und Kommunikationstechnolo-
gie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unter-
nehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der
öffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie
Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4
und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils
geltenden Fassung.
   (2) Der öffentliche Auftraggeber verwendet für das
Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von
Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche
elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Ver-
traulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.

   (3) Der öffentliche Auftraggeber muss den Unterneh-
men alle notwendigen Informationen zur Verfügung
stellen über

1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektro-
   nischen Mittel,
2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teil-
   nahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestäti-
   gungen mithilfe elektronischer Mittel und
3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungs-
   verfahren.

                          § 12

               Einsatz alternativer
   elektronischer Mittel bei der Kommunikation

   (1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabever-
fahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht
allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mit-
tel), verlangen, wenn er
1. Unternehmen während des gesamten Vergabever-
   fahrens unter einer Internetadresse einen unentgelt-
   lichen, uneingeschränkten, vollständigen und direk-
   ten Zugang zu diesen alternativen elektronischen
   Mitteln gewährt und

2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst ver-

   wendet.

   (2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der
Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die
Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdaten-
modellierung verlangen. Sofern die verlangten elektro-
nischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht
allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftrag-
geber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Ab-
satz 1 an.

                           § 13
        Allgemeine Verwaltungsvorschriften

   Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basis-
dienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie
über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.

                      Abschnitt 2

                  Vergabeverfahren

               Unterabschnitt 1
                Ve r f a h r e n s a r t e n

                           § 14

               Wahl der Verfahrensart
   (1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt
nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen
Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerb-
lichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.
   (2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene
Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets
einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl
zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur
zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestim-
mungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.

  (3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder
im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn
1. die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht
   ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen
   erfüllt werden können,
2. der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen
   umfasst,
3. der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit
   der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder
   finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden
   Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Ver-
   handlungen vergeben werden kann,

4. die Leistung, insbesondere ihre technischen Anfor-
   derungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit
   ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine
   Norm, eine Europäische Technische Bewertung
   (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation
   oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1
   Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder
5. im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfah-
   rens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehm-
   bare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungs-
   gemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den
   Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht

   eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Ab-

   sprachen oder Korruption beruhen oder nach Ein-
   schätzung des öffentlichen Auftraggebers unge-
   wöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbeson-
   dere Angebote von Bietern, die nicht über die erfor-
   derlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote,
   deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens
   festgelegten und dokumentierten eingeplanten
   Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers über-
   steigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen
BGBl. 2016, Seite 630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 630
   Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen,
   wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigne-
   ten Unternehmen einbezieht, die form- und fristge-
   rechte Angebote abgegeben haben.

  (4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ver-

geben,

1. wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Ver-

   fahren keine oder keine geeigneten Angebote oder

   keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben wor-

   den sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen

   des Auftrags nicht grundlegend geändert werden;

   ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Ab-

   änderung den in den Vergabeunterlagen genannten

   Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen
   Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen
   kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn
   das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder
   fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123
   und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
   beschränkungen auszuschließen ist oder ausge-
   schlossen werden kann oder wenn es die Eignungs-
   kriterien nicht erfüllt,

2. wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unter-

   nehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,

   a) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzig-
      artige künstlerische Leistung erschaffen oder er-
      worben werden soll,
   b) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb
      vorhanden ist oder

   c) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rech-
      ten, insbesondere von gewerblichen Schutzrech-
      ten,
3. wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zu-
   sammenhang mit Ereignissen, die der betreffende
   öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte,
   es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die
   für das offene und das nicht offene Verfahren sowie
   für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-
   bewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Be-
   gründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öf-
   fentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein,

4. wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die
   ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersu-
   chungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wur-
   de; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum
   Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur
   Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten,

5. wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen
   Auftragnehmers beschafft werden sollen, die ent-
   weder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung
   bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und
   ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde,
   dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit
   unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen
   müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit
   oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten
   bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;
   die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der

   Regel drei Jahre nicht überschreiten,

6. wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte
   und gekaufte Lieferleistung handelt,

7. wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders
   günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Ge-
   schäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insol-
   venzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines
   Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens

   oder eines in den Vorschriften eines anderen Mit-

   gliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen

   gleichartigen Verfahrens erworben werden,

8. wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb

   im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach

   den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Ge-

   winner oder an einen der Preisträger vergeben wer-

   den muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger

   des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlun-

   gen aufgefordert werden, oder

9. wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die
   in der Wiederholung gleichartiger Leistungen be-
   steht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber
   an das Unternehmen vergeben werden, das den ers-
   ten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundpro-
   jekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand
   des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Ver-
   gabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungs-
   verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben

   wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Ver-

   handlungsverfahrens muss bereits in der Auftrags-
   bekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben
   werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits
   der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die
   Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, an-
   zugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen
   in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird
   vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung
   des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhand-
   lungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur
   innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten
   Auftrags angewandt werden.
   (5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Euro-
päischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vor-
zulegen.

   (6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b
genannten Voraussetzungen für die Anwendung des
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative
oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb
nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der
Auftragsvergabeparameter ist.

                          § 15

                  Offenes Verfahren

   (1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffent-
liche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Un-
ternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf.
Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot
abgeben.
  (2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Ange-
botsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab
dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntma-
chung.

   (3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete

Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2
unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber
eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem
BGBl. 2016, Seite 631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 631
Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntma-
chung, nicht unterschreiten darf.
   (4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist ge-
mäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die
elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

  (5) Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern

nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung

verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Ände-

rungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.

                         § 16

               Nicht offenes Verfahren

   (1) Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öf-
fentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von
Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs

öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf.

Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahme-
antrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln
die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber ge-

forderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.

   (2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge
(Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet
ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekannt-
machung.
   (3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete
Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmög-
lich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist
festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der
Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unter-
schreiten darf.

   (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen
Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informa-
tionen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot
einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl
geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufge-
fordert werden, gemäß § 51 begrenzen.

  (5) Die Angebotsfrist beträgt mindestens 30 Tage,

gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auffor-

derung zur Angebotsabgabe.

   (6) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann
der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den
Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wer-
den, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern
allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der
Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche
Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens
zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung
der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
   (7) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete
Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß
Absatz 5 unmöglich macht, kann der öffentliche Auf-
traggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet
ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur
Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.
    (8) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebots-
frist gemäß Absatz 5 um fünf Tage verkürzen, wenn er
die elektronische Übermittlung der Angebote akzep-
tiert.

  (9) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.

                         § 17
               Verhandlungsverfahren
   (1) Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahme-
wettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine
unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen
eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe

von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unter-

nehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem

Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom

öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für
die Prüfung ihrer Eignung.

   (2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge
(Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet
ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekannt-
machung.

   (3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete
Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmög-

lich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist

festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der
Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unter-
schreiten darf.

   (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen
Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informa-
tionen dazu aufgefordert werden, können ein Erstange-
bot einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die
Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe
aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.
  (5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
mewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung
zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittel-
bar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten
an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten
Unternehmen.

   (6) Die Frist für den Eingang der Erstangebote be-
trägt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach
der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
   (7) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann
der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den
Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wer-

den, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern

allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der

Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche
Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens
zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung
der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
   (8) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete
Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß
Absatz 6 unmöglich macht, kann der öffentliche Auf-
traggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet
ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur
Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.
    (9) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebots-
frist gemäß Absatz 6 um fünf Tage verkürzen, wenn er
die elektronische Übermittlung der Angebote akzep-
tiert.
  (10) Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den
Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote
und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen
Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu ver-
bessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt
verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen
Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten
Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.
BGBl. 2016, Seite 632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 632
   (11) Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag
auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in
Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auf-
tragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur
Interessensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten
hat.

   (12) Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auf-
tragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen
darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in
verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwi-
ckeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhan-
delt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien

zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens

müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass der

Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine

ausreichende Anzahl von Angeboten oder geeigneten

Bietern vorhanden war.

   (13) Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass
alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt
werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminie-
renden Weitergabe von Informationen, durch die be-
stimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden
könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote
nicht gemäß Absatz 12 ausgeschieden wurden, in Text-
form nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, ins-
besondere der technischen Anforderungen oder ande-
rer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die
Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlags-
kriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen
gewährt der öffentliche Auftraggeber den Bietern aus-
reichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gege-
benenfalls überarbeitete Angebote einzureichen. Der
öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen
eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters
nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilneh-
mer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht
allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte
Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
   (14) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, die
Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die
verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für
die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote
fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen An-
gebote die Mindestanforderungen erfüllen, und ent-

scheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zu-

schlagskriterien.

                          § 18
              Wettbewerblicher Dialog

  (1) In der Auftragsbekanntmachung oder den Verga-
beunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen
Dialogs beschreibt der öffentliche Auftraggeber seine
Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende
Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei
zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen
vorläufigen Zeitrahmen für den Dialog fest.
   (2) Der öffentliche Auftraggeber fordert eine unbe-
schränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines
Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teil-
nahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen
kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnah-
meantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffent-

lichen Auftraggeber geforderten Informationen für die
Prüfung ihrer Eignung.
  (3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge
beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag
nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

   (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen
Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informa-
tionen dazu aufgefordert werden, können am Dialog
teilnehmen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl
geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Dialog auf-
gefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.

   (5) Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den

ausgewählten Unternehmen einen Dialog, in dem er

ermittelt und festlegt, wie seine Bedürfnisse und Anfor-

derungen am besten erfüllt werden können. Dabei kann

er mit den ausgewählten Unternehmen alle Aspekte

des Auftrags erörtern. Er sorgt dafür, dass alle Unter-
nehmen bei dem Dialog gleichbehandelt werden, gibt
Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen
eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung
an die anderen Unternehmen weiter und verwendet
diese nur im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfah-
rens. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein,
sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung
bestimmter Informationen erteilt werden.
   (6) Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass
der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Pha-
sen geführt wird, sofern der öffentliche Auftraggeber
darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Ver-
gabeunterlagen hingewiesen hat. In jeder Dialogphase
kann die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der
vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden.
Der öffentliche Auftraggeber hat die Unternehmen zu
informieren, wenn deren Lösungen nicht für die fol-
gende Dialogphase vorgesehen sind. In der Schluss-
phase müssen noch so viele Lösungen vorliegen, dass
der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich
eine ausreichende Anzahl von Lösungen oder geeigne-
ten Bietern vorhanden war.
  (7) Der öffentliche Auftraggeber schließt den Dialog
ab, wenn er die Lösungen ermittelt hat, mit denen die
Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende
Leistung befriedigt werden können. Die im Verfahren
verbliebenen Teilnehmer sind hierüber zu informieren.

   (8) Nach Abschluss des Dialogs fordert der öffent-

liche Auftraggeber die Unternehmen auf, auf der Grund-

lage der eingereichten und in der Dialogphase näher
ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzu-
legen. Die Angebote müssen alle Einzelheiten enthal-
ten, die zur Ausführung des Projekts erforderlich sind.
Der öffentliche Auftraggeber kann Klarstellungen und
Ergänzungen zu diesen Angeboten verlangen. Diese
Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen nicht dazu
führen, dass wesentliche Bestandteile des Angebots
oder des öffentlichen Auftrags einschließlich der in der
Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunter-
lagen festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen
grundlegend geändert werden, wenn dadurch der Wett-
bewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren betei-
ligte Unternehmen diskriminiert werden.
  (9) Der öffentliche Auftraggeber hat die Angebote
anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu
bewerten. Der öffentliche Auftraggeber kann mit dem
BGBl. 2016, Seite 633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 633
Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaft-
lichste ermittelt wurde, mit dem Ziel Verhandlungen
führen, im Angebot enthaltene finanzielle Zusagen oder
andere Bedingungen zu bestätigen, die in den Auf-
tragsbedingungen abschließend festgelegt werden.
Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Bestand-
teile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags ein-
schließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder
den Vergabeunterlagen festgelegten Bedürfnisse und
Anforderungen grundlegend geändert werden, der
Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren be-
teiligte Unternehmen diskriminiert werden.
  (10) Der öffentliche Auftraggeber kann Prämien oder
Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.

                         § 19
              Innovationspartnerschaft

   (1) Der öffentliche Auftraggeber kann für die Vergabe
eines öffentlichen Auftrags eine Innovationspartner-
schaft mit dem Ziel der Entwicklung einer innovativen
Liefer- oder Dienstleistung und deren anschließenden
Erwerb eingehen. Der Beschaffungsbedarf, der der In-
novationspartnerschaft zugrunde liegt, darf nicht durch
auf dem Markt bereits verfügbare Liefer- oder Dienst-
leistungen befriedigt werden können. Der öffentliche
Auftraggeber beschreibt in der Auftragsbekanntma-
chung oder den Vergabeunterlagen die Nachfrage nach
der innovativen Liefer- oder Dienstleistung. Dabei ist
anzugeben, welche Elemente dieser Beschreibung Min-
destanforderungen darstellen. Es sind Eignungskrite-
rien vorzugeben, die die Fähigkeiten der Unternehmen
auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie
die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen
betreffen. Die bereitgestellten Informationen müssen so
genau sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der
geforderten Lösung erkennen und entscheiden können,
ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.

   (2) Der öffentliche Auftraggeber fordert eine unbe-
schränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines
Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teil-
nahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen
kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnah-
meantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffent-
lichen Auftraggeber geforderten Informationen für die
Prüfung ihrer Eignung.
  (3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge
beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag
nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
   (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen
Auftraggeber infolge einer Bewertung der übermittelten
Informationen dazu aufgefordert werden, können ein
Angebot in Form von Forschungs- und Innovationspro-
jekten einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die
Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe
aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.
  (5) Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den
Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote
und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen
Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu ver-
bessern. Dabei darf über den gesamten Auftragsinhalt
verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen
Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten
Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Sofern
der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntma-

chung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewie-
sen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen
aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die
Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand
der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern.
   (6) Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge,
dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt
werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminie-
renden Weitergabe von Informationen, durch die be-
stimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden
könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote ge-
mäß Absatz 5 nicht ausgeschieden wurden, in Textform
nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über et-
waige Änderungen der Anforderungen und sonstigen
Informationen in den Vergabeunterlagen, die nicht die
Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im
Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffent-
liche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um
ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überar-
beitete Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftrag-
geber darf vertrauliche Informationen eines an den Ver-
handlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen
Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.
Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern
nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimm-
ter Informationen erteilt werden. Der öffentliche Auf-
traggeber muss in den Vergabeunterlagen die zum
Schutz des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrun-
gen festlegen.

   (7) Die Innovationspartnerschaft wird durch Zu-
schlag auf Angebote eines oder mehrerer Bieter einge-
gangen. Eine Erteilung des Zuschlags allein auf der
Grundlage des niedrigsten Preises oder der niedrigsten
Kosten ist ausgeschlossen. Der öffentliche Auftrag-
geber kann eine Innovationspartnerschaft mit einem
Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte For-
schungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen,
eingehen.

   (8) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend
dem Forschungs- und Innovationsprozess in zwei auf-
einanderfolgenden Phasen strukturiert:
1. einer Forschungs- und Entwicklungsphase, die die
   Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung
   der Dienstleistung umfasst, und
2. einer Leistungsphase, in der die aus der Partner-
   schaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.
Die Phasen sind durch die Festlegung von Zwischen-
zielen zu untergliedern, bei deren Erreichen die Zahlung
der Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart
wird. Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die
Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer
und der Wert der einzelnen Phasen den Innovations-
grad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge
der Forschungs- und Innovationstätigkeiten widerspie-
geln. Der geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleis-
tung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforder-
lichen Investitionen nicht unverhältnismäßig sein.
   (9) Auf der Grundlage der Zwischenziele kann der
öffentliche Auftraggeber am Ende jedes Entwicklungs-
abschnitts entscheiden, ob er die Innovationspartner-
schaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartner-
schaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch
die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der
öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntma-
BGBl. 2016, Seite 634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 634
chung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewie-
sen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter
welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden
kann.
   (10) Nach Abschluss der Forschungs- und Entwick-
lungsphase ist der öffentliche Auftraggeber zum an-
schließenden Erwerb der innovativen Liefer- oder
Dienstleistung nur dann verpflichtet, wenn das bei Ein-
gehung der Innovationspartnerschaft festgelegte Leis-
tungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten
werden.

                           § 20
             Angemessene Fristsetzung;
             Pflicht zur Fristverlängerung

   (1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang

der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15

bis 19 sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für

die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu be-

rücksichtigen. § 38 Absatz 3 bleibt unberührt.
   (2) Können Angebote nur nach einer Besichtigung
am Ort der Leistungserbringung oder nach Einsicht-
nahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor
Ort beim öffentlichen Auftraggeber erstellt werden, so

sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle

Unternehmen von allen Informationen, die für die Er-

stellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhn-

lichen Umständen Kenntnis nehmen können.

  (3) Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in
§ 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern,
1. wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger
   Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätes-
   tens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur
   Verfügung gestellt werden; in den Fällen des § 15
   Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 beträgt
   dieser Zeitraum vier Tage, oder
2. wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Än-
   derungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen
Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Ände-
rung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen
Kenntnis von den Informationen oder Änderungen neh-
men können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder
Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich
ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert
wurde.

                 Unterabschnitt 2

              Besondere Methoden
 u n d In s t r u m e n t e i n Ve r g a b e v e rf a h re n

                           § 21
                Rahmenvereinbarungen

   (1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt
im Wege einer nach dieser Verordnung anwendbaren
Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftrags-
volumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und be-
kannt zu geben, braucht aber nicht abschließend fest-
gelegt zu werden. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht
missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden,
die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder ver-
fälscht.

   (2) Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Ein-
zelaufträge werden nach den Kriterien dieses Absatzes
und der Absätze 3 bis 5 vergeben. Die Einzelauftrags-
vergabe erfolgt ausschließlich zwischen den in der Auf-
tragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Inte-
ressensbestätigung genannten öffentlichen Auftragge-
bern und denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Einzelauftrags Vertragspartei der
Rahmenvereinbarung sind. Dabei dürfen keine wesent-
lichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmen-
vereinbarung vorgenommen werden.
   (3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit nur einem
Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser
Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge ent-
sprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung
vergeben. Für die Vergabe der Einzelaufträge kann der

öffentliche Auftraggeber das an der Rahmenverein-

barung beteiligte Unternehmen in Textform nach § 126b

des Bürgerlichen Gesetzbuchs auffordern, sein Ange-

bot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

   (4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als
einem Unternehmen geschlossen, werden die Einzel-
aufträge wie folgt vergeben:

1. gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung

   ohne erneutes Vergabeverfahren, wenn in der Rah-

   menvereinbarung alle Bedingungen für die Erbrin-

   gung der Leistung sowie die objektiven Bedingun-

   gen für die Auswahl der Unternehmen festgelegt
   sind, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung aus-
   führen werden; die letztgenannten Bedingungen
   sind in der Auftragsbekanntmachung oder den Ver-
   gabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung zu nen-
   nen;
2. wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen
   für die Erbringung der Leistung festgelegt sind, teil-
   weise ohne erneutes Vergabeverfahren gemäß Num-
   mer 1 und teilweise mit erneutem Vergabeverfahren
   zwischen den Unternehmen, die Partei der Rahmen-
   vereinbarung sind, gemäß Nummer 3, wenn diese
   Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder
   den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung
   durch die öffentlichen Auftraggeber festgelegt ist;
   die Entscheidung, ob bestimmte Liefer- oder Dienst-
   leistungen nach erneutem Vergabeverfahren oder
   direkt entsprechend den Bedingungen der Rahmen-
   vereinbarung beschafft werden sollen, wird nach ob-
   jektiven Kriterien getroffen, die in der Auftrags-
   bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für

   die Rahmenvereinbarung festgelegt sind; in der Auf-
   tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
   ist außerdem festzulegen, welche Bedingungen einem
   erneuten Vergabeverfahren unterliegen können; diese
   Möglichkeiten gelten auch für jedes Los einer Rah-
   menvereinbarung, für das alle Bedingungen für die
   Erbringung der Leistung in der Rahmenvereinbarung
   festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedin-
   gungen für die Erbringung einer Leistung für andere
   Lose festgelegt wurden; oder

3. sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der
   Leistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt
   sind, mittels eines erneuten Vergabeverfahrens zwi-
   schen den Unternehmen, die Parteien der Rahmen-
   vereinbarung sind.
BGBl. 2016, Seite 635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 635
   (5) Die in Absatz 4 Nummer 2 und 3 genannten Ver-
gabeverfahren beruhen auf denselben Bedingungen
wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung und erfor-
derlichenfalls auf genauer formulierten Bedingungen
sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen, die
in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeun-
terlagen für die Rahmenvereinbarung in Übereinstim-
mung mit dem folgenden Verfahren genannt werden:
1. vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultiert der öf-
   fentliche Auftraggeber in Textform nach § 126b des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs die Unternehmen, die in
   der Lage sind, den Auftrag auszuführen,

2. der öffentliche Auftraggeber setzt eine ausreichende
   Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzel-
   auftrag fest; dabei berücksichtigt er unter anderem
   die Komplexität des Auftragsgegenstands und die
   für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit,
3. die Angebote sind in Textform nach § 126b des Bür-
   gerlichen Gesetzbuchs einzureichen und dürfen bis
   zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet wer-
   den,

4. der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelauf-

   träge an den Bieter, der auf der Grundlage der in

   der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabe-
   unterlagen für die Rahmenvereinbarung genannten
   Zuschlagskriterien das jeweils wirtschaftlichste An-
   gebot vorgelegt hat.

   (6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf
höchstens vier Jahre betragen, es sei denn, es liegt
ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begrün-
deter Sonderfall vor.

                         § 22

           Grundsätze für den Betrieb
        dynamischer Beschaffungssysteme
  (1) Der öffentliche Auftraggeber kann für die Be-
schaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches
Beschaffungssystem nutzen.

  (2) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches

Beschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftrag-

geber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.

  (3) Ein dynamisches Beschaffungssystem wird aus-
schließlich mithilfe elektronischer Mittel eingerichtet
und betrieben. Die §§ 11 und 12 finden Anwendung.

   (4) Ein dynamisches Beschaffungssystem steht im
gesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern
offen, die die im jeweiligen Vergabeverfahren festgeleg-
ten Eignungskriterien erfüllen. Die Zahl der zum dyna-
mischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber
darf nicht begrenzt werden.
   (5) Der Zugang zu einem dynamischen Beschaf-
fungssystem ist für alle Unternehmen kostenlos.

                         § 23

                 Betrieb eines

        dynamischen Beschaffungssystems

  (1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftrags-
bekanntmachung an, dass er ein dynamisches Be-
schaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es
betrieben wird.

  (2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Euro-
päische Kommission wie folgt über eine Änderung der
Gültigkeitsdauer:
1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des
   dynamischen Beschaffungssystems geändert, ist
   das Muster gemäß Anhang II der Durchführungsver-
   ordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom
   11. November 2015 zur Einführung von Standard-
   formularen für die Veröffentlichung von Vergabe-
   bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und
   zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU)
   Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in
   der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

2. Wird das dynamische Beschaffungssystem einge-
   stellt, ist das Muster gemäß Anhang III der Durchfüh-
   rungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden.
   (3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die
Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden
Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynami-
schen Beschaffungssystems anzugeben.
   (4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein
dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von

Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind

die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.

   (5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches
Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen un-
tergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskrite-
rien gesondert fest.

   (6) § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der
Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewer-
ber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaf-
fungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert
zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Wurde ein

dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von
Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die
einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie
zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu
unterbreiten.

                          § 24

               Fristen beim Betrieb

         dynamischer Beschaffungssysteme

   (1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung
eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestim-
mungen der Absätze 2 bis 5.

   (2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahme-
anträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach
der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im
Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der
Absendung der Aufforderung zur Interessensbestäti-
gung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe
für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines
dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden
ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der
Teilnahmeanträge.
   (3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag
eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynami-

schen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der

Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, ins-
besondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen
oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob
die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf
BGBl. 2016, Seite 636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 636
15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Auffor-
derung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auf-
tragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaf-
fungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche
Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der
verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebots-
abgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den
Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen

wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teil-
nahme an einem dynamischen Beschaffungssystem
zugelassen wurde oder nicht.
  (4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt
mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach
der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
§ 16 Absatz 6 findet Anwendung.
   (5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu
einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen
Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Ar-
beitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur An-
gebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheit-

liche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3

einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

                         § 25

               Grundsätze für die
      Durchführung elektronischer Auktionen

   (1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen
eines offenen, eines nicht offenen oder eines Verhand-
lungsverfahrens vor der Zuschlagserteilung eine elek-
tronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der
Vergabeunterlagen hinreichend präzise beschrieben
und die Leistung mithilfe automatischer Bewertungs-
methoden eingestuft werden kann. Geistig-schöpferi-
sche Leistungen können nicht Gegenstand elektroni-
scher Auktionen sein. Der elektronischen Auktion hat
eine vollständige erste Bewertung aller Angebote an-

hand der Zuschlagskriterien und der jeweils dafür fest-

gelegten Gewichtung vorauszugehen. Die Sätze 1 und 2

gelten entsprechend bei einem erneuten Vergabever-

fahren zwischen den Parteien einer Rahmenverein-

barung nach § 21 und bei einem erneuten Vergabe-

verfahren während der Laufzeit eines dynamischen

Beschaffungssystems nach § 22. Eine elektronische

Auktion kann mehrere, aufeinanderfolgende Phasen

umfassen.

   (2) Im Rahmen der elektronischen Auktion werden

die Angebote mittels festgelegter Methoden elektro-

nisch bewertet und automatisch in eine Rangfolge

gebracht. Die sich schrittweise wiederholende, elektro-
nische Bewertung der Angebote beruht auf

1. neuen, nach unten korrigierten Preisen, wenn der

   Zuschlag allein aufgrund des Preises erfolgt, oder

2. neuen, nach unten korrigierten Preisen oder neuen,
   auf bestimmte Angebotskomponenten abstellenden
   Werten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-
   Leistungs-Verhältnis oder, bei Verwendung eines
   Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, mit den niedrigsten
   Kosten den Zuschlag erhält.
  (3) Die Bewertungsmethoden werden mittels einer
mathematischen Formel definiert und in der Aufforde-
rung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion be-
kanntgemacht. Wird der Zuschlag nicht allein aufgrund
des Preises erteilt, muss aus der mathematischen For-

mel auch die Gewichtung aller Angebotskomponenten
nach Absatz 2 Nummer 2 hervorgehen. Sind Neben-
angebote zugelassen, ist für diese ebenfalls eine ma-
thematische Formel bekanntzumachen.
  (4) Angebotskomponenten nach Absatz 2 Nummer 2
müssen numerisch oder prozentual beschrieben werden.

                          § 26

      Durchführung elektronischer Auktionen
   (1) Der öffentliche Auftraggeber kündigt in der Auf-
tragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur
Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische
Auktion durchführt.
  (2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens fol-
gende Angaben enthalten:
1. alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage
   der automatischen Neureihung der Angebote sein
   werden,

2. gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach

   Nummer 1, wie sie sich aus den technischen Spezi-

   fikationen ergeben,
3. eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während
   der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt
   werden,

4. den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den
   Bietern zur Verfügung gestellt werden,

5. alle für den Ablauf der elektronischen Auktion rele-
   vanten Daten und
6. die Bedingungen, unter denen die Bieter während
   der elektronischen Auktion Gebote abgeben können,
   insbesondere die Mindestabstände zwischen den
   der automatischen Neureihung der Angebote zu-
   grunde liegenden Preisen oder Werten.

   (3) Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bieter,

die zulässige Angebote unterbreitet haben, gleichzeitig

zur Teilnahme an der elektronischen Auktion auf. Ab

dem genannten Zeitpunkt ist die Internetverbindung

gemäß den in der Aufforderung zur Teilnahme an der

elektronischen Auktion genannten Anweisungen zu

nutzen. Der Aufforderung zur Teilnahme an der elektro-

nischen Auktion ist jeweils das Ergebnis der vollständi-

gen Bewertung des betreffenden Angebots nach § 25

Absatz 1 Satz 3 beizufügen.

   (4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei

Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur

Teilnahme gemäß Absatz 3 beginnen.

   (5) Der öffentliche Auftraggeber teilt allen Bietern im
Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion

unverzüglich zumindest den jeweiligen Rang ihres An-

gebots innerhalb der Reihenfolge aller Angebote mit. Er
kann den Bietern weitere Daten nach Absatz 2 Num-
mer 3 zur Verfügung stellen. Die Identität der Bieter darf
in keiner Phase einer elektronischen Auktion offengelegt
werden.
   (6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses
einer jeden Phase ist in der Aufforderung zur Teilnahme
an einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie
gegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Eingang der
letzten neuen Preise oder Werte nach § 25 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor eine
Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen wird.
BGBl. 2016, Seite 637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 637
  (7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen,
wenn
1. der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur
   Teilnahme an einer elektronischen Auktion bekannt-
   gemachte Zeitpunkt erreicht ist,
2. von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach
   § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 mitgeteilt wer-
   den, die die Anforderungen an Mindestabstände
   nach Absatz 2 Nummer 6 erfüllen, und die vor Beginn
   einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeit,
   die zwischen dem Eingang der letzten neuen Preise
   oder Werte und dem Abschluss der elektronischen
   Auktion vergangen sein muss, abgelaufen ist oder
3. die letzte Phase einer elektronischen Auktion abge-
   schlossen ist.

   (8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektro-
nischen Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitgeteilt.

                          § 27
               Elektronische Kataloge

   (1) Der öffentliche Auftraggeber kann festlegen, dass
Angebote in Form eines elektronischen Katalogs
einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog
beinhalten müssen. Angeboten, die in Form eines elek-
tronischen Katalogs eingereicht werden, können wei-
tere Unterlagen beigefügt werden.
   (2) Akzeptiert der öffentliche Auftraggeber Angebote
in Form eines elektronischen Katalogs oder schreibt
der öffentliche Auftraggeber vor, dass Angebote in
Form eines elektronischen Katalogs einzureichen sind,
so weist er in der Auftragsbekanntmachung oder in der
Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hin.
   (3) Schließt der öffentliche Auftraggeber mit einem
oder mehreren Unternehmen eine Rahmenvereinbarung
im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form
eines elektronischen Katalogs, kann er vorschreiben,
dass ein erneutes Vergabeverfahren für Einzelaufträge
auf der Grundlage aktualisierter elektronischer Kataloge
erfolgt, indem er

1. die Bieter auffordert, ihre elektronischen Kataloge an
   die Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftra-
   ges anzupassen und erneut einzureichen, oder

2. die Bieter informiert, dass sie den bereits eingereich-
   ten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten
   Zeitpunkt die Daten entnehmen, die erforderlich
   sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderun-
   gen des zu vergebenden Einzelauftrags entspre-
   chen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekannt-
   machung oder den Vergabeunterlagen für den Ab-
   schluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen;
   der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung
   ablehnen.
  (4) Hat der öffentliche Auftraggeber gemäß Absatz 3
Nummer 2 bereits eingereichten elektronischen Katalo-
gen selbstständig Daten zur Angebotserstellung ent-
nommen, legt er jedem Bieter die gesammelten Daten
vor der Erteilung des Zuschlags vor, sodass dieser die
Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung hat,
dass das Angebot keine materiellen Fehler enthält.

                  Unterabschnitt 3
  Vo r b e r e i t u n g d e s Ve r g a b e v e r f a h r e n s

                             § 28
                     Markterkundung
   (1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf
der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur
Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrich-
tung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne
und -anforderungen durchführen.
  (2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich
zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder
Preisermittlung ist unzulässig.
                             § 29

                    Vergabeunterlagen
   (1) Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben,
die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine
Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu
ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus
1. dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur
   Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder
   Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten
   Unterlagen,
2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung
   des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), ein-
   schließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlags-
   kriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekannt-
   machung genannt, und
3. den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbe-
   schreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.
   (2) Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) ist in der Regel in den
Vertrag einzubeziehen. Dies gilt nicht für die Vergabe
von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tä-
tigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen
Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine
Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und
erschöpfend beschrieben werden kann.

                             § 30
                  Aufteilung nach Losen

   (1) Unbeschadet des § 97 Absatz 4 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der öffent-
liche Auftraggeber festlegen, ob die Angebote nur für
ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht wer-
den dürfen. Er kann, auch wenn Angebote für mehrere
oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der
Lose auf eine Höchstzahl beschränken, für die ein ein-
zelner Bieter den Zuschlag erhalten kann.
   (2) Der öffentliche Auftraggeber gibt die Vorgaben
nach Absatz 1 in der Auftragsbekanntmachung oder
der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt.
Er gibt die objektiven und nichtdiskriminierenden Krite-
rien in den Vergabeunterlagen an, die er bei der Ver-
gabe von Losen anzuwenden beabsichtigt, wenn die
Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde,
dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere
Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.
  (3) In Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zu-
schlag für mehr als ein Los erhalten kann, kann der
BGBl. 2016, Seite 638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 638
öffentliche Auftraggeber Aufträge über mehrere oder
alle Lose vergeben, wenn er in der Auftragsbekannt-
machung oder in der Aufforderung zur Interessens-
bestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglich-
keit vorbehält und die Lose oder Losgruppen angibt,
die kombiniert werden können.

                         § 31

               Leistungsbeschreibung
  (1) Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungs-
beschreibung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unter-
nehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren
gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungs-
markts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter
Weise behindert.
  (2) In der Leistungsbeschreibung sind die Merkmale
des Auftragsgegenstands zu beschreiben:
1. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderun-
   gen oder einer Beschreibung der zu lösenden Auf-
   gabe, die so genau wie möglich zu fassen sind, dass
   sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermit-
   teln und hinreichend vergleichbare Angebote erwar-
   ten lassen, die dem öffentlichen Auftraggeber die
   Erteilung des Zuschlags ermöglichen,

2. unter Bezugnahme auf die in Anlage 1 definierten
   technischen Anforderungen in der Rangfolge:
  a) nationale Normen, mit denen europäische Nor-
     men umgesetzt werden,
  b) Europäische Technische Bewertungen,
  c) gemeinsame technische Spezifikationen,
  d) internationale Normen und andere technische
     Bezugssysteme, die von den europäischen Nor-
     mungsgremien erarbeitet wurden oder,

  e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen,
     nationale Normen, nationale technische Zulas-
     sungen oder nationale technische Spezifikationen
     für die Planung, Berechnung und Ausführung von
     Bauwerken und den Einsatz von Produkten oder
3. als Kombination von den Nummern 1 und 2
  a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforde-
     rungen unter Bezugnahme auf die technischen
     Anforderungen gemäß Nummer 2 als Mittel zur
     Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs-
     und Funktionsanforderungen oder

  b) mit Bezugnahme auf die technischen Anforderun-
     gen gemäß Nummer 2 hinsichtlich bestimmter
     Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leis-
     tungs- und Funktionsanforderungen gemäß Num-
     mer 1 hinsichtlich anderer Merkmale.

Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Num-
mer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz „oder
gleichwertig“ zu versehen.
  (3) Die Merkmale können auch Aspekte der Qualität
und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene
Aspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Pro-
zess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung
der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebens-
zyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Pro-
duktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn
derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der

Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung
mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen
Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
  (4) In der Leistungsbeschreibung kann ferner fest-
gelegt werden, ob Rechte des geistigen Eigentums
übertragen oder dem öffentlichen Auftraggeber daran
Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen.

   (5) Werden verpflichtende Zugänglichkeitserforder-
nisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der
Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungs-
beschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit
für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption
für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen.
   (6) In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine
bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonde-
res Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistun-
gen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet,
oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen
bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn da-
durch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Pro-
dukte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei
denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand
gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise
zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls
nicht hinreichend genau und allgemein verständlich
beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit
dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

                          § 32
             Technische Anforderungen
   (1) Verweist der öffentliche Auftraggeber in der Leis-
tungsbeschreibung auf technische Anforderungen nach
§ 31 Absatz 2 Nummer 2, so darf er ein Angebot nicht
mit der Begründung ablehnen, dass die angebotenen
Liefer- und Dienstleistungen nicht den von ihm heran-
gezogenen technischen Anforderungen der Leistungs-
beschreibung entsprechen, wenn das Unternehmen in
seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit
geeigneten Mitteln nachweist, dass die vom Unterneh-
men vorgeschlagenen Lösungen diesen technischen
Anforderungen gleichermaßen entsprechen.
  (2) Enthält die Leistungsbeschreibung Leistungs-
oder Funktionsanforderungen, so darf der öffentliche
Auftraggeber ein Angebot nicht ablehnen, wenn diese
Anforderungen die von ihm geforderten Leistungs- oder
Funktionsanforderungen betreffen und das Angebot
Folgendem entspricht:

1. einer nationalen Norm, mit der eine europäische
   Norm umgesetzt wird,
2. einer Europäischen Technischen Bewertung,

3. einer gemeinsamen technischen Spezifikation,

4. einer internationalen Norm oder
5. einem technischen Bezugssystem, das von den
   europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde.
Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen,
dass die jeweilige der Norm entsprechende Liefer- oder
Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanfor-
derungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.
Belege können insbesondere eine technische Beschrei-
bung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer aner-
kannten Stelle sein.
BGBl. 2016, Seite 639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 639
                          § 33
                Nachweisführung
             durch Bescheinigungen
        von Konformitätsbewertungsstellen
   (1) Als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienst-
leistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung ge-
forderten Merkmalen entspricht, kann der öffentliche
Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen, ins-
besondere Testberichten oder Zertifizierungen, einer
Konformitätsbewertungsstelle verlangen. Wird die Vor-
lage einer Bescheinigung einer bestimmten Konfor-
mitätsbewertungsstelle verlangt, hat der öffentliche
Auftraggeber auch Bescheinigungen gleichwertiger
anderer Konformitätsbewertungsstellen zu akzeptieren.
   (2) Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert auch an-
dere als die in Absatz 1 genannten geeigneten Unter-
lagen, insbesondere ein technisches Dossier des Her-
stellers, wenn das Unternehmen keinen Zugang zu den
in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder keine
Möglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen
Fristen einzuholen, sofern das Unternehmen den feh-
lenden Zugang nicht zu vertreten hat. In den Fällen
des Satzes 1 hat das Unternehmen durch die vorgeleg-
ten Unterlagen zu belegen, dass die von ihm zu erbrin-
gende Leistung die angegebenen Anforderungen erfüllt.
   (3) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle,
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Markt-
überwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung
von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30) akkreditiert ist und Konformitätsbewertungstätig-
keiten durchführt.

                          § 34
        Nachweisführung durch Gütezeichen
   (1) Als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienst-
leistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung
geforderten Merkmalen entspricht, kann der öffentliche
Auftraggeber die Vorlage von Gütezeichen nach Maß-
gabe der Absätze 2 bis 5 verlangen.
  (2) Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedin-
gungen genügen:

1. Alle Anforderungen des Gütezeichens sind für die
   Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet
   und stehen mit dem Auftragsgegenstand nach § 31
   Absatz 3 in Verbindung.
2. Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf
   objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden
   Kriterien.
3. Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen
   und transparenten Verfahrens entwickelt, an dem
   alle interessierten Kreise teilnehmen können.
4. Alle betroffenen Unternehmen haben Zugang zum
   Gütezeichen.

5. Die Anforderungen wurden von einem Dritten fest-
   gelegt, auf den das Unternehmen, das das Güte-
   zeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss aus-
   üben konnte.
  (3) Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anfor-
derungen des Gütezeichens entsprechen muss, hat der

öffentliche Auftraggeber die betreffenden Anforderun-
gen anzugeben.
   (4) Der öffentliche Auftraggeber muss andere Güte-
zeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen
an die Leistung stellen.
   (5) Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm
nicht zugerechnet werden können, nachweislich keine
Möglichkeit, das vom öffentlichen Auftraggeber ange-
gebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb
einer einschlägigen Frist zu erlangen, so muss der öf-
fentliche Auftraggeber andere geeignete Belege akzep-
tieren, sofern das Unternehmen nachweist, dass die
von ihm zu erbringende Leistung die Anforderungen
des geforderten Gütezeichens oder die vom öffentlichen
Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen
erfüllt.

                         § 35

                   Nebenangebote
   (1) Der öffentliche Auftraggeber kann Nebenange-
bote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Auf-
forderung zur Interessensbestätigung zulassen oder
vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind
keine Nebenangebote zugelassen. Nebenangebote
müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung
stehen.
   (2) Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenange-
bote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den Ver-
gabeunterlagen Mindestanforderungen fest und gibt
an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzurei-
chen sind. Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127
Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptan-
gebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.
Nebenangebote können auch zugelassen oder vorge-
schrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das
alleinige Zuschlagskriterium sind.
   (3) Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur
Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfül-
len. Ein Nebenangebot darf nicht deshalb ausgeschlos-
sen werden, weil es im Falle des Zuschlags zu einem
Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags
oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleis-
tungsauftrags führen würde.

                         § 36
                    Unteraufträge
   (1) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen
in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabe-
unterlagen auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile
des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftragsver-
gabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls
zumutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu
benennen. Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche
Auftraggeber von den Bietern, deren Angebote in die
engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragneh-
mer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die
erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur
Verfügung stehen. Wenn ein Bewerber oder Bieter die
Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im
Wege der Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich
zugleich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit ge-
BGBl. 2016, Seite 640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 640
mäß den §§ 45 und 46 auf die Kapazitäten dieses Drit-
ten beruft, ist auch § 47 anzuwenden.
  (2) Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegen-
über dem öffentlichen Auftraggeber bleibt von Absatz 1
unberührt.
   (3) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen,
die in einer Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers
unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind,
schreibt der öffentliche Auftraggeber in den Vertrags-
bedingungen vor, dass der Auftragnehmer spätestens
bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die
Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner
Unterauftragnehmer mitteilt und dass jede im Rahmen
der Auftragsausführung eintretende Änderung auf der
Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen ist. Der
öffentliche Auftraggeber kann die Mitteilungspflichten
nach Satz 1 auch als Vertragsbedingungen bei der
Vergabe anderer Dienstleistungsaufträge oder bei der
Vergabe von Lieferaufträgen vorsehen. Des Weiteren
können die Mitteilungspflichten auch auf Lieferanten,
die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, sowie
auf weitere Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer
ausgeweitet werden.

  (4) Für Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128
Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen.

   (5) Der öffentliche Auftraggeber überprüft vor der Er-
teilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss
des Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwin-
gender Ausschlussgründe verlangt der öffentliche Auf-
traggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei

Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öf-

fentliche Auftraggeber verlangen, dass dieser ersetzt

wird. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Bewerber

oder Bieter dafür eine Frist setzen.

                    Unterabschnitt 4

      V e r ö f f e n t l i c h u n g e n , Tr a n s p a r e n

                                § 37

      Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil
   (1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht,
einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rah-
menvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbe-
kanntmachung mit. § 17 Absatz 5 und § 38 Absatz 4
bleiben unberührt.

  (2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem
Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1986 erstellt.

   (3) Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auf-
tragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich
die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter
Vergabeverstöße wenden können.
   (4) Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet zu-
sätzlich ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält die
Veröffentlichung von Vorinformationen, Angaben über
geplante oder laufende Vergabeverfahren, über verge-
bene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren
sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten
Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, An-
schrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer
des öffentlichen Auftraggebers.

                               § 38
                         Vorinformation
       (1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Absicht
    einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung
    einer Vorinformation nach dem Muster gemäß Anhang I
    der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 be-
    kanntgeben.
       (2) Die Vorinformation kann an das Amt für Veröf-
    fentlichungen der Europäischen Union versandt oder
    im Beschafferprofil veröffentlicht werden. Veröffentlicht
    der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation im Be-
    schafferprofil, übermittelt er die Mitteilung dieser Veröf-
    fentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der Euro-
    päischen Union nach dem Muster gemäß Anhang VIII
    der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986.
        (3) Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorinforma-
    tion gemäß Absatz 1 veröffentlicht, kann die Mindest-
    frist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfah-
    ren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder
    Verhandlungsverfahren auf zehn Tage verkürzt werden,
    sofern

    1. die Vorinformation alle nach Anhang I der Durch-
       führungsverordnung (EU) 2015/1986 geforderten
       Informationen enthält, soweit diese zum Zeitpunkt
       der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, und

    2. die Vorinformation wenigstens 35 Tage und nicht
       mehr als zwölf Monate vor dem Tag der Absendung
       der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung
       an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
       Union übermittelt wurde.

       (4) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann

    der öffentliche Auftraggeber im nicht offenen Verfahren

    oder im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbe-

    kanntmachung nach § 37 Absatz 1 verzichten, sofern

    die Vorinformation
    1. die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Ge-
       genstand des zu vergebenden Auftrages sein werden,
z
    2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht
       offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne

       gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
    3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Inte-
       resse mitzuteilen (Interessensbekundung),
    4. alle nach Anhang I der Durchführungsverordnung
       (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält
       und

    5. wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Mo-
       nate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Auffor-
       derung zur Interessensbestätigung veröffentlicht wird.

    Ungeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der
    Vorinformation können solche Vorinformationen zusätz-
    lich in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden.
       (5) Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Unter-
    nehmen, die auf die Veröffentlichung einer Vorinforma-
    tion nach Absatz 4 hin eine Interessensbekundung
    übermittelt haben, zur Bestätigung ihres Interesses an
    einer weiteren Teilnahme auf (Aufforderung zur Interes-
    sensbestätigung). Mit der Aufforderung zur Interes-
    sensbestätigung wird der Teilnahmewettbewerb nach
    § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 eingeleitet. Die Frist
    für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt
    30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung
    der Aufforderung zur Interessensbestätigung.
BGBl. 2016, Seite 641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 641
   (6) Der von der Vorinformation abgedeckte Zeitraum
beträgt höchstens zwölf Monate ab dem Datum der
Übermittlung der Vorinformation an das Amt für Veröf-
fentlichungen der Europäischen Union.

                           § 39
           Vergabebekanntmachung;
    Bekanntmachung über Auftragsänderungen

   (1) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätes-
tens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen
Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmen-
vereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den
Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Ver-
öffentlichungen der Europäischen Union.
  (2) Die Vergabebekanntmachung wird nach dem
Muster gemäß Anhang III der Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/1986 erstellt.

   (3) Ist das Vergabeverfahren durch eine Vorinforma-

tion in Gang gesetzt worden und hat der öffentliche
Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsver-
gabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von
der Vorinformation abgedeckt ist, muss die Vergabe-
bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis ent-
halten.
   (4) Die Vergabebekanntmachung umfasst die abge-
schlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die auf
ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge. Bei Auf-
trägen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaf-
fungssystems vergeben werden, umfasst die Vergabe-
bekanntmachung eine vierteljährliche Zusammenstel-
lung der Einzelaufträge; die Zusammenstellung muss
spätestens 30 Tage nach Quartalsende versendet wer-
den.
  (5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2
Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter
Verwendung des Musters gemäß Anhang XVII der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 bekanntzu-
machen.
   (6) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet,
einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Ver-
öffentlichung
1. den Gesetzesvollzug behindern,

2. dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines
   Unternehmens schaden oder
4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen
   beeinträchtigen
würde.

                           § 40

      Veröffentlichung von Bekanntmachungen

   (1) Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen,
Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen
über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind
dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der
öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung
nachweisen können.

   (2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffent-
licht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Be-
stätigung der Veröffentlichung der übermittelten Infor-
mationen, die der öffentliche Auftraggeber vom Amt
für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.
   (3) Bekanntmachungen dürfen auf nationaler Ebene
erst nach der Veröffentlichung durch das Amt für Ver-
öffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stun-
den nach der Bestätigung über den Eingang der Be-
kanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen
der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Ver-
öffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an
das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder
in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. In der
nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermitt-
lung an das Amt für Veröffentlichungen der Europä-
ischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Be-

schafferprofil anzugeben.

   (4) Der öffentliche Auftraggeber kann auch Auftrags-
bekanntmachungen über öffentliche Liefer- oder Dienst-
leistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht
unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Euro-
päischen Union übermitteln.
                         § 41

       Bereitstellung der Vergabeunterlagen
  (1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftrags-
bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interes-
sensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter
der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneinge-
schränkt, vollständig und direkt abgerufen werden kön-
nen.
   (2) Der öffentliche Auftraggeber kann die Vergabeun-
terlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermit-
teln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum
Abruf der Vergabeunterlagen
1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe
   nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten
   Geräten und Programmen der Informations- und
   Kommunikationstechnologie kompatibel sind,
2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote ver-
   wenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder
   verbreiteten Programmen verarbeitet werden kön-
   nen oder die durch andere als kostenlose und all-
   gemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder
3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die
   dem öffentlichen Auftraggeber nicht allgemein zur
   Verfügung stehen.
Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage
verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründe-
ter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7
oder § 17 Absatz 8 vorliegt.

  (3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftrags-

bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interes-
sensbestätigung an, welche Maßnahmen er zum
Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet
und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden
kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf
Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum
Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der
Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung oder es liegt
BGBl. 2016, Seite 642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 642
ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß
§ 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vor.
                Unterabschnitt 5

              Anforderungen an

            Unternehmen; Eignung

                          § 42
        Auswahl geeigneter Unternehmen;
      Ausschluss von Bewerbern und Bietern
   (1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung
der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest-
gelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie ge-
gebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters
zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenen-
falls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus.
   (2) Im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsver-
fahren mit Teilnahmewettbewerb, im wettbewerblichen
Dialog und in der Innovationspartnerschaft fordert der
öffentliche Auftraggeber nur solche Bewerber zur
Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachge-
wiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind.
§ 51 bleibt unberührt.
   (3) Bei offenen Verfahren kann der öffentliche Auf-
traggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor
der Eignungsprüfung durchführt.

                          § 43
                Rechtsform von
      Unternehmen und Bietergemeinschaften
   (1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvor-
schriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind,
zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt
sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen wer-
den, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften

eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

Juristische Personen können jedoch bei Dienstleis-

tungsaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätz-

lich Dienstleistungen umfassen, verpflichtet werden, in

ihrem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die

Namen und die berufliche Befähigung der Personen

anzugeben, die für die Erbringung der Leistung als ver-

antwortlich vorgesehen sind.

   (2) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie

Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Der öffent-
liche Auftraggeber darf nicht verlangen, dass Gruppen
von Unternehmen eine bestimmte Rechtsform haben
müssen, um einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder
ein Angebot abzugeben. Sofern erforderlich kann der
öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Be-
dingungen festlegen, wie Gruppen von Unternehmen
die Eignungskriterien zu erfüllen und den Auftrag aus-
zuführen haben; solche Bedingungen müssen durch
sachliche Gründe gerechtfertigt und angemessen sein.
   (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann der öffentliche
Auftraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft
nach Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform
annimmt, soweit dies für die ordnungsgemäße Durch-
führung des Auftrags erforderlich ist.

                           § 44
  Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
   (1) Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass
Bewerber oder Bieter je nach den Rechtsvorschriften

des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder

die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die
erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitglied-
staaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Be-
rufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen
oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI
der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffent-
liche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufge-
führt.
   (2) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsauf-
träge kann der öffentliche Auftraggeber dann, wenn
Bewerber oder Bieter eine bestimmte Berechtigung be-
sitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein
müssen, um die betreffende Dienstleistung in ihrem
Herkunftsstaat erbringen zu können, von den Bewer-
bern oder Bietern verlangen, ihre Berechtigung oder
Mitgliedschaft nachzuweisen.

                           § 45
                  Wirtschaftliche und
             finanzielle Leistungsfähigkeit
   (1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf
die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die
sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die
erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazi-
täten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu die-
sem Zweck kann er insbesondere Folgendes verlangen:
1. einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließ-
   lich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem
   Tätigkeitsbereich des Auftrags,

2. Informationen über die Bilanzen der Bewerber oder

   Bieter; dabei kann das in den Bilanzen angegebene

   Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten

   dann berücksichtigt werden, wenn der öffentliche

   Auftraggeber transparente, objektive und nicht-

   diskriminierende Methoden und Kriterien für die

   Berücksichtigung anwendet und die Methoden und

   Kriterien in den Vergabeunterlagen angibt, oder

3. eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in

   bestimmter geeigneter Höhe.

   (2) Sofern ein Mindestjahresumsatz verlangt wird,
darf dieser das Zweifache des geschätzten Auftrags-
werts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des
Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der
öffentliche Auftraggeber hat eine solche Anforderung
in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hin-
reichend zu begründen.
   (3) Ist ein öffentlicher Auftrag in Lose unterteilt, fin-
den die Absätze 1 und 2 auf jedes einzelne Los Anwen-
dung. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch für den
Fall, dass der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für meh-
rere gleichzeitig auszuführende Lose erhält, einen Min-
destjahresumsatz verlangen, der sich auf diese Gruppe
von Losen bezieht.
BGBl. 2016, Seite 643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 643
   (4) Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und
finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bie-
ters kann der öffentliche Auftraggeber in der Regel die
Vorlage einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen
verlangen:
1. entsprechende Bankerklärungen,
2. Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Be-
   triebshaftpflichtversicherung,

3. Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresab-
   schlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land,
   in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist,
   gesetzlich vorgeschrieben ist,

4. eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gege-
   benenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich
   des Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens
   für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden
   und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar
   sind.

   (5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem be-

rechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht bei-

bringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle

Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffent-

lichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterla-

gen belegen.

                          § 46

   Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
   (1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf
die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der
Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicher-
stellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erfor-
derlichen personellen und technischen Mittel sowie
ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in
angemessener Qualität ausführen zu können. Bei Lie-

feraufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten

erforderlich sind, sowie bei Dienstleistungsaufträgen

darf die berufliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen

auch anhand ihrer Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und
Verlässlichkeit beurteilt werden.
  (2) Der öffentliche Auftraggeber kann die berufliche
Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters ver-
neinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen
hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im
Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen
könnten.
   (3) Als Beleg der erforderlichen technischen und
beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder
Bieters kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art,
Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu
erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließ-
lich die Vorlage von einer oder mehreren der folgenden
Unterlagen verlangen:

 1. geeignete Referenzen über früher ausgeführte Lie-
    fer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste
    der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten
    wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit
    Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise
    Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder
    privaten Empfängers; soweit erforderlich, um einen
    ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann
    der öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass
    er auch einschlägige Liefer- oder Dienstleistungen
    berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zu-
    rückliegen,

 2. Angabe der technischen Fachkräfte oder der tech-
    nischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leis-
    tungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhän-
    gig davon, ob diese dem Unternehmen angehören
    oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die
    mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
 3. Beschreibung der technischen Ausrüstung, der
    Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Unter-
    suchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Un-
    ternehmens,

 4. Angabe des Lieferkettenmanagement- und Liefer-
    kettenüberwachungssystems, das dem Unterneh-
    men zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,

 5. bei komplexer Art der zu erbringenden Leistung
    oder bei solchen Leistungen, die ausnahmsweise
    einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kon-
    trolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in
    dessen Namen von einer zuständigen amtlichen
    Stelle im Niederlassungsstaat des Unternehmens

    durchgeführt wird; diese Kontrolle betrifft die Pro-

    duktionskapazität beziehungsweise die technische

    Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Unter-

    suchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Un-

    ternehmens sowie die von diesem für die Qualitäts-

    kontrolle getroffenen Vorkehrungen,

 6. Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Be-
    scheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsaus-
    übung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Füh-
    rungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nach-
    weise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,
 7. Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die
    das Unternehmen während der Auftragsausführung
    anwendet,

 8. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche

    Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl

    seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren er-

    sichtlich ist,

 9. Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Aus-
    stattung, welche Geräte und welche technische
    Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung
    des Auftrags verfügt,
10. Angabe, welche Teile des Auftrags das Unterneh-
    men unter Umständen als Unteraufträge zu verge-
    ben beabsichtigt,
11. bei Lieferleistungen:
    a) Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu
       liefernden Güter, wobei die Echtheit auf Verlan-
       gen des öffentlichen Auftraggebers nachzuwei-
       sen ist, oder

    b) Bescheinigungen, die von als zuständig aner-
       kannten Instituten oder amtlichen Stellen für
       Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen
       bestätigt wird, dass die durch entsprechende
       Bezugnahmen genau bezeichneten Güter be-
       stimmten technischen Anforderungen oder Nor-
       men entsprechen.

                            § 47

                    Eignungsleihe
   (1) Ein Bewerber oder Bieter kann für einen be-
stimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erfor-
derliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die
BGBl. 2016, Seite 644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 644
technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapa-
zitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen,
wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erfor-
derlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen wer-
den, indem er beispielsweise eine entsprechende
Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.
Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechts-
natur der zwischen dem Bewerber oder Bieter und den
anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Ein
Bewerber oder Bieter kann jedoch im Hinblick auf
Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungs-
fähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise
nach § 46 Absatz 3 Nummer 6 oder die einschlägige
berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unterneh-
men nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die
Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt
werden.

   (2) Der öffentliche Auftraggeber überprüft im Rah-

men der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren

Kapazitäten der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung

bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will,

die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob

Ausschlussgründe vorliegen. Legt der Bewerber oder

Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung
nach § 50 vor, so muss diese auch die Angaben ent-
halten, die für die Überprüfung nach Satz 1 erforderlich
sind. Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass
der Bewerber oder Bieter ein Unternehmen, das das
entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei
dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen,
ersetzen muss. Er kann vorschreiben, dass der Bewer-
ber oder Bieter auch ein Unternehmen, bei dem fakul-
tative Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, ersetzen
muss. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Bewerber
oder Bieter dafür eine Frist setzen.
   (3) Nimmt ein Bewerber oder Bieter die Kapazitäten
eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erfor-
derliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähig-
keit in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber
eine gemeinsame Haftung des Bewerbers oder Bieters
und des anderen Unternehmens für die Auftragsaus-
führung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe
verlangen.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber-
oder Bietergemeinschaften.
   (5) Der öffentliche Auftraggeber kann vorschreiben,
dass bestimmte kritische Aufgaben bei Dienstleis-
tungsaufträgen oder kritische Verlege- oder Installa-
tionsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag
direkt vom Bieter selbst oder im Fall einer Bieterge-
meinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemein-
schaft ausgeführt werden müssen.

                         § 48

             Beleg der Eignung und

   des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

  (1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Auffor-
derung zur Interessensbestätigung ist neben den Eig-
nungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterla-
gen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und
sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung

gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen zu belegen haben.
   (2) Der öffentliche Auftraggeber fordert grundsätz-
lich die Vorlage von Eigenerklärungen an. Wenn der öf-
fentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige
Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche,
die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt
sind.

   (3) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nicht-
vorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öf-
fentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen
Europäischen Eigenerklärung nach § 50.
   (4) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123
Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen genannten Ausschlussgründe auf den
Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öf-
fentliche Auftraggeber einen Auszug aus einem ein-

schlägigen Register, insbesondere ein Führungszeug-

nis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermange-

lung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung

einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats

des Bewerbers oder Bieters an.

   (5) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123
Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Aus-
schlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zu-
treffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von
der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des
Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters aus-
gestellte Bescheinigung an.
   (6) Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach
den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder
dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters
nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Aus-
schlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124
Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen erwähnt, so können sie durch eine
Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den
Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt
gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine
förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter
des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder
einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorga-
nisation des Herkunftslands oder des Niederlassungs-
staats des Bewerbers oder Bieters abgibt.
   (7) Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber oder
Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläu-
tern.
    (8) Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amt-
lichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zerti-
fizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des
Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, wer-
den die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizie-
rungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben
vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten

Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Ein

den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie
2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis
kann auch durch Industrie- und Handelskammern ein-
gerichtet werden. Die Industrie- und Handelskammern
bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeich-
nisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle.
BGBl. 2016, Seite 645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 645
Der öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die
Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversiche-
rungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entspre-
chenden Bescheinigung verlangen.

                           § 49

               Beleg der Einhaltung
             von Normen der Qualitäts-
      sicherung und des Umweltmanagements
  (1) Verlangt der öffentliche Auftraggeber als Beleg
dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Normen
der Qualitätssicherung erfüllen, die Vorlage von Be-
scheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht sich
der öffentliche Auftraggeber auf Qualitätssicherungs-
systeme, die
1. den einschlägigen europäischen Normen genügen
   und
2. von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.

Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwer-
tige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus an-
deren Staaten an. Konnte ein Bewerber oder Bieter aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die betreffenden
Bescheinigungen nicht innerhalb einer angemessenen
Frist einholen, so muss der öffentliche Auftraggeber
auch andere Unterlagen über gleichwertige Qualitätssi-
cherungssysteme anerkennen, sofern der Bewerber
oder Bieter nachweist, dass die vorgeschlagenen Qua-
litätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitäts-
sicherungsnormen entsprechen.
  (2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber als Beleg
dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Systeme
oder Normen des Umweltmanagements erfüllen, die
Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen,
so bezieht sich der öffentliche Auftraggeber
1. entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Um-
   weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
   EMAS der Europäischen Union oder
2. auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
   Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 25. November 2009 über die freiwil-
   lige Teilnahme von Organisationen an einem Ge-
   meinschaftssystem für Umweltmanagement und
   Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse
   der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG
   (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) anerkannte Um-
   weltmanagementsysteme oder
3. auf andere Normen für das Umweltmanagement, die
   auf den einschlägigen europäischen oder internatio-
   nalen Normen beruhen und von akkreditierten Stel-
   len zertifiziert sind.
Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwertige
Bescheinigungen von Stellen in anderen Staaten an.
Hatte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die ihm
nicht zugerechnet werden können, nachweislich keinen
Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen oder aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, keine Möglich-
keit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlan-
gen, so muss der öffentliche Auftraggeber auch andere
Unterlagen über gleichwertige Umweltmanagement-
maßnahmen anerkennen, sofern der Bewerber oder
Bieter nachweist, dass diese Maßnahmen mit denen,
die nach dem geltenden System oder den geltenden

Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind,
gleichwertig sind.

                          § 50
      Einheitliche Europäische Eigenerklärung

   (1) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in
der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur
Einführung des Standardformulars für die Einheitliche
Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016,
S. 16) zu übermitteln. Bewerber oder Bieter können
eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwen-
dete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wieder-
verwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin ent-
haltenen Informationen weiterhin zutreffend sind.
   (2) Der öffentliche Auftraggeber kann bei Übermitt-
lung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung
Bewerber oder Bieter jederzeit während des Verfahrens
auffordern, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44
bis 49 geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies
zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erfor-
derlich ist. Vor der Zuschlagserteilung fordert der
öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den
Auftrag vergeben will, auf, die geforderten Unterlagen
beizubringen.

   (3) Ungeachtet von Absatz 2 müssen Bewerber oder
Bieter keine Unterlagen beibringen, sofern und soweit
die zuschlagerteilende Stelle
1. die Unterlagen über eine für den öffentlichen Auf-
   traggeber kostenfreie Datenbank innerhalb der Euro-
   päischen Union, insbesondere im Rahmen eines
   Präqualifikationssystems, erhalten kann oder
2. bereits im Besitz der Unterlagen ist.

                          § 51
       Begrenzung der Anzahl der Bewerber
   (1) Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des of-
fenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die
Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines
Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingeladen
werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewer-
ber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der öffentliche Auf-
traggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der
Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihm
vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden
Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vor-
gesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die
Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.
   (2) Die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene
Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht
niedriger als drei sein, beim nicht offenen Verfahren
nicht niedriger als fünf. In jedem Fall muss die vorgese-
hene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der
Wettbewerb gewährleistet ist.
   (3) Sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl
zur Verfügung stehen, lädt der öffentliche Auftraggeber
eine Anzahl von geeigneten Bewerbern ein, die nicht
niedriger als die festgelegte Mindestzahl an Bewerbern
ist. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Min-
destzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das
Vergabeverfahren fortführen, indem er den oder die
Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung
verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die
BGBl. 2016, Seite 646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 646
Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht
über die geforderte Eignung verfügen, dürfen nicht zu
demselben Verfahren zugelassen werden.

                 Unterabschnitt 6

                     Einreichung,
               Form und Umgang mit
           Interessensbekundungen,
          Interessensbestätigungen,
   Te i l n a h m e a n t r ä g e n u n d A n g e b o t e n

                            § 52

          Aufforderung zur Interessens-

        bestätigung, zur Angebotsabgabe,

  zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog

   (1) Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wor-
den, wählt der öffentliche Auftraggeber gemäß § 51
Bewerber aus, die er auffordert, in einem nicht offenen
Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren ein An-
gebot einzureichen, am wettbewerblichen Dialog teil-
zunehmen oder an Verhandlungen im Rahmen einer
Innovationspartnerschaft teilzunehmen.
   (2) Die Aufforderung nach Absatz 1 enthält mindes-
tens:

1. einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftrags-
   bekanntmachung,
2. den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die
   Anschrift der Stelle, bei der es einzureichen ist, die
   Art der Einreichung sowie die Sprache, in der es ab-
   zufassen ist,

3. beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den
   Ort des Beginns der Dialogphase sowie die verwen-
   dete Sprache,
4. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden
   Unterlagen, sofern nicht bereits in der Auftrags-
   bekanntmachung enthalten,
5. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder
   gegebenenfalls die Kriterien in der Rangfolge ihrer
   Bedeutung, wenn diese Angaben nicht bereits in
   der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforde-
   rung zur Interessensbestätigung enthalten sind.

Bei öffentlichen Aufträgen, die in einem wettbewerb-

lichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartner-

schaft vergeben werden, sind die in Satz 1 Nummer 2

genannten Angaben nicht in der Aufforderung zur Teil-

nahme am Dialog oder an den Verhandlungen aufzufüh-

ren, sondern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

   (3) Im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4
fordert der öffentliche Auftraggeber gleichzeitig alle Un-

ternehmen, die eine Interessensbekundung übermittelt
haben, nach § 38 Absatz 5 auf, ihr Interesse zu bestä-

tigen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgende

Angaben:
1. Umfang des Auftrags, einschließlich aller Optionen
   auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine
   Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser
   Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und
   Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche
   Datum der Veröffentlichung zukünftiger Auftrags-
   bekanntmachungen für die Liefer- oder Dienstleis-
   tungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen,

2. Art des Verfahrens,
3. gegebenenfalls Zeitpunkt, an dem die Lieferleistung
   erbracht oder die Dienstleistung beginnen oder ab-
   geschlossen sein soll,

4. Internetadresse, über die die Vergabeunterlagen un-
   entgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt
   verfügbar sind,

5. falls kein elektronischer Zugang zu den Vergabe-
   unterlagen bereitgestellt werden kann, Anschrift
   und Schlusstermin für die Anforderung der Vergabe-
   unterlagen sowie die Sprache, in der die Interessens-

   bekundung abzufassen ist,

6. Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, der den

   Zuschlag erteilt,

7. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderun-
   gen, finanziellen Sicherheiten und Angaben, die von
   den Unternehmen verlangt werden,

8. Art des Auftrags, der Gegenstand des Vergabever-
   fahrens ist, und
9. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder
   gegebenenfalls die Kriterien in der Rangfolge ihrer
   Bedeutung, wenn diese Angaben nicht bereits in
   der Vorinformation oder den Vergabeunterlagen ent-
   halten sind.

                           § 53
              Form und Übermittlung
    der Interessensbekundungen, Interessens-
  bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote

  (1) Die Unternehmen übermitteln ihre Interessens-
bekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahme-
anträge und Angebote in Textform nach § 126b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel
gemäß § 10.
   (2) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet,
die Einreichung von Angeboten mithilfe elektronischer
Mittel zu verlangen, wenn auf die zur Einreichung erfor-
derlichen elektronischen Mittel einer der in § 41 Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zutrifft oder
wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue Mo-
delle einzureichen sind, die nicht elektronisch übermit-
telt werden können. In diesen Fällen erfolgt die Kom-

munikation auf dem Postweg oder auf einem anderen

geeigneten Weg oder in Kombination von postalischem

oder einem anderen geeigneten Weg und Verwendung

elektronischer Mittel. Der öffentliche Auftraggeber gibt

im Vergabevermerk die Gründe an, warum die Ange-

bote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einge-
reicht werden können.

   (3) Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob zu übermit-
telnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit

stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche

Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundun-
gen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und
Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen
Signatur gemäß § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Num-
mer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111 des Ge-
BGBl. 2016, Seite 647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 647
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, zu versehen sind.
   (4) Der öffentliche Auftraggeber kann festlegen, dass
Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel ein-
zureichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige
Daten enthalten, die bei Verwendung allgemein verfüg-
barer oder alternativer elektronischer Mittel nicht ange-
messen geschützt werden können, oder wenn die
Sicherheit der elektronischen Mittel nicht gewährleistet

werden kann. Der öffentliche Auftraggeber gibt im Ver-

gabevermerk die Gründe an, warum er die Einreichung

der Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel
für erforderlich hält.

   (5) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Inte-
ressensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teil-
nahmeanträge und Angebote sind in einem verschlos-
senen Umschlag einzureichen und als solche zu kenn-
zeichnen.
   (6) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Inte-
ressensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teil-
nahmeanträge und Angebote müssen unterschrieben
sein. Bei Abgabe mittels Telefax genügt die Unterschrift
auf der Telefaxvorlage.
   (7) Änderungen an den Vergabeunterlagen sind un-
zulässig. Die Interessensbestätigungen, Teilnahme-
anträge und Angebote müssen vollständig sein und alle
geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthal-
ten. Nebenangebote müssen als solche gekennzeich-
net sein.

  (8) Die Unternehmen haben anzugeben, ob für den
Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte beste-
hen, beantragt sind oder erwogen werden.
   (9) Bewerber- oder Bietergemeinschaften haben in
der Interessensbestätigung, im Teilnahmeantrag oder
im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mit-
glieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss
und die Durchführung des Vertrags zu benennen. Fehlt
eine dieser Angaben, so ist sie vor der Zuschlagsertei-
lung beizubringen.

                          § 54

            Aufbewahrung ungeöffneter
      Interessensbekundungen, Interessens-
  bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
   Elektronisch übermittelte Interessensbekundungen,
Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und An-
gebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und
verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und di-
rekt übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahme-
anträge und Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit
Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt
der Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax
übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahmean-
träge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu
kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Ver-
schluss zu halten.

                          § 55
             Öffnung der Interessens-
  bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
   (1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der
Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und An-

gebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen
Kenntnis nehmen.
  (2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens
zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemein-
sam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der An-
gebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.

                 Unterabschnitt 7

          Prüfung und Wertung der

   I n t e r e s s e n s b e s t ä t i g u n g e n , Te i l -

nahmeanträge und Angebote; Zuschlag

                            § 56

            Prüfung der Interessens-
        bestätigungen, Teilnahmeanträge
  und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
  (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge
und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche
Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtig-
keit zu prüfen.
   (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber
oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Trans-
parenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende,
unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezo-
gene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, An-
gaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise,
nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren,
oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene
Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auf-
tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest-
zulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
   (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Un-
terlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der
Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn
es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt,
deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern
oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb
nicht beeinträchtigen.

   (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter
nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber
innerhalb einer von diesem festzulegenden angemes-
senen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzule-
gen.
  (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der
Nachforderung sind zu dokumentieren.

                            § 57

                 Ausschluss von
     Interessensbekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
   (1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Ange-
bote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht
erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen
des § 53 genügen, insbesondere:
1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht einge-
   gangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht
   zu vertreten,
2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgefor-
   derten Unterlagen enthalten,
BGBl. 2016, Seite 648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 648
3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an
   seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen
   an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden
   sind,
5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben

   enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesent-
   liche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Ge-
   samtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihen-
   folge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen,
   oder
6. nicht zugelassene Nebenangebote.

   (2) Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote
zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebo-
te, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen
erfüllen.
  (3) Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessens-
bekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnah-
meanträgen entsprechende Anwendung.

                          § 58
          Zuschlag und Zuschlagskriterien

   (1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das
wirtschaftlichste Angebot erteilt.
   (2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots
erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-
Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten kön-
nen auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zu-
schlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:
1. die Qualität, einschließlich des technischen Werts,
   Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leis-
   tung insbesondere für Menschen mit Behinderun-
   gen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des
   „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und
   innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Han-
   delsbedingungen,

2. die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des
   mit der Ausführung des Auftrags betrauten Perso-
   nals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals
   erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftrags-
   ausführung haben kann, oder
3. die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer
   Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lie-

   ferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.

Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder
Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste
Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezo-
genen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 be-
stimmt wird.
   (3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftrags-
bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie
er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das
wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewich-
tung kann auch mittels einer Spanne angegeben wer-
den, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die
Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so
gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien
in absteigender Rangfolge an.
  (4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene
Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht,
gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.

  (5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in
der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen
Auftraggebers mitwirken.

                          § 59

        Berechnung von Lebenszykluskosten

   (1) Der öffentliche Auftraggeber kann vorgeben,
dass das Zuschlagskriterium „Kosten“ auf der Grund-
lage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet
wird.

   (2) Der öffentliche Auftraggeber gibt die Methode
zur Berechnung der Lebenszykluskosten und die zur
Berechnung vom Unternehmen zu übermittelnden In-
formationen in der Auftragsbekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen an. Die Berechnungsmethode kann
umfassen

1. die Anschaffungskosten,
2. die Nutzungskosten, insbesondere den Verbrauch
   von Energie und anderen Ressourcen,

3. die Wartungskosten,

4. Kosten am Ende der Nutzungsdauer, insbesondere
   die Abholungs-, Entsorgungs- oder Recyclingkosten,
   oder
5. Kosten, die durch die externen Effekte der Umwelt-
   belastung entstehen, die mit der Leistung während
   ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr
   Geldwert nach Absatz 3 bestimmt und geprüft wer-
   den kann; solche Kosten können Kosten der Emis-
   sion von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen
   sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des
   Klimawandels umfassen.

   (3) Die Methode zur Berechnung der Kosten, die
durch die externen Effekte der Umweltbelastung ent-
stehen, muss folgende Bedingungen erfüllen:

1. sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdis-
   kriminierenden Kriterien; ist die Methode nicht für die
   wiederholte oder dauerhafte Anwendung entwickelt
   worden, darf sie bestimmte Unternehmen weder
   bevorzugen noch benachteiligen,

2. sie ist für alle interessierten Beteiligten zugänglich

   und

3. die zur Berechnung erforderlichen Informationen las-
   sen sich von Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht
   im üblichen Maße nachkommen, einschließlich Un-
   ternehmen aus Drittstaaten, die dem Übereinkom-
   men über das öffentliche Beschaffungswesen von
   1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert
   durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkom-
   mens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl.
   L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Euro-
   päische Union bindenden internationalen Über-
   einkommen beigetreten sind, mit angemessenem
   Aufwand bereitstellen.
   (4) Sofern eine Methode zur Berechnung der Lebens-
zykluskosten durch einen Rechtsakt der Europäischen
Union verbindlich vorgeschrieben worden ist, hat der
öffentliche Auftraggeber diese Methode vorzugeben.
BGBl. 2016, Seite 649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 649
                          § 60
          Ungewöhnlich niedrige Angebote

  (1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines An-
gebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung
ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftrag-
geber vom Bieter Aufklärung.

  (2) Der öffentliche Auftraggeber prüft die Zusam-
mensetzung des Angebots und berücksichtigt die über-
mittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere
betreffen:
1. die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer
   Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleis-
   tung,
2. die gewählten technischen Lösungen oder die außer-
   gewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das
   Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei
   der Erbringung der Dienstleistung verfügt,
3. die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder
   Dienstleistung,
4. die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Ab-
   satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
   kungen, insbesondere der für das Unternehmen
   geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen
   Vorschriften, oder
5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an
   das Unternehmen.
   (3) Kann der öffentliche Auftraggeber nach der
Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe
des angebotenen Preises oder der angebotenen Kos-
ten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den
Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Der öffentliche
Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festge-
stellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots
ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach
Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden.
    (4) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein
Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine
staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der öffentliche
Auftraggeber das Angebot ab, wenn der Bieter nicht
fristgemäß nachweisen kann, dass die staatliche Bei-
hilfe rechtmäßig gewährt wurde. Der öffentliche Auf-
traggeber teilt die Ablehnung der Europäischen Kom-
mission mit.

                          § 61

              Ausführungsbedingungen
  Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den
geforderten Ausführungsbedingungen gemäß § 128
Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entspre-
chend.

                          § 62
      Unterrichtung der Bewerber und Bieter
   (1) Unbeschadet des § 134 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen teilt der öffentliche Auf-
traggeber jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüg-
lich seine Entscheidungen über den Abschluss einer
Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die
Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Be-
schaffungssystem mit. Gleiches gilt für die Entschei-
dung, ein Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut

einzuleiten einschließlich der Gründe dafür, sofern eine
Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation veröf-
fentlicht wurde.

   (2) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf Ver-
langen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spä-
testens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des
Antrags in Textform nach § 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,

1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe
   für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags,
2. jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für
   die Ablehnung seines Angebots,
3. jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des er-
   folgreichen Angebots sowie den Namen des erfolg-
   reichen Bieters und
4. jeden Bieter über den Verlauf und die Fortschritte der
   Verhandlungen und des wettbewerblichen Dialogs
   mit den Bietern.
   (3) § 39 Absatz 6 ist auf die in den Absätzen 1 und 2
genannten Angaben über die Zuschlagserteilung, den
Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder die Zu-
lassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem
entsprechend anzuwenden.

                           § 63
          Aufhebung von Vergabeverfahren
  (1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein
Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben,
wenn
1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingun-
   gen entspricht,

2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesent-
   lich geändert hat,
3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätz-
lich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.

   (2) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern
oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens
unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit,
auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder
das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen
dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetz-
buchs mit.

                      Abschnitt 3

             Besondere Vorschriften
          für die Vergabe von sozialen
    und anderen besonderen Dienstleistungen

                           § 64
            Vergabe von Aufträgen für
  soziale und andere besondere Dienstleistungen
  Öffentliche Aufträge über soziale und andere beson-
dere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden
nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter
Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen
Dienstleistung nach Maßgabe dieses Abschnitts verge-
ben.
BGBl. 2016, Seite 650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 650
                           § 65
            Ergänzende Verfahrensregeln

   (1) Neben dem offenen und dem nicht offenen Ver-
fahren stehen dem öffentlichen Auftraggeber abwei-
chend von § 14 Absatz 3 auch das Verhandlungsver-
fahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche
Dialog und die Innovationspartnerschaft nach seiner
Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne

Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit
dies nach § 14 Absatz 4 gestattet ist.

  (2) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf ab-
weichend von § 21 Absatz 6 höchstens sechs Jahre
betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der
Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.
   (3) Der öffentliche Auftraggeber kann für den Ein-
gang der Angebote und der Teilnahmeanträge unter

Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen

Dienstleistung von den §§ 15 bis 19 abweichende Fris-

ten bestimmen. § 20 bleibt unberührt.

  (4) § 48 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
  (5) Bei der Bewertung der in § 58 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 genannten Kriterien können insbesondere

der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistun-

gen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Per-

sonals berücksichtigt werden. Bei Dienstleistungen
nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch
können für die Bewertung des Erfolgs und der Qualität
bereits erbrachter Leistungen des Bieters insbesondere
berücksichtigt werden:

1. Eingliederungsquoten,
2. Abbruchquoten,

3. erreichte Bildungsabschlüsse und
4. Beurteilungen der Vertragsausführung durch den

   öffentlichen Auftraggeber anhand transparenter und

   nichtdiskriminierender Methoden.

                           § 66

          Veröffentlichungen, Transparenz

   (1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht,
einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder
anderer besonderer Dienstleistungen zu vergeben, in
einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5
bleibt unberührt.
   (2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforder-
lich, wenn der öffentliche Auftraggeber auf kontinuier-
licher Basis eine Vorinformation veröffentlicht, sofern
die Vorinformation

1. sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen be-
   zieht, die Gegenstand der zu vergebenen Aufträge
   sind,
2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne ge-
   sonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,

3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Inte-
   resse mitzuteilen (Interessensbekundung).
  (3) Der öffentliche Auftraggeber, der einen Auftrag

zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen
Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des
Vergabeverfahrens mit. Er kann die Vergabebekannt-
machungen quartalsweise bündeln. In diesem Fall ver-

sendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage
nach Quartalsende.

   (4) Für die Bekanntmachungen nach den Absätzen 1
bis 3 ist das Muster gemäß Anhang XVIII der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden. Die
Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß
§ 40.

                           Abschnitt 4

              Besondere Vorschriften

     für die Beschaffung energieverbrauchs-
relevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen

                                § 67
             Beschaffung energieverbrauchs-
         relevanter Liefer- oder Dienstleistungen

   (1) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, tech-

nische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer

Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Aus-

führung einer Dienstleistung sind (energieverbrauchs-
relevante Liefer- oder Dienstleistungen), sind die Anfor-
derungen der Absätze 2 bis 5 zu beachten.2

  (2) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick

auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anfor-

derungen gestellt werden:

1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und,

2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienz-
   klasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeich-
   nungsverordnung.

  (3) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer
geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von
den Bietern folgende Informationen zu fordern:

1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei

   denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, tech-

   nischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden
   sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig,

   und

2. in geeigneten Fällen

     a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder

     b) die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren
        Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
  (4) Der öffentliche Auftraggeber darf nach Absatz 3
übermittelte Informationen überprüfen und hierzu er-
gänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.

   (5) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten
Angebotes ist die anhand der Informationen nach Ab-
satz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach
Absatz 4 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlags-
kriterium angemessen zu berücksichtigen.

2
    § 67 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richt-
    linien:
    – Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
      tes vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie
      und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Pro-
      dukte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
      (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1),
    – Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
      tes vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der
      Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der
      Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom
      14.11.2012, S. 1).
BGBl. 2016, Seite 651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 651
                                § 68

           Beschaffung von Straßenfahrzeugen

  (1) Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Be-
schaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch
und Umweltauswirkungen berücksichtigen. Zumindest

müssen hierbei folgende Faktoren, jeweils bezogen
auf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs
im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt wer-
den:3

1. Energieverbrauch,

2. Kohlendioxid-Emissionen,
3. Emissionen von Stickoxiden,

4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen

   und

5. partikelförmige Abgasbestandteile.
   (2) Der öffentliche Auftraggeber erfüllt die Verpflich-
tung nach Absatz 1 zur Berücksichtigung des Energie-
verbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem er

1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswir-

   kungen in der Leistungsbeschreibung macht oder

2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen
   von Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien be-
   rücksichtigt.

   (3) Sollen der Energieverbrauch und die Umweltaus-
wirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet
werden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzu-

wenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem öffent-
lichen Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurtei-
lung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten
einräumen, nutzt der öffentliche Auftraggeber diesen
Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am
Einsatzort des Fahrzeugs.
   (4) Von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind
Straßenfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz
im Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte,
des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der

Polizeien des Bundes und der Länder konstruiert und
gebaut sind (Einsatzfahrzeuge). Bei der Beschaffung
von Einsatzfahrzeugen werden die Anforderungen nach
den Absätzen 1 bis 3 berücksichtigt, soweit es der
Stand der Technik zulässt und hierdurch die Einsatz-
fähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in
Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beein-
trächtigt wird.

                           Abschnitt 5
                    Planungswettbewerbe

                                § 69

                      Anwendungsbereich
  (1) Wettbewerbe nach § 103 Absatz 6 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbeson-
dere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städte-
baus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung
durchgeführt (Planungswettbewerbe).

3
    § 68 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
    2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter
    Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).

  (2) Bei der Durchführung eines Planungswettbewerbs
wendet der öffentliche Auftraggeber die §§ 5, 6 und 43

und die Vorschriften dieses Abschnitts an.

                         § 70

           Veröffentlichung, Transparenz

   (1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht,
einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wett-
bewerbsbekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekannt-
machung wird nach dem Muster gemäß Anhang IX der

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt. § 40
ist entsprechend anzuwenden.
   (2) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber im
Anschluss an einen Planungswettbewerb einen Dienst-

leistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teil-

nahmewettbewerb zu vergeben, hat der öffentliche Auf-
traggeber die Eignungskriterien und die zum Nachweis
der Eignung erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in
der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben.
   (3) Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind
bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das

Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu

übermitteln. Die Bekanntmachung wird nach dem Mus-
ter gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1986 erstellt.

  (4) § 39 Absatz 6 gilt entsprechend.

                         § 71

                     Ausrichtung

   (1) Die an einem Planungswettbewerb Interessierten
sind vor Wettbewerbsbeginn über die geltenden Durch-
führungsregeln zu informieren.
  (2) Die Zulassung von Teilnehmern an einem Pla-
nungswettbewerb darf nicht beschränkt werden
1. unter Bezugnahme auf das Gebiet eines Mitglied-
   staats der Europäischen Union oder einen Teil davon
   oder

2. auf nur natürliche oder nur juristische Personen.

   (3) Bei einem Planungswettbewerb mit beschränkter
Teilnehmerzahl hat der öffentliche Auftraggeber eindeu-
tige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzu-
legen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufge-
fordert werden, muss ausreichen, um den Wettbewerb
zu gewährleisten.

                         § 72
                     Preisgericht
   (1) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern be-
stehen, die von den Teilnehmern des Planungswett-
bewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbs-
teilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation
verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter
über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation ver-
fügen.
  (2) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen
und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft seine Ent-
scheidungen nur aufgrund von Kriterien, die in der
Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind. Die Wett-

bewerbsarbeiten sind ihm anonym vorzulegen. Die

Anonymität ist bis zu den Stellungnahmen oder Ent-
scheidungen des Preisgerichts zu wahren.
BGBl. 2016, Seite 652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 652
  (3) Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die
Rangfolge der von ihm ausgewählten Wettbewerbs-
arbeiten, indem es auf die einzelnen Projekte eingeht
und seine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fra-
gen aufführt. Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu
unterzeichnen.

   (4) Die Teilnehmer können zur Klärung bestimmter

Aspekte der Wettbewerbsarbeiten aufgefordert werden,

Fragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem

Protokoll festzuhalten hat. Der Dialog zwischen Preis-

richtern und Teilnehmern ist zu dokumentieren.

                     Abschnitt 6
         Besondere Vorschriften für die
Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

                Unterabschnitt 1

                   Allgemeines

                          § 73
        Anwendungsbereich und Grundsätze

   (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zu-
sätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieur-
leistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren
Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend be-
schrieben werden kann.
  (2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
1. Leistungen, die von der Honorarordnung für Archi-
   tekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I
   S. 2276) erfasst werden, und

2. sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifika-
   tion des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist
   oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.
  (3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen
unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen ver-
geben werden.

                          § 74

                     Verfahrensart
  Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der
Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-
bewerb nach § 17 oder im wettbewerblichen Dialog
nach § 18 vergeben.

                          § 75

                        Eignung
   (1) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des Archi-
tekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder

Stadtplaners gefordert, so ist zuzulassen, wer nach

dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Lan-
desrecht berechtigt ist, die entsprechende Berufs-

bezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik

Deutschland entsprechend tätig zu werden.

   (2) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des „Bera-
tenden Ingenieurs“ oder „Ingenieurs“ gefordert, so ist
zuzulassen, wer nach dem für die öffentliche Auftrags-
vergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die ent-
sprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der
Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu
werden.

   (3) Juristische Personen sind als Auftragnehmer zu-
zulassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe
einen verantwortlichen Berufsangehörigen gemäß Ab-
satz 1 oder 2 benennen.

   (4) Eignungskriterien müssen gemäß § 122 Absatz 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit

dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem

in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind bei

geeigneten Aufgabenstellungen so zu wählen, dass

kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich

beteiligen können.
   (5) Die Präsentation von Referenzprojekten ist zuge-
lassen. Verlangt der öffentliche Auftraggeber geeignete
Referenzen im Sinne von § 46 Absatz 3 Nummer 1, so
lässt er hierfür Referenzobjekte zu, deren Planungs-
oder Beratungsanforderungen mit denen der zu verge-

benden Planungs- oder Beratungsleistung vergleichbar
sind. Für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es
in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Ob-
jekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat.

   (6) Erfüllen mehrere Bewerber an einem Teilnahme-
wettbewerb mit festgelegter Höchstzahl gemäß § 51
gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewer-
berzahl auch nach einer objektiven Auswahl entspre-
chend der zugrunde gelegten Eignungskriterien zu
hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Be-
werbern durch Los getroffen werden.

                          § 76

                       Zuschlag

  (1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im
Leistungswettbewerb vergeben. Ist die zu erbringende
Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Ho-
norarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorge-
schriebenen Rahmen zu berücksichtigen.

   (2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der
gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber
nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines
Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen
Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet
sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbei-
tungen bleiben unberücksichtigt.

                          § 77

                Kosten und Vergütung

  (1) Für die Erstellung der Bewerbungs- und Ange-

botsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.

   (2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb

von Planungswettbewerben darüber hinaus die Aus-

arbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte
Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen,
Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen,
so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene
Vergütung festzusetzen.

  (3) Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen
und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.
BGBl. 2016, Seite 653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 653
                Unterabschnitt 2
       Planungswettbewerbe für
 Architekten- und Ingenieurleistungen

                         § 78

              Grundsätze und
  Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe
   (1) Planungswettbewerbe gewährleisten die Wahl
der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind
gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstel-
lung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur.
   (2) Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alterna-
tive Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem
Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des
Bauwesens, auf der Grundlage veröffentlichter einheit-
licher Richtlinien zu erhalten. Sie können vor oder ohne
Vergabeverfahren ausgerichtet werden. In den einheit-
lichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung der Archi-
tekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und
bei der Durchführung von Planungswettbewerben gere-
gelt. Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgaben-
stellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie
in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese
ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und
dokumentiert seine Entscheidung.

   (3) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind

zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Pla-

nungswettbewerben anzuwenden. Die auf die Durch-
führung von Planungswettbewerben anwendbaren
Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekannt-
machung mitzuteilen.

                         § 79
     Durchführung von Planungswettbewerben
   (1) Mit der Ausrichtung eines Planungswettbewerbs
sind Preise oder neben Preisen Anerkennungen aus-
zuloben, die der Bedeutung und Schwierigkeit der Bau-
aufgabe sowie dem Leistungsumfang nach der jeweils
geltenden Honorarordnung angemessen sind.

   (2) Ausgeschlossen von Planungswettbewerben
sind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Vor-
bereitung oder Durchführung des Planungswettbewerbs
bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des
Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Per-
sonen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirt-
schaftlich verbundene Personen einen entsprechenden
Vorteil oder Einfluss verschaffen können.
   (3) Abweichend von § 72 Absatz 1 Satz 2 muss die
Mehrheit der Preisrichter über dieselbe oder eine
gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den
Teilnehmern verlangt wird. Auch muss die Mehrheit
der Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein.

   (4) Das Preisgericht hat in seinen Entscheidungen

die in der Wettbewerbsbekanntmachung als bindend
bezeichneten Vorgaben des Ausrichters zu beachten.
Nicht zugelassene oder über das geforderte Maß hin-
ausgehende Teilleistungen sind von der Wertung aus-
zuschließen.
  (5) Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern
zu unterzeichnenden Bericht über die Rangfolge und

hierin eine Beurteilung der von ihm ausgewählten Wett-
bewerbsarbeiten zu erstellen. Der Ausrichter informiert
die Teilnehmer unverzüglich über das Ergebnis durch
Versendung des Protokolls der Preisgerichtssitzung.
Der Ausrichter soll spätestens einen Monat nach der
Entscheidung des Preisgerichts alle eingereichten
Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfas-
ser unter Auslegung des Protokolls öffentlich ausstel-
len. Soweit ein Preisträger wegen mangelnder Teilnah-
meberechtigung oder Verstoßes gegen Wettbewerbsre-
geln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übri-
gen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rang-
folge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht
ausweislich seines Protokolls nichts anderes bestimmt
hat.

                         § 80
         Aufforderung zur Verhandlung;
Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs

   (1) Soweit und sobald das Ergebnis des Planungs-
wettbewerbs realisiert werden soll und beabsichtigt ist,
einen oder mehrere der Preisträger mit den zu beschaf-
fenden Planungsleistungen zu beauftragen, hat der öf-
fentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Teil-
nahme an den Verhandlungen die zum Nachweis der
Eignung erforderlichen Unterlagen für die gemäß § 70

Absatz 2 bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung

genannten Eignungskriterien zu verlangen.

   (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Teillösun-
gen von Teilnehmern des Planungswettbewerbs, die
bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden
sind, nur mit deren Erlaubnis genutzt werden dürfen,
bleiben unberührt.

                     Abschnitt 7
     Übergangs- und Schlussbestimmungen

                         § 81

              Übergangsbestimmungen

   Zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120
Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen können bis zum 18. April 2017, andere
öffentliche Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018,
abweichend von § 53 Absatz 1 die Übermittlung der
Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestäti-
gungen auch auf dem Postweg, anderem geeigneten
Weg, Fax oder durch die Kombination dieser Mittel ver-
langen. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation
im Sinne des § 9 Absatz 1, soweit sie nicht die Über-
mittlung von Bekanntmachungen und die Bereitstellung
der Vergabeunterlagen betrifft.

                         § 82

                 Fristenberechnung
   Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten
Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG,
Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur
Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Ter-
mine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
BGBl. 2016, Seite 654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 654


Anlage 1
(zu § 31 Absatz 2)

                              Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen

                 1. „Technische Spezifikation“ bei Liefer- oder Dienstleistungen hat eine der fol-
                    genden Bedeutungen:
                     eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für
                     ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Um-
                     welt- und Klimaleistungsstufen, „Design für Alle“ (einschließlich des Zugangs
                     von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung,
                     Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Pro-
                     dukts, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminolo-
                     gie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung
                     und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -metho-
                     den in jeder Phase des Lebenszyklus der Liefer- oder Dienstleistung sowie
                     über Konformitätsbewertungsverfahren;
                 2. „Norm“ bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten
                    Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung ange-
                    nommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der
                    nachstehenden Kategorien fällt:
                     a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorga-
                        nisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
                     b) europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisa-
                        tion angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
                     c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation
                        angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
                 3. „Europäische Technische Bewertung“ bezeichnet eine dokumentierte Bewer-
                    tung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merk-
                    male im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument
                    gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU)
                    Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
                    zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Baupro-
                    dukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88
                    vom 4.4.2011, S. 5);
                 4. „gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen
                    im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, die gemäß
                    den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
                    Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Nor-
                    mung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
                    sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG,
                    2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
                    Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG
                    des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parla-
                    ments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) festgelegt wurden;
                 5. „technische Bezugsgröße“ bezeichnet jeden Bezugsrahmen, der keine euro-
                    päische Norm ist und von den europäischen Normungsorganisationen nach
                    den an die Bedürfnisse des Markts angepassten Verfahren erarbeitet wurde.

BGBl. 2016, Seite 655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 655
               Anlage 2
(zu § 68 Absatz 1 und 3)
                    Daten zur Berechnung der über
   die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten
                                         Tabelle 1
                               Energiegehalt von Kraftstoffen

                      Kraftstoff
   Dieselkraftstoff
   Ottokraftstoff
   Erdgas
   Flüssiggas (LPG)
   Ethanol
   Biodiesel
   Emulsionskraftstoff
   Wasserstoff

                                    Tabelle 2
Energiegehalt in Megajoule (MJ)/Liter bzw.
 Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)
36 MJ/Liter
32 MJ/Liter
33 – 38 MJ/Nm3
24 MJ/Liter
21 MJ/Liter
33 MJ/Liter
32 MJ/Liter
11 MJ/Nm3
               Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)

    Kohlendioxid (CO2)        Stickoxide (NOx)
   0,03 – 0,04 €/kg        0,0044 €/g

                                    Tabelle 3
  Nichtmethan-          Partikelförmige
Kohlenwasserstoffe     Abgasbestandteile
0,001 €/g            0,087 €/g
                 Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen
      Fahrzeugklasse (Kategorien M und N
       gemäß der Richtlinie 2007/46/EG)

   Personenkraftwagen (M1)
   Leichte Nutzfahrzeuge (N1)
   Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)
   Busse (M2, M3)

        Gesamtkilometerleistung

200 000 km
250 000 km
1 000 000 km
800 000 km
BGBl. 2016, Seite 656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 656

Anlage 3
(zu § 68 Absatz 3)

                                     Methode zur Berechnung
             der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten

                 1. Für die Zwecke von § 68 werden die über die Lebensdauer eines Straßen-
                    fahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energieverbrauchs- und Emis-
                    sionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden beschriebenen Methode
                    finanziell bewertet und berechnet:
                     a) Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs
                        über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt berechnet:
                       aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs gemäß
                           Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/Kilometer,
                           MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten
                           angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1
                           der Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.
                       bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finan-
                           zieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird
                           nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff
                           oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere
                           Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigen-
                           den finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).
                       cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines
                           Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Ge-
                           samtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Be-
                           rücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energie-
                           verbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die
                           Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb
                           miteinander multipliziert.
                     b) Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb eines
                        Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Ge-
                        samtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berück-
                        sichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Kohlendioxid-
                        Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß Nummer 2 und die
                        Emissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle 2 der Anlage 2 mit-
                        einander multipliziert.
                     c) Zur Berechnung der in Tabelle 2 der Anlage 2 aufgeführten Kosten für
                        Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über
                        dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für Emissionen von
                        Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Ab-
                        gasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über die Lebensdauer an-
                        fallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff werden die Gesamtkilo-
                        meterleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung
                        der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je
                        Kilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm
                        (€/g) miteinander multipliziert.
                     d) Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach den
                        Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen, die in
                        Tabelle 2 der Anlage 2 angegeben sind, sofern die Werte in Tabelle 2 der
                        Anlage 2 um nicht mehr als das Doppelte überschritten werden.
                 2. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-
                    Emissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den ge-
                    normten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften
                    über die Typgenehmigung. Für Straßenfahrzeuge, für die keine genormten
                    gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der
                    Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Testverfah-
                    ren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auftraggeber durchgeführt
                    wurden, oder die Angaben des Herstellers herangezogen.
                 3. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 der Anlage 2
                    zu entnehmen.

BGBl. 2016, Seite 657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 657
                           Artikel 2                               § 29
                                                                   § 30
                 Verordnung
                                                                   § 31
      über die Vergabe von öffentlichen
Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trink-                      § 32
wasserversorgung und der Energieversorgung                         § 33
       (Sektorenverordnung – SektVO)                               § 34

                    Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1

        Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
                        Unterabschnitt 1                           § 35
                                                                   § 36
                   Allgemeine Bestimmungen
                                                                   § 37
§ 1      Anwendungsbereich
§ 2      Schätzung des Auftragswerts                               § 38
§ 3      Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem
         Wettbewerb ausgesetzt sind                                § 39
§   4    Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe
§   5    Wahrung der Vertraulichkeit                               § 40
§   6    Vermeidung von Interessenkonflikten                       § 41
§   7    Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens      § 42

§   8    Dokumentation
                                                                   § 43

                        Unterabschnitt 2
                                                                   § 44
                        Kommunikation

§ 9      Grundsätze der Kommunikation
§ 10     Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel

§ 11     Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im
         Vergabeverfahren
§ 12     Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kom-
         munikation                                                § 45
                                                                   § 46
                          Abschnitt 2                              § 47
                       Vergabeverfahren                            § 48
                                                                   § 49
                        Unterabschnitt 1
                    Verfahrensarten, Fristen                       § 50
§ 13     Wahl der Verfahrensart
§ 14     Offenes Verfahren; Fristen
§ 15     Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit
         vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen
§ 16     Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung               § 51

§ 17     Wettbewerblicher Dialog
                                                                   § 52
§ 18     Innovationspartnerschaft
                                                                   § 53
                        Unterabschnitt 2                           § 54
                                                                   § 55
                     Besondere Methoden
             und Instrumente im Vergabeverfahren                   § 56
                                                                   § 57
§ 19     Rahmenvereinbarungen
§ 20     Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungs-
         systeme
§ 21     Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
§ 22     Fristen beim Betrieb eines dynamischen Beschaffungs-
         systems
§ 23     Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktio-    § 58
         nen
                                                                   § 59
§ 24     Durchführung elektronischer Auktionen
§ 25     Elektronische Kataloge

                        Unterabschnitt 3
              Vorbereitung des Vergabeverfahrens
                                                                   § 60
§ 26     Markterkundung                                            § 61
§ 27     Aufteilung nach Losen                                     § 62
§ 28     Leistungsbeschreibung                                     § 63

  Technische Anforderungen
  Bekanntmachung technischer Anforderungen

  Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformi-
  tätsbewertungsstellen
  Nachweisführung durch Gütezeichen
  Nebenangebote
  Unteraufträge

                 Unterabschnitt 4

          Veröffentlichung, Transparenz

  Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil
  Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung

  Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizie-
  rungssystems
  Vergabebekanntmachungen; Bekanntmachung über Auf-
  tragsänderungen
  Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und ande-
  rer besonderer Dienstleistungen
  Veröffentlichung von Bekanntmachungen
  Bereitstellung der Vergabeunterlagen
  Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebots-
  abgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog

  Form und Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge,
  Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen

  Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung
  der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundun-
  gen und Interessensbestätigungen

                 Unterabschnitt 5

       Anforderungen an die Unternehmen

  Grundsätze
  Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien
  Eignungsleihe
  Qualifizierungssysteme
  Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung
  und des Umweltmanagements
  Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften

                 Unterabschnitt 6
       Prüfung und Wertung der Angebote

  Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von
  Unterlagen

  Zuschlag und Zuschlagskriterien

  Berechnung von Lebenszykluskosten
  Ungewöhnlich niedrige Angebote
  Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

  Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
  Aufhebung und Einstellung des Verfahrens

                   Abschnitt 3

              Besondere Vorschriften
     für die Beschaffung energieverbrauchs-
relevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen
  Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen

  Beschaffung von Straßenfahrzeugen

                   Abschnitt 4
             Planungswettbewerbe

  Anwendungsbereich
  Veröffentlichung, Transparenz
  Ausrichtung
  Preisgericht
BGBl. 2016, Seite 658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 658
                          Abschnitt 5
          Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 64    Übergangsbestimmungen
§ 65    Fristenberechnung

Anlage 1              Technische Anforderungen, Begriffsbestim-
(zu § 28 Absatz 2)    mungen
Anlage 2              Daten zur Berechnung der über die Lebens-
(zu § 59)             dauer von Straßenfahrzeugen anfallenden
                      externen Kosten
Anlage 3              Methode zur Berechnung der über die
(zu § 59 Absatz 2)    Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfal-
                      lenden Betriebskosten

                         Abschnitt 1

 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

                     Unterabschnitt 1

          Allgemeine Bestimmungen

                              §1
                     Anwendungsbereich

   (1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen

über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen un-
terliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrich-
tung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversor-
gung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch
Sektorenauftraggeber.
  (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die
Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifi-
schen öffentlichen Aufträgen.

  (3) Für die Beschaffung im Wege von Konzessionen
im Sinne des § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen gilt die Verordnung über die Vergabe
von Konzessionen.

                              §2
             Schätzung des Auftragswerts

  (1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom vor-
aussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung
ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige
Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichti-
gen. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen
an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu
berücksichtigen.

   (2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des ge-

schätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfol-
gen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder
dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe
darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den
Anwendungsbereich der Bestimmungen des Teils 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen ob-
jektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige
Organisationseinheit selbständig für ihre Auftragsver-
gabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe
zuständig ist.
  (3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des
Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekannt-

machung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren
auf sonstige Weise eingeleitet wird.

   (4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines
dynamischen Beschaffungssystems wird auf der
Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzel-
aufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit
einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
Beschaffungssystems geplant sind.

   (5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer
Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten
Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätig-
keiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten
Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer-
oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende
der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

   (6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bau-
leistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge
der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleis-

tungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der
Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des Auf-
traggebers, Aufträge für die Planung und die Ausfüh-
rung von Bauleistungen entweder getrennt oder ge-

meinsam zu vergeben, bleibt unberührt.

   (7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die
vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem
Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird,
ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu
legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose
über gleichartige Leistungen. Erreicht oder überschrei-
tet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen
Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe
jedes Loses.

   (8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs
gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der
in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte
Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.
  (9) Der Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner
Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen,
wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80 000
Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt
und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent
des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

  (10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder
Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen so-
wie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die inner-
halb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden

sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1. auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes
   entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus
   dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Ge-
   schäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen
   bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichti-
   gen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind,
   die auf den ursprünglichen Auftrag folgen; oder
2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes
   aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf
   die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder
   während des auf die erste Lieferung folgenden
   Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses
   länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
BGBl. 2016, Seite 659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 659
   (11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistun-
gen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Be-
rechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit
   von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Lauf-
   zeit dieser Aufträge und

2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit
   einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache
   Monatswert.

   (12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 60, der
zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert
des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich et-
waiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei
allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der
Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlun-
gen an die Teilnehmer einschließlich des Wertes des
Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte,
soweit der Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbe-
werbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht
ausschließt.

                          §3
        Antragsverfahren für Tätigkeiten,
 die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
   (1) Auftraggeber können bei der Europäischen Kom-
mission beantragen festzustellen, dass die Vorschriften
des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen sowie der Sektorenverordnung auf die Auf-
tragsvergabe oder Ausrichtung von Wettbewerben für
die Ausübung dieser Tätigkeit keine Anwendung finden.
Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Bundeskartell-
amtes beizufügen. Dem Antrag sind alle sachdienlichen
Informationen beizufügen, insbesondere Gesetze, Ver-
ordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarun-
gen, die darlegen, dass die betreffende Tätigkeit unmit-
telbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die
keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Eine Kopie
des Antrags ist dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie zu übermitteln.
   (2) Der Antrag des Auftraggebers an das Bundeskar-
tellamt auf Stellungnahme muss die in § 39 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen bezeichneten Angaben enthal-
ten. § 39 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. Der
Antrag nach Absatz 1 kann auch von einem Verband
der Auftraggeber gestellt werden. In diesem Fall gelten
für die Verbände die Regelungen für Auftraggeber.

   (3) Das Bundeskartellamt soll die Stellungnahme

innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang abge-
ben. Für die Erarbeitung der beantragten Stellung-

nahme hat das Bundeskartellamt die Ermittlungsbefug-
nisse nach den §§ 57 bis 59 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen. Das Bundeskartellamt holt
eine Stellungnahme der Bundesnetzagentur ein. § 50c
Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen gilt entsprechend.
   (4) Die Stellungnahme des Bundeskartellamtes be-
sitzt keine Bindungswirkung für seine Entscheidungen
nach den Teilen 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen.
  (5) Einen Antrag nach Absatz 1 kann auch das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie stellen. In

diesem Fall teilt es der Europäischen Kommission
sachdienliche Informationen nach Absatz 1 Satz 3 mit.
Es holt zur wettbewerblichen Beurteilung eine Stellung-
nahme des Bundeskartellamtes ein, die ebenfalls der
Kommission der Europäischen Union übermittelt wird.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Europäische Kom-
mission auf eigene Veranlassung für eine der Sektoren-
tätigkeiten in Deutschland ein solches Verfahren einleitet.

   (6) Die Feststellung, dass die betreffende Tätigkeit
unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt
ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, gilt
als getroffen, wenn die Europäische Kommission dies
bestätigt hat oder wenn sie innerhalb der Frist nach
Artikel 35 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie
2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Auf-
trägen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Post-
dienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) keine Feststellung
getroffen hat und das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie die Feststellung oder den Ablauf der Frist
im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.
   (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Auftraggeber im
Sinne des § 143 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen entsprechend.

                           §4
    Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

   (1) Mehrere Auftraggeber können vereinbaren, be-
stimmte Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt
auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit Auftrag-
gebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen
Beschaffungsstellen bleiben unberührt.
   (2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im
Auftrag aller Auftraggeber insgesamt gemeinsam
durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der
Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam
verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein Auftraggeber
das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der an-
deren Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise ge-
meinsamer Durchführung sind die Auftraggeber nur für
jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam
durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch Auftrag-
geber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die
Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen
des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und ge-

ben das in den Vergabeunterlagen an.

                           §5

             Wahrung der Vertraulichkeit
   (1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf
der Auftraggeber keine von den Unternehmen übermit-
telten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten
Informationen weitergeben. Dazu gehören insbeson-
dere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die ver-
traulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer
Anlagen.
  (2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim
Austausch und bei der Speicherung von Informationen
BGBl. 2016, Seite 660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 660
muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die
Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interes-
sensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Interes-
sensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnah-
meanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen
sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung
der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach
Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behan-
deln.

   (3) Der Auftraggeber kann Unternehmen Anforderun-
gen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulich-
keit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfah-
rens abzielen, einschließlich der Informationen, die in
Verbindung mit der Verwendung eines Qualifizierungs-
systems zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehört
insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitser-
klärung.

                          §6

       Vermeidung von Interessenkonflikten

  (1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen
Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen
Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters,
bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in ei-
nem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

   (2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die
an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt
sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabever-
fahrens nehmen können und die ein direktes oder indi-
rektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches
Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unab-
hängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beein-
trächtigen könnte.

   (3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt be-
steht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen

1. Bewerber oder Bieter sind,

2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst un-
   terstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in
   dem Vergabeverfahren vertreten,

3. beschäftigt oder tätig sind

  a) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt

     oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Auf-
     sichtsrates oder gleichartigen Organs oder

  b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes
     Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zu-
     gleich geschäftliche Beziehungen zum öffentli-
     chen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter
     hat.

   (4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Per-
sonen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach
Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind
der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte
und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder
der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Ge-
schwister und Geschwister der Ehegatten und Lebens-
partner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und
Pflegekinder.

                         §7
                 Mitwirkung an der
        Vorbereitung des Vergabeverfahrens

   (1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbin-
dung stehendes Unternehmen den Auftraggeber bera-
ten oder war auf andere Art und Weise an der Vorberei-
tung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Un-
ternehmen), so ergreift der Auftraggeber angemessene
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb
durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht ver-
zerrt wird.
   (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen ins-
besondere die Unterrichtung der anderen am Vergabe-
verfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die
einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang
mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens
in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausge-
tauscht wurden oder daraus resultieren, und die Fest-
legung angemessener Fristen für den Eingang der An-
gebote und Teilnahmeanträge.

   (3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Num-
mer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit
zu geben, nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der
Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb
nicht verzerren kann.

                         §8

                   Dokumentation
   (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Fortgang
des Vergabeverfahrens jeweils zeitnah zu dokumentie-
ren. Hierzu stellt er sicher, dass er über eine ausrei-
chende Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in
allen Phasen des Vergabeverfahrens, insbesondere zu
den Verhandlungs- oder Dialogphasen, der Auswahl
der Teilnehmer sowie der Zuschlagsentscheidung,
nachvollziehbar zu begründen.

   (2) Der Auftraggeber bewahrt die sachdienlichen Un-
terlagen zu jedem Auftrag auf. Die Unterlagen müssen
so ausführlich sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt
mindestens folgende Entscheidungen nachvollzogen
und gerechtfertigt werden können:

1. Qualifizierung und Auswahl der Teilnehmer sowie
   Zuschlagserteilung,
2. Rückgriff auf Verhandlungsverfahren ohne vorheri-

   gen Teilnahmewettbewerb,

3. Nichtanwendung dieser Verordnung aufgrund der
   Ausnahmen nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wett-
   bewerbsbeschränkungen und

4. Gründe, aus denen andere als elektronische Kom-
   munikationsmittel für die elektronische Einreichung
   von Angeboten verwendet wurden.
   (3) Die Dokumentation ist bis zum Ende der Ver-
tragslaufzeit oder Rahmenvereinbarung aufzubewah-
ren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des
Zuschlags. Gleiches gilt für Kopien aller abgeschlosse-
nen Verträge, die mindestens den folgenden Auftrags-
wert haben:

1. 1 Million Euro im Falle von Liefer- oder Dienstleis-
   tungsaufträgen,
2. 10 Millionen Euro im Falle von Bauaufträgen.
BGBl. 2016, Seite 661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 661
   (4) Die Dokumentation oder deren Hauptelemente ist
der Europäischen Kommission sowie den zuständigen
Aufsichts- oder Prüfbehörden auf deren Anforderung
hin zu übermitteln.

                Unterabschnitt 2
                 Kommunikation

                          §9

          Grundsätze der Kommunikation
  (1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und
Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ver-
wenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich
Geräte und Programme für die elektronische Daten-
übermittlung (elektronische Mittel).

  (2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren
kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabe-
unterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessens-
bestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie
ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.
   (3) Der Auftraggeber kann von jedem Unternehmen
die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeich-
nung sowie einer elektronischen Adresse verlangen
(Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekannt-
machung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auf-
traggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige
Registrierung ist zulässig.

                          § 10
              Anforderungen an die
         verwendeten elektronischen Mittel

   (1) Der Auftraggeber legt das erforderliche Sicher-
heitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektro-
nische Mittel, die vom Auftraggeber für den Empfang
von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessens-
bestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Pla-
nungswettbewerbe verwendet werden, müssen ge-
währleisten, dass
1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfanges genau
   zu bestimmen sind,
2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten
   möglich ist,
3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die emp-
   fangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt
   oder geändert werden kann,

4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen
   Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5. nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeit-
   punkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten
   oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,

6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermit-
   telt werden und
7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anfor-
   derungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig
   festgestellt werden können.
   (2) Die elektronischen Mittel, die vom Auftraggeber
für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen
und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und
Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden,
müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnitt-
stelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interope-

rabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informations-
technik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Er-
richtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen
der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informations-
technologie in den Verwaltungen von Bund und Län-
dern vom 1. April 2010 zu verwenden.

                          § 11

              Anforderungen an den
Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

   (1) Elektronische Mittel und deren technische Merk-
male müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend
und mit allgemein verbreiteten Geräten und Program-
men der Informations- und Kommunikationstechnolo-
gie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unter-
nehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der
Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestal-
tung der elektronischen Mittel nach den §§ 4 und 11
des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden
Fassung.

   (2) Der Auftraggeber verwendet für das Senden,
Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in
einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektro-
nischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulich-
keit und die Echtheit der Daten gewährleisten.

  (3) Der Auftraggeber muss den Unternehmen alle
notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über

1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektro-
   nischen Mittel,

2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teil-
   nahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestäti-
   gungen mithilfe elektronischer Mittel und

3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungs-
   verfahren.

                          § 12
               Einsatz alternativer
   elektronischer Mittel bei der Kommunikation

  (1) Der Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die
Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein
verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlan-
gen, wenn er

1. Unternehmen während des gesamten Vergabever-
   fahrens unter einer Internetadresse einen unentgelt-
   lichen, uneingeschränkten, vollständigen und direk-
   ten Zugang zu diesen alternativen elektronischen
   Mitteln gewährt und

2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst ver-
   wendet.
   (2) Der Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe
von Bauleistungen und für Planungswettbewerbe die
Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdaten-
modellierung verlangen. Sofern die verlangten elektro-
nischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht
allgemein verfügbar sind, bietet der Auftraggeber einen
alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.
BGBl. 2016, Seite 662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 662
                       Abschnitt 2

                   Vergabeverfahren

                 Unterabschnitt 1

          Ve r f a h r e n s a r t e n , F r i s t e n

                             § 13

                Wahl der Verfahrensart
   (1) Dem Auftraggeber stehen zur Vergabe von Auf-
trägen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren
und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-
bewerb sowie der wettbewerbliche Dialog nach seiner
Wahl zur Verfügung. Die Innovationspartnerschaft steht
nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung.

   (2) Der Auftraggeber kann Aufträge im Verhand-

lungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,

 1. wenn im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit
    Teilnahmewettbewerb keine oder keine geeigneten
    Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge
    abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen
    Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend ge-
    ändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet,
    wenn es ohne Abänderung den in der Auftrags-
    bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ge-
    nannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auf-
    traggebers offensichtlich nicht entsprechen kann;
    ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das
    Unternehmen aufgrund des § 142 Nummer 2 des
    Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden
    kann oder wenn es die objektiven Kriterien bezüg-
    lich der Eignung nicht erfüllt;
 2. wenn ein Auftrag rein den Zwecken von Forschung,
    Experimenten, Studien oder der Entwicklung dient
    und nicht den Zwecken einer Gewinnerzielungs-
    absicht oder Abdeckung von Forschungs- und Ent-
    wicklungskosten und sofern der Zuschlag dem Zu-
    schlag für Folgeaufträge nicht abträglich ist, die
    insbesondere diesen Zwecken dienen;
 3. wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unter-
    nehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
   a) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine ein-
      zigartige künstlerische Leistung erschaffen oder
      erworben werden soll,

   b) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb

      vorhanden ist oder

   c) wegen des Schutzes von ausschließlichen
      Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen

      Eigentums;

 4. wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zu-
    sammenhang mit Ereignissen, die der betreffende
    Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht
    zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für
    das offene und das nicht offene Verfahren sowie
    für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-
    bewerb vorgeschriebenen sind; die Umstände zur
    Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen
    dem Auftraggeber nicht zuzurechnen sein;

 5. wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprüngli-
    chen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die
    entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweite-
    rung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind,

    und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen
    würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit

    unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen
    müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit

    oder unverhältnismäßige technische Schwierigkei-
    ten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen
    würde;

 6. wenn eine Bau- oder Dienstleistung beschafft wer-
    den soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leis-
    tungen besteht, die durch denselben Auftraggeber
    an das Unternehmen vergeben werden, das den
    ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem
    Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Ge-
    genstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen
    eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Ver-
    handlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb

    vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung

    des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der
    Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens
    angegeben werden; darüber hinaus sind im Grund-
    projekt bereits der Umfang möglicher Bau- oder
    Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter
    denen sie vergeben werden, anzugeben; der für
    die nachfolgenden Bau- oder Dienstleistungen in
    Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird
    vom Auftraggeber bei der Berechnung des Auf-
    tragswerts berücksichtigt;

 7. wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte
    und gekaufte Lieferleistung handelt;
 8. bei Gelegenheitsbeschaffungen, bei denen es mög-
    lich ist, Lieferungen zu beschaffen, indem eine be-
    sonders vorteilhafte Gelegenheit genutzt wird, die
    nur kurzfristig besteht und bei der ein Preis erheb-
    lich unter den üblichen Marktpreisen liegt;
 9. wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders
    günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre
    Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei
    Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenz-
    verfahrens oder eines in den Vorschriften eines
    anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
    vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben
    werden; oder
10. wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb
    im Sinne des § 60 ein Dienstleistungsauftrag nach
    den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Ge-
    winner oder an einen der Preisträger vergeben wer-

    den muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger

    des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhand-
    lungen aufgefordert werden.

   (3) Die in Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b

genannten Voraussetzungen für die Anwendung des
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative
oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb
nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der
Auftragsvergabeparameter ist.

                          § 14

             Offenes Verfahren; Fristen

   (1) In einem offenen Verfahren kann jedes interes-
sierte Unternehmen ein Angebot abgeben.
  (2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Ange-
botsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab
BGBl. 2016, Seite 663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 663
dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntma-
chung.
   (3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete
Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2
unmöglich macht, kann der Auftraggeber eine Frist
festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach
der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht
unterschreiten darf.

  (4) Der Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2

um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische
Übermittlung der Angebote akzeptiert.

                         § 15
              Nicht offenes Verfahren
          und Verhandlungsverfahren mit
     vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen

   (1) In einem nicht offenen Verfahren sowie einem

Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewett-

bewerb kann jedes interessierte Unternehmen einen

Teilnahmeantrag abgeben.

   (2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge

(Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet

ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekannt-

machung oder der Aufforderung zur Interessensbekun-

dung. Sie darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage be-

tragen.

   (3) Die Angebotsfrist kann im gegenseitigen Einver-
nehmen zwischen dem Auftraggeber und ausgewählten

Bewerbern festgelegt werden. Allen ausgewählten

Bewerbern muss dieselbe Angebotsfrist eingeräumt

werden. Unterbleibt eine einvernehmliche Fristfest-

legung, beträgt die Angebotsfrist mindestens zehn Tage,
gerechnet ab dem Tag nach der Versendung der Auf-
forderung zur Angebotsabgabe.

   (4) Der Auftraggeber kann im Verhandlungsverfahren

den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote verge-

ben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich

diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder
in der Aufforderung zur Interessensbestätigung vorbe-
halten hat.

                         § 16

     Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
   (1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang
der Angebote und der Teilnahmeanträge berücksichtigt
der Auftraggeber die Komplexität der Leistung und die
Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich
ist.

   (2) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesich-

tigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Vergabe-

unterlagen beim Auftraggeber erstellt werden, so ist die
Mindestangebotsfrist erforderlichenfalls so zu bemes-
sen, dass die Bewerber im Besitz aller Informationen
sind, die sie für die Angebotserstellung benötigen.

  (3) Die Angebotsfristen sind zu verlängern,

1. wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger
   Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätes-
   tens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur
   Verfügung gestellt werden; in Fällen hinreichend be-
   gründeter Dringlichkeit nach § 14 Absatz 3 beträgt
   dieser Zeitraum vier Tage, oder

2. wenn der Auftraggeber wesentliche Änderungen an
   den Vergabeunterlagen vornimmt.
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen
Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Ände-
rung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen
Kenntnis von den Informationen oder Änderungen neh-
men können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder
Änderung nicht rechtzeitig angefordert wurde oder ihre
Bedeutung für die Erstellung des Angebots unerheblich

ist.

                         § 17
              Wettbewerblicher Dialog
  (1) In der Auftragsbekanntmachung oder den Verga-
beunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen
Dialogs beschreibt der Auftraggeber seine Bedürfnisse
und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung.

Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde

gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen

Zeitrahmen für den Dialog fest.

   (2) Der Auftraggeber fordert eine unbeschränkte

Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahme-

wettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmean-

trägen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann

einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahme-

antrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftrag-

geber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer
Eignung.

   (3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge

beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag

nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Sie darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.

  (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftrag-
geber nach Prüfung der übermittelten Informationen
dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilneh-

men. Der Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewer-

ber, die zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden,

gemäß § 45 Absatz 3 begrenzen.

   (5) Der Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten
Unternehmen einen Dialog, in dem er ermittelt und fest-
legt, wie seine Bedürfnisse und Anforderungen am bes-
ten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den aus-
gewählten Unternehmen alle Aspekte des Auftrags
erörtern. Er sorgt dafür, dass alle Unternehmen bei
dem Dialog gleichbehandelt werden, gibt Lösungsvor-
schläge oder vertrauliche Informationen eines Unter-
nehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die ande-
ren Unternehmen weiter und verwendet diese nur im
Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens. Eine solche
Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug

auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informatio-

nen erteilt werden.

   (6) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog
in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt
wird, sofern der Auftraggeber darauf in der Auftragsbe-
kanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinge-

wiesen hat. In jeder Dialogphase kann die Zahl der
zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen
Zuschlagskriterien verringert werden. Der Auftraggeber
hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren
Lösungen nicht für die folgende Dialogphase vorgese-
hen sind. In der Schlussphase müssen noch so viele
Lösungen vorliegen, dass ein echter Wettbewerb ge-
BGBl. 2016, Seite 664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 664
währleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende
Anzahl von Lösungen oder geeigneten Bietern vorhan-
den war.
   (7) Der Auftraggeber schließt den Dialog ab, wenn er
die Lösungen ermittelt hat, mit denen die Bedürfnisse
und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung
befriedigt werden können. Die im Verfahren verbliebe-
nen Teilnehmer sind hierüber zu informieren.

   (8) Nach Abschluss des Dialogs fordert der Auftrag-
geber die Unternehmen auf, auf der Grundlage der ein-
gereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten
Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die
Angebote müssen alle Einzelheiten enthalten, die zur
Ausführung des Projekts erforderlich sind. Der Auftrag-
geber kann Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen
Angeboten verlangen. Diese Klarstellungen oder Ergän-
zungen dürfen nicht dazu führen, dass wesentliche Be-
standteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags
einschließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder
in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedürfnisse und
Anforderungen grundlegend geändert werden, wenn
dadurch der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am
Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.

   (9) Der Auftraggeber hat die Angebote anhand der in
der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabe-
unterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu bewer-
ten. Der Auftraggeber kann mit dem Unternehmen,
dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wur-
de, mit dem Ziel Verhandlungen führen, im Angebot
enthaltene finanzielle Zusagen oder andere Bedingun-
gen zu bestätigen, die in den Auftragsbedingungen ab-
schließend festgelegt werden. Dies darf nicht dazu füh-
ren, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder
des öffentlichen Auftrags einschließlich der in der Auf-
tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen grundle-
gend geändert werden, der Wettbewerb verzerrt wird
oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen dis-
kriminiert werden.
  (10) Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen
an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.

                         § 18

              Innovationspartnerschaft
   (1) Der Auftraggeber kann für die Vergabe eines Auf-
trags eine Innovationspartnerschaft mit dem Ziel der
Entwicklung einer innovativen Leistung und deren an-
schließenden Erwerb eingehen. Der Beschaffungs-
bedarf, der der Innovationspartnerschaft zugrunde
liegt, darf nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare
Leistungen befriedigt werden können. Der Auftraggeber
beschreibt in der Auftragsbekanntmachung, der Be-
kanntmachung über das Bestehen eines Qualifizie-
rungssystems oder den Vergabeunterlagen die Nach-
frage nach der innovativen Leistung. Dabei ist anzuge-
ben, welche Elemente dieser Beschreibung Mindest-
anforderungen darstellen. Es sind Eignungskriterien
vorzugeben, die die Fähigkeiten der Unternehmen auf
dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die
Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen
betreffen. Die bereitgestellten Informationen müssen
so genau sein, dass die Unternehmen Art und Umfang
der geforderten Lösung erkennen und entscheiden

können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren bean-
tragen.
   (2) Der Auftraggeber fordert eine unbeschränkte An-
zahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahme-
wettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahme-
anträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann
einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahme-
antrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftrag-
geber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer
Eignung.

   (3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge
beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag
nach der Absendung der Bekanntmachung nach Ab-
satz 1. Sie darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage be-
tragen.
   (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftragge-
ber infolge einer Bewertung der übermittelten Informa-
tionen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot
in Form von Forschungs- und Innovationsprojekten ein-
reichen. Der Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Be-
werber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden,
gemäß § 45 Absatz 3 begrenzen.

   (5) Der Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über
die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle
Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Ange-
bote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbes-
sern. Dabei darf über den gesamten Auftragsinhalt ver-
handelt werden mit Ausnahme der vom Auftraggeber in
den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforde-
rungen und Zuschlagskriterien. Sofern der Auftrag-
geber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Ver-
gabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die
Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden
Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über
die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zu-
schlagskriterien zu verringern.
   (6) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bie-
ter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden.
Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden
Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte
Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.
Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote gemäß Ab-
satz 5 nicht ausgeschieden wurden, in Textform nach
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige
Änderungen der Anforderungen und sonstigen Informa-
tionen in den Vergabeunterlagen, die nicht die Fest-
legung der Mindestanforderungen betreffen. Im An-
schluss an solche Änderungen gewährt der Auftrag-
geber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote
zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote
einzureichen. Der Auftraggeber darf vertrauliche Infor-
mationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden
Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen
Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf
nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsich-
tigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt wer-
den. Der Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen
die zum Schutz des geistigen Eigentums geltenden
Vorkehrungen festlegen.
  (7) Die Innovationspartnerschaft wird durch Zu-
schlag auf Angebote eines oder mehrerer Bieter einge-
gangen. Eine Erteilung des Zuschlags allein auf der
Grundlage des niedrigsten Preises oder der niedrigsten
Kosten ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann eine
BGBl. 2016, Seite 665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 665
Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit
mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Ent-
wicklungstätigkeiten durchführen, eingehen.
   (8) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend
dem Forschungs- und Innovationsprozess in zwei auf-
einanderfolgenden Phasen strukturiert:

1. einer Forschungs- und Entwicklungsphase, die die
   Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung
   der Dienstleistung umfasst, und

2. einer Leistungsphase, in der die aus der Partner-

   schaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.

Die Phasen sind durch die Festlegung von Zwischen-

zielen zu untergliedern, bei deren Erreichen die Zahlung

der Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart
wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur
der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der
Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der
vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der For-
schungs- und Innovationstätigkeiten widerspiegeln.
Der geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleistung darf
in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen In-
vestitionen nicht unverhältnismäßig sein.

   (9) Auf der Grundlage der Zwischenziele kann der
Auftraggeber am Ende jedes Entwicklungsabschnittes
entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft been-
det oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit
mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kün-
digung einzelner Verträge reduziert, sofern der Auftrag-
geber in der Bekanntmachung oder in den Vergabe-
unterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Mög-
lichkeiten bestehen und unter welchen Umständen
davon Gebrauch gemacht werden kann.
   (10) Nach Abschluss der Forschungs- und Entwick-
lungsphase ist der Auftraggeber zum anschließenden
Erwerb der innovativen Liefer- oder Dienstleistung nur
dann verpflichtet, wenn das bei Eingehung der Innova-
tionspartnerschaft festgelegte Leistungsniveau und die
Kostenobergrenze eingehalten werden.

                  Unterabschnitt 2
               Besondere Methoden
 u n d I n s t r u m e n t e i m Ve r g a b e v e r f a h r e

                             § 19
                 Rahmenvereinbarungen

   (1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt
im Wege einer nach dieser Verordnung geltenden Ver-
fahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolu-
men ist so genau wie möglich zu ermitteln und be-
kanntzugeben, braucht aber nicht abschließend festge-
legt zu werden. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht
missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden,
die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder ver-
fälscht.

   (2) Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Ein-
zelaufträge werden nach vom Auftraggeber festzu-
legenden objektiven und nichtdiskriminierenden Regeln
und Kriterien vergeben. Dazu kann auch die Durchfüh-
rung eines erneuten Wettbewerbs zwischen denjenigen
Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses
Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind, gehören.
Die Regeln und Kriterien sind in den Vergabeunterlagen

    oder der Bekanntmachung für die Rahmenvereinbarung
    festzulegen.
       (3) Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonder-
    fälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegen-
    stands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden
    kann, beträgt die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung
    maximal acht Jahre.

                             § 20
                   Grundsätze für den

        Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

       (1) Der Auftraggeber kann für die Beschaffung

    marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaf-

    fungssystem nutzen.

      (2) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches
    Beschaffungssystem befolgt der Auftraggeber die Vor-
    schriften für das nicht offene Verfahren.
       (3) Ein dynamisches Beschaffungssystem wird mit-
    hilfe elektronischer Mittel eingerichtet und betrieben.
    Die §§ 11 und 12 finden Anwendung.

       (4) Ein dynamisches Beschaffungssystem steht im
    gesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern of-
    fen, die die im jeweiligen Vergabeverfahren festgelegten
    Eignungskriterien erfüllen. Die Zahl der zum dynami-
    schen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber
    darf nicht begrenzt werden.

       (5) Der Zugang zu einem dynamischen Beschaf-
    fungssystem ist für alle Unternehmen kostenlos.

                             § 21
                     Betrieb eines
            dynamischen Beschaffungssystems
       (1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekannt-
    machung an, dass er ein dynamisches Beschaffungs-
    system nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben
    wird.
      (2) Auftraggeber informieren die Europäische Kom-
    mission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeits-
    dauer:
    1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des
n      dynamischen Beschaffungssystems geändert, ist
       das in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU)
       2015/1986 der Kommission vom 11. November
       2015 zur Einführung von Standardformularen für die
       Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für
       öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durch-
       führungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296
       vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
       sung enthaltene Muster zu verwenden.

    2. Wird das dynamische Beschaffungssystem einge-
       stellt, ist das in Anhang VI der Durchführungsverord-
       nung (EU) 2015/1986 enthaltene Muster zu verwen-
       den.

       (3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die
    Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden
    Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynami-
    schen Beschaffungssystems anzugeben.
       (4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein
    dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von
    Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind
    die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.
BGBl. 2016, Seite 666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 666
   (5) Hat ein Auftraggeber ein dynamisches Beschaf-
fungssystem in Kategorien von Leistungen unterglie-
dert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien ge-
sondert fest.
   (6) Die zugelassenen Bewerber sind für jede einzel-
ne, über ein dynamisches Beschaffungssystem statt-
findende Auftragsvergabe gesondert zur Angebots-
abgabe aufzufordern. Wurde ein dynamisches Be-
schaffungssystem in Kategorien von Leistungen unter-
gliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten
Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewer-
ber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.

                           § 22

                Fristen beim Betrieb

      eines dynamischen Beschaffungssystems

  (1) Abweichend von § 15 gelten bei der Nutzung ei-

nes dynamischen Beschaffungssystems die Bestim-
mungen der Absätze 2 bis 5.

   (2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge

beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag

nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung

oder im Falle einer regelmäßigen nicht verbindlichen

Bekanntmachung nach § 36 Absatz 4 nach der Absen-
dung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.
Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die
erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dyna-
mischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist,
gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teil-
nahmeanträge.

   (3) Der Auftraggeber bewertet den Antrag eines

Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen

Beschaffungssystem unter Zugrundelegung objektiver
Kriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen
Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere
wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf
sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eig-
nungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeits-
tage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur
Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe
im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems
noch nicht versandt, kann der Auftraggeber die Frist
verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine
Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die
Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzuge-
ben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber
informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen
Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.
   (4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt
mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach
der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
§ 15 Absatz 3 findet Anwendung.

                           § 23

                Grundsätze für die
       Durchführung elektronischer Auktionen

   (1) Der Auftraggeber kann im Rahmen eines offenen,
eines nicht offenen oder eines Verhandlungsverfahrens
vor der Zuschlagserteilung eine elektronische Auktion
durchführen, sofern der Inhalt der Vergabeunterlagen
hinreichend präzise beschrieben und die Leistung mit-
hilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft
werden kann. Geistig-schöpferische Leistungen kön-

nen nicht Gegenstand elektronischer Auktionen sein.
Der elektronischen Auktion hat eine vollständige erste
Bewertung aller Angebote anhand der Zuschlagskrite-
rien und der jeweils dafür festgelegten Gewichtung vo-
rauszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
bei einem erneuten Vergabeverfahren zwischen den
Parteien einer Rahmenvereinbarung nach § 19 und bei
einem erneuten Vergabeverfahren während der Laufzeit
eines dynamischen Beschaffungssystems nach § 20.
Eine elektronische Auktion kann mehrere, aufeinander-
folgende Phasen umfassen.
   (2) Im Rahmen der elektronischen Auktion werden
die Angebote mittels festgelegter Methoden elektro-
nisch bewertet und automatisch in eine Rangfolge ge-
bracht. Die sich schrittweise wiederholende, elektroni-

sche Bewertung der Angebote beruht auf

1. neuen, nach unten korrigierten Preisen, wenn der

   Zuschlag allein aufgrund des Preises erfolgt, oder

2. neuen, nach unten korrigierten Preisen oder neuen,
   auf bestimmte Angebotskomponenten abstellenden

   Werten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-

   Leistungs-Verhältnis oder, bei Verwendung eines

   Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, mit den niedrigsten

   Kosten den Zuschlag erhält.

  (3) Die Bewertungsmethoden werden mittels einer
mathematischen Formel definiert und in der Aufforde-
rung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion be-
kanntgemacht. Wird der Zuschlag nicht allein aufgrund
des Preises erteilt, muss aus der mathematischen For-
mel auch die Gewichtung aller Angebotskomponenten
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 hervorgehen. Sind Ne-

benangebote zugelassen, ist für diese ebenfalls eine

mathematische Formel bekanntzumachen.

  (4) Angebotskomponenten nach Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 müssen numerisch oder prozentual be-
schrieben werden.

                         § 24
      Durchführung elektronischer Auktionen

  (1) Der Auftraggeber kündigt in der Auftragsbe-
kanntmachung oder in der Aufforderung zur Interes-
sensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion
durchführt.
  (2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens fol-
gende Angaben enthalten:
1. alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage
   der automatischen Neureihung der Angebote sein
   werden,
2. gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach
   Nummer 1, wie sie sich aus den technischen Spezi-
   fikationen ergeben,

3. eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während
   der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt
   werden,

4. den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den
   Bietern zur Verfügung gestellt werden,

5. alle für den Ablauf der elektronischen Auktion rele-
   vanten Daten und
6. die Bedingungen, unter denen die Bieter während
   der elektronischen Auktion Gebote abgeben können,
   insbesondere die Mindestabstände zwischen den
BGBl. 2016, Seite 667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 667
   der automatischen Neureihung der Angebote zu-
   grunde liegenden Preisen oder Werten.
   (3) Der Auftraggeber fordert alle Bieter, die zulässige
Angebote unterbreitet haben, gleichzeitig zur Teilnahme
an der elektronischen Auktion auf. Ab dem genannten
Zeitpunkt ist die Internetverbindung gemäß den in der
Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auk-
tion genannten Anweisungen zu nutzen. Der Aufforde-
rung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion ist
jeweils das Ergebnis der vollständigen Bewertung des
betreffenden Angebots nach § 23 Absatz 1 Satz 3 bei-
zufügen.
   (4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei
Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur
Teilnahme gemäß Absatz 3 beginnen.
   (5) Der Auftraggeber teilt allen Bietern im Laufe einer
jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich
zumindest den jeweiligen Rang ihres Angebotes inner-
halb der Reihenfolge aller Angebote mit. Er kann den
Bietern weitere Daten nach Absatz 2 Nummer 3 zur Ver-
fügung stellen. Die Identität der Bieter darf in keiner
Phase einer elektronischen Auktion offengelegt werden.

   (6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses

einer jeden Phase ist in der Aufforderung zur Teilnahme
an einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie
gegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Eingang der
letzten neuen Preise oder Werte nach § 23 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor
eine Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen
wird.

  (7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen,
wenn
1. der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur
   Teilnahme an einer elektronischen Auktion bekannt-
   gemachte Zeitpunkt erreicht ist,
2. von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach
   § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 mitgeteilt
   werden, die die Anforderungen an Mindestabstände
   nach Absatz 2 Nummer 6 erfüllen, und die vor Be-
   ginn einer elektronischen Auktion bekanntgemachte
   Zeit, die zwischen dem Eingang der letzten neuen
   Preise oder Werte und dem Abschluss der elektroni-
   schen Auktion vergangen sein muss, abgelaufen ist
   oder

3. die letzte Phase einer elektronischen Auktion abge-
   schlossen ist.
   (8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektro-
nischen Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitge-
teilt.

                          § 25

               Elektronische Kataloge
   (1) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote
in Form eines elektronischen Kataloges einzureichen
sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müs-
sen. Angeboten, die in Form eines elektronischen
Kataloges eingereicht werden, können weitere Unter-
lagen beigefügt werden.
   (2) Akzeptiert der Auftraggeber Angebote in Form
eines elektronischen Kataloges oder schreibt er vor,
dass Angebote in Form eines elektronischen Kataloges
einzureichen sind, so weist er in der Auftragsbekannt-

machung oder, sofern eine regelmäßige nichtverbind-
liche Bekanntmachung als Auftragsbekanntmachung
dient, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung
darauf hin.
   (3) Schließt der Auftraggeber mit einem oder mehre-
ren Unternehmen eine Rahmenvereinbarung im An-
schluss an die Einreichung der Angebote in Form eines
elektronischen Kataloges, kann er vorschreiben, dass
ein erneutes Vergabeverfahren für Einzelaufträge auf
der Grundlage aktualisierter elektronischer Kataloge er-
folgt, indem er:
1. die Bieter auffordert, ihre elektronischen Kataloge an
   die Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftra-
   ges anzupassen und erneut einzureichen, oder
2. die Bieter informiert, dass sie den bereits eingereich-
   ten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten
   Zeitpunkt die Daten entnehmen, die erforderlich
   sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderun-
   gen des zu vergebenden Einzelauftrages entspre-
   chen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekannt-
   machung oder den Vergabeunterlagen für den Ab-
   schluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen;
   der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung

   ablehnen.

   (4) Vor der Erteilung des Zuschlags sind dem jewei-
ligen Bieter die gesammelten Daten vorzulegen, sodass
dieser die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestäti-
gung, dass das Angebot keine materiellen Fehler ent-
hält, hat.

                  Unterabschnitt 3

  Vo r b e r e i t u n g d e s Ve r g a b e v e r f a h r e n s
                             § 26

                     Markterkundung
   (1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf
der Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorberei-
tung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der
Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne und
-anforderungen durchführen.
  (2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich
zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder
Preisermittlung ist unzulässig.

                             § 27

                  Aufteilung nach Losen
   (1) Unbeschadet des § 97 Absatz 4 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der Auftrag-
geber festlegen, ob die Angebote nur für ein Los, für
mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen.
Er kann, auch wenn Angebote für mehrere oder alle
Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose auf
eine Höchstzahl beschränken, für die ein einzelner Bie-
ter den Zuschlag erhalten kann.
  (2) Der Auftraggeber gibt die Vorgaben nach Ab-
satz 1 in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforde-
rung zur Interessensbestätigung oder im Falle einer
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizie-
rungssystems in der Aufforderung zu Verhandlungen
oder zur Angebotsabgabe bekannt. Er gibt die objekti-
ven und nichtdiskriminierenden Kriterien an, die er bei
der Vergabe von Losen anzuwenden beabsichtigt,
wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu füh-
BGBl. 2016, Seite 668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 668
ren würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für
eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.
   (3) In Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zu-
schlag für mehr als ein Los erhalten kann, kann der
Auftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose ver-
geben, wenn er in der Auftragsbekanntmachung oder in
der Aufforderung zur Interessensbestätigung angege-
ben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält und
die Lose oder Losgruppen angibt, die kombiniert wer-
den können.

                        § 28
              Leistungsbeschreibung
  (1) Der Auftraggeber fasst die Leistungsbeschrei-
bung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unter-
nehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren
gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungs-
marktes für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter
Weise behindert.
  (2) In der Leistungsbeschreibung sind die Merkmale
des Auftragsgegenstandes zu beschreiben:

1. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderun-
   gen oder einer Beschreibung der zu lösenden Auf-
   gabe, die so genau wie möglich zu fassen sind, dass
   sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermit-
   teln und hinreichend vergleichbare Angebote erwar-
   ten lassen, die dem Auftraggeber die Erteilung des
   Zuschlags ermöglichen,
2. unter Bezugnahme auf die in Anlage 1 definierten
   technischen Anforderungen in der Rangfolge:
  a) nationale Normen, mit denen europäische Nor-
     men umgesetzt werden,
  b) Europäische Technische Bewertungen,
  c) gemeinsame technische Spezifikationen,

  d) internationale Normen und andere technische

     Bezugssysteme, die von den europäischen Nor-

     mungsgremien erarbeitet wurden oder,

  e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen,
     nationale Normen, nationale technische Zulas-
     sungen oder nationale technische Spezifikationen
     für die Planung, Berechnung und Ausführung von
     Bauwerken und den Einsatz von Produkten oder
3. als Kombination der Nummern 1 und 2
  a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforde-
     rungen unter Bezugnahme auf die technischen
     Anforderungen gemäß Nummer 2 als Mittel zur
     Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs-
     und Funktionsanforderungen oder
  b) mit Bezugnahme auf die technischen Anforderun-
     gen gemäß Nummer 2 hinsichtlich bestimmter
     Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leis-
     tungs- und Funktionsanforderungen gemäß Num-
     mer 1 hinsichtlich anderer Merkmale.
Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz „oder
gleichwertig“ zu versehen.
  (3) Die Merkmale können auch Aspekte der Qualität
und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene
Aspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Pro-
zess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung

der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebens-
zyklus des Auftragsgegenstandes einschließlich der
Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn der-
artige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leis-
tung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit
dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert
und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
   (4) In der Leistungsbeschreibung kann ferner festge-
legt werden, ob Rechte des geistigen Eigentums über-
tragen oder dem Auftraggeber daran Nutzungsrechte
eingeräumt werden müssen.
   (5) Werden verpflichtende Zugänglichkeitserforder-
nisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der
Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungs-
beschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit
für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption
für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen.
   (6) In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine
bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonde-
res Verfahren oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen
oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden,
wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder be-
stimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen
werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auf-
tragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind
ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegen-
stand anderenfalls nicht hinreichend genau und
allgemein verständlich beschrieben werden kann; die
Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu
versehen.

                         § 29
             Technische Anforderungen
   (1) Verweist der Auftraggeber in der Leistungsbe-
schreibung auf technische Anforderungen nach § 28
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, so darf er ein Angebot nicht

mit der Begründung ablehnen, dass die angebotenen

Liefer- und Dienstleistungen nicht den von ihm heran-

gezogenen technischen Anforderungen der Leistungs-
beschreibung entsprechen, wenn das Unternehmen in
seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mit-
teln nachweist, dass die vom Unternehmen vorgeschla-
genen Lösungen diesen technischen Anforderungen
gleichermaßen entsprechen.
  (2) Legt der Auftraggeber die technischen Anforde-
rungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforde-
rungen fest, so darf der Auftraggeber ein Angebot nicht
ablehnen, das Folgendem entspricht:
1. einer nationalen Norm, mit der eine europäische
   Norm umgesetzt wird,
2. einer Europäischen Technischen Bewertung,

3. einer gemeinsamen technischen Spezifikation,
4. einer internationalen Norm oder
5. einem technischen Bezugssystem, das von den
   europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde,
   wenn diese technischen Anforderungen die von
   ihm geforderten Leistungs- und Funktionsanforde-
   rungen betreffen.
Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen,
dass die jeweilige der Norm entsprechende Liefer- oder
Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforde-
BGBl. 2016, Seite 669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 669
rungen des Auftraggebers entspricht. Belege können
insbesondere eine technische Beschreibung des Her-
stellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle
sein.

                          § 30

   Bekanntmachung technischer Anforderungen
   (1) Der Auftraggeber stellt den interessierten Unter-
nehmen auf deren Anfrage die technischen Anforderun-
gen zur Verfügung, auf die er sich in seinen Aufträgen
regelmäßig bezieht oder die er anzuwenden beabsich-
tigt.
   (2) Diese technischen Anforderungen sind elektro-
nisch uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und
unmittelbar zugänglich zu machen.
   (3) Können die technischen Anforderungen nicht
gemäß Absatz 2 elektronisch zugänglich gemacht wer-
den, so wählt der Auftraggeber einen anderen Weg, um
die technischen Anforderungen zugänglich zu machen.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber Anfor-
derungen an die Vertraulichkeit von durch ihn den

Bewerbern oder Bietern zur Verfügung gestellten Unter-

lagen oder Dokumenten nach § 41 Absatz 4 stellt.

                          § 31

                Nachweisführung
             durch Bescheinigungen
        von Konformitätsbewertungsstellen

    (1) Als Beleg dafür, dass eine Leistung bestimmten,
in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen
entspricht, kann der Auftraggeber die Vorlage von Be-
scheinigungen, insbesondere Testberichten oder Zerti-
fizierungen, einer Konformitätsbewertungsstelle ver-
langen. Wird die Vorlage einer Bescheinigung einer
bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangt, hat
der Auftraggeber auch Bescheinigungen gleichwertiger
anderer Konformitätsbewertungsstellen zu akzeptieren.
   (2) Der Auftraggeber akzeptiert auch andere als die
in Absatz 1 genannten geeigneten Unterlagen, insbe-
sondere ein technisches Dossier des Herstellers, wenn
das Unternehmen keinen Zugang zu den in Absatz 1
genannten Bescheinigungen oder keine Möglichkeit
hatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzu-
holen, sofern das Unternehmen den fehlenden Zugang
nicht zu vertreten hat. In den Fällen des Satzes 1 hat
das Unternehmen durch die vorgelegten Unterlagen zu
belegen, dass die von ihm zu erbringende Leistung die
angegebenen Anforderungen erfüllt.

   (3) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle,
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Markt-
überwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung
von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30) akkreditiert ist und Konformitätsbewertungstätig-
keiten durchführt.

                          § 32

        Nachweisführung durch Gütezeichen
   (1) Als Beleg dafür, dass eine Leistung bestimmten,
in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen

entspricht, kann der Auftraggeber die Vorlage von Güte-
zeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verlangen.
  (2) Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedin-
gungen genügen:
1. Alle Anforderungen des Gütezeichens sind für die

   Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet
   und stehen mit dem Auftragsgegenstand nach § 28
   Absatz 3 in Verbindung.
2. Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf
   objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden
   Kriterien.
3. Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen
   und transparenten Verfahrens entwickelt, an dem
   alle interessierten Kreise teilnehmen können.
4. Alle betroffenen Unternehmen müssen Zugang zum
   Gütezeichen haben.
5. Die Anforderungen wurden von einem Dritten fest-
   gelegt, auf den das Unternehmen, das das Gütezei-
   chen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben
   konnte.

  (3) Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anfor-

derungen des Gütezeichens entsprechen muss, hat der

Auftraggeber die betreffenden Anforderungen anzuge-
ben.

  (4) Der Auftraggeber muss andere Gütezeichen
akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die
Leistung stellen.

    (5) Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm
nicht zugerechnet werden können, nachweislich keine
Möglichkeit, das vom Auftraggeber angegebene oder
ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer ein-
schlägigen Frist zu erlangen, so muss der Auftraggeber
andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das Un-
ternehmen nachweist, dass die von ihm zu erbringende
Leistung die Anforderungen des geforderten Güte-
zeichens oder die vom Auftraggeber angegebenen spe-
zifischen Anforderungen erfüllt.

                         § 33
                   Nebenangebote
  (1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen
oder vorschreiben. Dabei legt er Mindestanforderun-
gen, denen die Nebenangebote genügen müssen, fest.

   (2) Die entsprechenden Angaben machen die Auf-
traggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabe-
unterlagen. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind
keine Nebenangebote zugelassen. Es ist auch anzuge-
ben, ob ein Nebenangebot unabhängig oder nur in Ver-
bindung mit einem Hauptangebot eingereicht werden
darf. Fehlt eine solche Angabe, sind Nebenangebote
auch ohne ein Hauptangebot zugelassen.

   (3) Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so
festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als
auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Nebenange-
bote können auch zugelassen oder vorgeschrieben
werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige
Zuschlagskriterium sind.

  (4) Der Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenange-
bote, die die Mindestanforderungen erfüllen. Bei den
Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungs-
aufträgen dürfen Auftraggeber, die Nebenangebote zu-
BGBl. 2016, Seite 670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 670
gelassen oder vorgeschrieben haben, ein Nebenange-
bot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn
darauf der Zuschlag erteilt werden sollte, entweder zu
einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Liefer-

auftrag oder zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem

Dienstleistungsauftrag führen würde.

                              § 34

                       Unteraufträge

   (1) Der Auftraggeber kann Unternehmen in der Auf-
tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags,
die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu
vergeben beabsichtigen, sowie, falls zumutbar, die
vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen. Vor
Zuschlagserteilung kann der Auftraggeber von den Bie-
tern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, ver-
langen, die Unterauftragnehmer zu benennen und
nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel
dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen.
  (2) Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegen-
über dem Auftraggeber bleibt von Absatz 1 unberührt.

   (3) Bei der Vergabe von Bau- oder Dienstleistungs-
aufträgen, die in einer Einrichtung des Auftraggebers
unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind,
schreibt der Auftraggeber in den Vertragsbedingungen
vor, dass der Auftragnehmer spätestens bei Beginn der
Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und
die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer
mitteilt und dass jede im Rahmen der Auftragsausfüh-
rung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauf-
tragnehmer mitzuteilen ist. Der Auftraggeber kann die
Mitteilungspflichten nach Satz 1 auch als Vertrags-
bedingungen bei der Vergabe anderer Dienstleistungs-
aufträge oder bei der Vergabe von Lieferaufträgen vor-
sehen. Des Weiteren können die Mitteilungspflichten
auch auf Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen
beteiligt sind, sowie auf weitere Stufen in der Kette
der Unterauftragnehmer ausgeweitet werden.

  (4) Für Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128
Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen.
   (5) Der öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 100
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-

beschränkungen überprüft vor der Erteilung des Zu-

schlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unter-

auftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender

Ausschlussgründe verlangt der öffentliche Auftrag-

geber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vor-

liegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öffent-
liche Auftraggeber verlangen, dass dieser ersetzt wird.
Der öffentliche Auftraggeber kann dem Bewerber oder
Bieter dafür eine Frist setzen.

                  Unterabschnitt 4
      V e r ö f f e n t l i c h u n g , Tr a n s p a r e n z

                              § 35
   Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil

   (1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auf-

trag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzu-
schließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 13
Absatz 2, § 36 Absatz 4 und § 37 bleiben unberührt.

  (2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem im
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
enthaltenen Muster erstellt.

  (3) Der Auftraggeber benennt in der Auftragsbe-

kanntmachung die Vergabekammer, an die sich die

Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Ver-
gabeverstöße wenden können.

   (4) Der Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein

Beschafferprofil einrichten. Dieses kann regelmäßige
nicht verbindliche Bekanntmachungen, Angaben über
laufende oder aufgehobene Vergabeverfahren, über
vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen
von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon-
und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des
Auftraggebers enthalten.

                          § 36

 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
   (1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer geplan-
ten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer re-
gelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung nach
dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1986 enthaltenen Muster bekanntgeben.

   (2) Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntma-
chung kann durch das Amt für Veröffentlichungen der
Europäischen Union oder im Beschafferprofil veröffent-
licht werden. Erfolgt die Veröffentlichung im Beschaffer-
profil, übermittelt der Auftraggeber die Mitteilung dieser
Veröffentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der
Europäischen Union nach dem Muster gemäß An-
hang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986.
   (3) Hat der Auftraggeber eine regelmäßige nicht
verbindliche Bekanntmachung nach Absatz 1 veröffent-
licht, kann die Mindestfrist für den Eingang von Ange-
boten im offenen Verfahren auf 15 Tage verkürzt wer-
den, sofern

1. die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
   alle nach Anhang IV der Durchführungsverordnung
   (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält,
   soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
   regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung
   vorlagen, und

2. die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung

   wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate

   vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekannt-

   machung zur Veröffentlichung an das Amt für Veröf-

   fentlichungen der Europäischen Union übermittelt

   wurde.

  (4) Der Auftraggeber kann im nicht offenen Verfahren
und im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbe-
kanntmachung nach § 35 verzichten, sofern die regel-
mäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
1. die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Ge-
   genstand des zu vergebenden Auftrages sein wer-
   den,
2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht
   offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne
   gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben

   wird,

3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Inte-
   resse mitzuteilen (Interessensbekundung),
BGBl. 2016, Seite 671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 671
4. alle nach Anhang IV der Durchführungsverordnung
   (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält
   und
5. wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate
   vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung
   zur Interessensbestätigung veröffentlicht wird.
Ungeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der
Bekanntmachung können solche regelmäßigen nicht
verbindlichen Bekanntmachungen zusätzlich in einem
Beschafferprofil veröffentlicht werden.

   (5) Der Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die
auf die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht ver-
bindlichen Bekanntmachung nach Absatz 4 eine Inte-
ressensbekundung übermittelt haben, zur Bestätigung
ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auf (Auf-
forderung zur Interessensbestätigung). Mit der Auffor-
derung zur Interessensbestätigung wird der Teilnahme-
wettbewerb eingeleitet. Die Frist für den Eingang der
Interessensbestätigung beträgt 30 Tage, gerechnet ab
dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur In-
teressensbestätigung.
   (6) Der von der regelmäßigen nicht verbindlichen
Bekanntmachung abgedeckte Zeitraum beträgt höchs-

tens zwölf Monate ab dem Tag der Übermittlung der
regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung an
das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.

                         § 37

           Bekanntmachung über das

      Bestehen eines Qualifizierungssystems

   (1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer Auf-
tragsvergabe mittels der Bekanntmachung über das
Bestehen eines Qualifizierungssystems bekanntmachen.
   (2) Die Bekanntmachung über das Bestehen eines
Qualifizierungssystems wird nach dem in Anhang VII
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthal-
tenen Muster erstellt. Der Auftraggeber gibt in der Be-
kanntmachung den Zweck und die Gültigkeitsdauer
des Systems an.
  (3) Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das Sys-
tem zu ändern, werden nach dem in Anhang XI der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen
Muster erstellt. Bei Beendigung des Systems wird
das in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1986 enthaltene Muster für Vergabebekannt-
machungen nach § 38 verwendet.

                         § 38
          Vergabebekanntmachungen;
    Bekanntmachung über Auftragsänderungen
  (1) Der Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage
nach Zuschlagserteilung oder nach dem Abschluss einer
Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit
den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für

Veröffentlichungen der Europäischen Union.

  (2) Die Vergabebekanntmachung wird nach dem in
Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
enthaltenen Muster erstellt.

   (3) Ist das Vergabeverfahren durch eine regelmäßige
nicht verbindliche Bekanntmachung in Gang gesetzt
worden und hat der Auftraggeber beschlossen, keine
weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzu-

nehmen, der von der regelmäßigen nicht verbindlichen
Bekanntmachung abgedeckt ist, muss die Vergabe-
bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis ent-
halten.
   (4) Die Vergabebekanntmachung umfasst die abge-
schlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die auf
ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge. Bei Aufträ-
gen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungs-
systems vergeben werden, umfasst die Vergabebe-
kanntmachung eine vierteljährliche Zusammenstellung
der Einzelaufträge, die Zusammenstellung muss spä-
testens 30 Tage nach Quartalsende versendet werden.

  (5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2
Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter
Verwendung des Musters gemäß Anhang XVII der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 bekanntzu-
machen.
   (6) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne
Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffent-
lichung

1. den Gesetzesvollzug behindern,

2. dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines
   Unternehmens schaden oder

4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen

   beeinträchtigen

würde.

  (7) Bei vergebenen Dienstleistungsaufträgen auf
dem Gebiet der Forschung und Entwicklung (F&E-
Dienstleistungen) können die Angaben zur Art und
Menge der Dienstleistung auf Folgendes beschränkt
werden:
1. auf die Angabe „F&E-Dienstleistungen“, sofern der
   Auftrag im Zuge eines Verhandlungsverfahrens ohne
   vorherigen Teilnahmewettbewerb vergeben wurde,
2. auf Angaben in der Auftragsbekanntmachung, die
   mindestens ebenso detailliert sind wie in der Auf-
   tragsbekanntmachung.

                         § 39

      Bekanntmachungen über die Vergabe
sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen
   (1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auf-
trag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer
Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu verge-
ben, mittels
1. einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35,

2. einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntma-

   chung gemäß § 36 Absatz 4 oder

3. einer Bekanntmachung über das Bestehen eines
   Qualifizierungssystems gemäß § 37

mit.
Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne
vorherigen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2
zulässig wäre; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
BGBl. 2016, Seite 672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 672
  (2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden
nach dem Muster gemäß Anhang XIX der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.
   (3) Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbrin-
gung von sozialen und anderen besonderen Dienstleis-
tungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabe-
verfahrens unter Verwendung des in Anhang XIX der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen
Musters mit. Er kann die Vergabebekanntmachungen
quartalsweise bündeln. In diesem Fall versendet er die
Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartals-

ende.

                         § 40
      Veröffentlichung von Bekanntmachungen
   (1) Auftragsbekanntmachungen, regelmäßige nicht
verbindliche Bekanntmachungen nach § 36 Absatz 4,
Bekanntmachungen über das Bestehen von Qualifika-
tionssystemen und Vergabebekanntmachungen (Be-
kanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen
der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu
übermitteln. Der Auftraggeber muss den Tag der Ab-
sendung nachweisen können.

   (2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffent-
licht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die
Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten
Informationen, die der Auftraggeber vom Amt für Veröf-
fentlichungen der Europäischen Union erhält.
   (3) Bekanntmachungen auf nationaler Ebene dürfen
nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffent-
lichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden
nach der Bestätigung über den Eingang der Bekannt-
machung durch das Amt für Veröffentlichungen der
Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröf-
fentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an
das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder
in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. In der
nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermitt-
lung an das Amt für Veröffentlichungen der Euro-
päischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im
Beschafferprofil anzugeben.
   (4) Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen
über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die
nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
übermitteln.

                         § 41
       Bereitstellung der Vergabeunterlagen

   (1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntma-
chung oder der Aufforderung zur Interessensbestäti-
gung eine elektronische Adresse an, unter der die Ver-
gabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, voll-
ständig und direkt abgerufen werden können.
  (2) Im Falle einer Bekanntmachung über das Beste-
hen eines Qualifizierungssystems nach § 37 ist dieser
Zugang unverzüglich, spätestens zum Zeitpunkt der
Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe
oder zu Verhandlungen anzubieten. Der Text der Be-
kanntmachung oder dieser Aufforderung muss die

Internetadresse, über die diese Vergabeunterlagen ab-
rufbar sind, enthalten.
   (3) Der Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf
einem anderen geeigneten Weg zur Verfügung stellen
oder übermitteln, wenn die erforderlichen elektroni-
schen Mittel zum Abruf der Unterlagen
1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe
   nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten
   Geräten und Programmen der Informations- und
   Kommunikationstechnologie kompatibel sind,

2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote ver-

   wenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder
   verbreiteten Programmen verarbeitet werden kön-
   nen oder die durch andere als kostenlose und allge-
   mein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder
3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die
   Auftraggebern nicht allgemein zur Verfügung stehen.
Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage
verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründe-
ter Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 3 vorliegt oder die
Frist gemäß § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einverneh-
men festgelegt wurde.

  (4) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntma-
chung oder der Aufforderung zur Interessensbestäti-
gung oder, sofern eine Bekanntmachung über das
Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt, in den
Vergabeunterlagen an, welche Maßnahmen er zum
Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet
und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden
kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf
Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum
Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der
Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung, es liegt ein
Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 14
Absatz 3 vor oder die Frist wurde gemäß § 15 Absatz 3
im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

                          § 42
          Aufforderung zur Interessens-
        bestätigung, zur Angebotsabgabe,
  zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
   (1) Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wor-
den, wählt der Auftraggeber Bewerber aus, die er auf-
fordert, in einem nicht offenen Verfahren ein Angebot
oder in einem Verhandlungsverfahren ein Erstangebot
einzureichen und darüber zu verhandeln, am wettbe-
werblichen Dialog teilzunehmen oder an Verhandlungen
im Rahmen einer Innovationspartnerschaft teilzunehmen.
   (2) Die Aufforderung nach Absatz 1 enthält mindes-
tens:
1. einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftragsbe-
   kanntmachung,

2. den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die
   Anschrift der Stelle, bei der es einzureichen ist, die
   Art der Einreichung sowie die Sprache, in der es ab-
   zufassen ist,
3. beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den
   Ort des Beginns der Dialogphase sowie die verwen-
   dete Sprache,
4. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden
   Unterlagen, sofern nicht bereits in der Auftragsbe-
   kanntmachung enthalten,
BGBl. 2016, Seite 673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 673
5. die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebe-
   nenfalls die Kriterien in der absteigenden Rangfolge
   ihrer Bedeutung, sofern nicht bereits in der Auftrags-
   bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interes-
   sensbestätigung enthalten.
Bei öffentlichen Aufträgen, die in einem wettbewerb-
lichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartner-
schaft vergeben werden, sind die in Satz 1 Nummer 2
genannten Angaben nicht in der Aufforderung zur Teil-
nahme am Dialog oder an den Verhandlungen aufzu-
führen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in der
Aufforderung zur Angebotsabgabe.
   (3) Im Falle einer regelmäßigen nicht verbindlichen
Bekanntmachung nach § 36 Absatz 4 fordert der Auf-
traggeber gleichzeitig alle Unternehmen, die eine Inte-
ressensbekundung übermittelt haben, nach § 36 Ab-

satz 5 auf, ihr Interesse zu bestätigen. Diese Aufforde-

rung umfasst zumindest folgende Angaben:

1. Umfang des Auftrags, einschließlich aller Optionen
   auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine
   Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser
   Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und
   Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche
   Datum der Veröffentlichung zukünftiger Auftrags-
   bekanntmachungen für die Liefer- oder Dienstleis-
   tungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen,

2. Art des Verfahrens,
3. gegebenenfalls Zeitpunkt, an dem die Lieferleistung
   erbracht oder die Dienstleistung beginnen oder ab-
   geschlossen sein soll,
4. Internetadresse, über die die Vergabeunterlagen un-
   entgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt
   verfügbar sind,

5. falls kein elektronischer Zugang zu den Vergabe-
   unterlagen bereitgestellt werden kann, Anschrift
   und Schlusstermin für die Anforderung der Vergabe-
   unterlagen sowie die Sprache, in der diese abge-
   fasst sind,
6. Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, der den
   Zuschlag erteilt,

7. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderun-
   gen, finanziellen Sicherheiten und Angaben, die von
   den Unternehmen verlangt werden,
8. Art des Auftrags, der Gegenstand des Vergabever-
   fahrens ist, und
9. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder
   gegebenenfalls die Kriterien in der Rangfolge ihrer
   Bedeutung, wenn diese Angaben nicht in der regel-

   mäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder
   den Vergabeunterlagen enthalten sind.

                          § 43

           Form und Übermittlung der
     Angebote, Teilnahmeanträge, Interessens-
    bekundungen und Interessensbestätigungen

  (1) Die Unternehmen übermitteln ihre Angebote, Teil-
nahmeanträge, Interessensbekundungen und Interes-
sensbestätigungen in Textform nach § 126b des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel.
  (2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Einrei-
chung von Angeboten, Teilnahmeanträgen, Interes-
sensbekundungen und Interessensbestätigungen mit-

hilfe elektronischer Mittel zu verlangen, wenn auf die
zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel
einer der in § 41 Absatz 3 genannten Gründe zutrifft
oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue
Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch über-
mittelt werden können. In diesen Fällen erfolgt die
Kommunikation auf dem Postweg oder auf einem an-
deren geeigneten Weg oder in Kombination von posta-
lischem oder einem anderen geeigneten Weg und unter
Verwendung elektronischer Mittel.
   (3) Der Auftraggeber gibt im Vergabevermerk die
Gründe an, warum die Angebote mithilfe anderer als
elektronischer Mittel eingereicht werden können.

                          § 44

              Erhöhte Sicherheits-

     anforderungen bei der Übermittlung der

    Angebote, Teilnahmeanträge, Interessens-
   bekundungen und Interessensbestätigungen

   (1) Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu über-
mittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicher-
heit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann er verlan-
gen, dass Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbe-
kundungen und Interessensbestätigungen mit einer
fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß § 2
Nummer 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, oder mit einer qualifizierten elek-
tronischen Signatur gemäß § 2 Nummer 3 des Signatur-
gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, zu verse-
hen sind.

   (2) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote
mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzureichen
sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten ent-
halten, die bei Verwendung allgemein verfügbarer oder
alternativer elektronischer Mittel nicht angemessen ge-
schützt werden können, oder wenn die Sicherheit der
elektronischen Mittel nicht gewährleistet werden kann.
Der Auftraggeber dokumentiert die Gründe, warum er
die Einreichung der Angebote mithilfe anderer als elek-
tronischer Mittel für erforderlich hält.

                Unterabschnitt 5
  Anforderungen an die Unternehmen

                          § 45

                      Grundsätze
   (1) Bei der Auswahl der Teilnehmer an Vergabever-

fahren beachtet der Auftraggeber die in den Absätzen 2
und 3 genannten Grundsätze.

   (2) Bei einem nicht offenen Verfahren, Verhandlungs-
verfahren, wettbewerblichen Dialog oder einer Innova-
tionspartnerschaft darf der Auftraggeber bezüglich sei-
ner Auswahlentscheidung Unternehmen keine adminis-
trativen, technischen oder finanziellen Anforderungen
stellen, die er anderen Unternehmen nicht stellt, sowie
bei der Aktualisierung von Kriterien keine Nachweise
fordern, die sich mit bereits vorhandenen Nachweisen
decken.
BGBl. 2016, Seite 674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 674
   (3) In Fällen, in denen der Auftraggeber ein ange-
messenes Gleichgewicht zwischen bestimmten Merk-
malen des Vergabeverfahrens und den notwendigen
Ressourcen für dessen Durchführung sicherstellen
muss, kann er bei nicht offenen Verfahren, Verhand-
lungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Inno-
vationspartnerschaften objektive Kriterien festlegen,
die es ermöglichen, die Zahl der Bewerber, die zur
Angebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhandlun-
gen aufgefordert werden, zu begrenzen. Die Zahl der
ausgewählten Bewerber muss jedoch der Notwendig-
keit Rechnung tragen, dass ein angemessener Wett-
bewerb gewährleistet sein muss.

                          § 46
   Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien

  (1) Der Auftraggeber wählt die Unternehmen anhand

objektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unter-

nehmen zugänglich sein müssen.

   (2) Die objektiven und nichtdiskriminierenden Krite-
rien für die Auswahl der Unternehmen, die eine Qualifi-
zierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems bean-

tragen, sowie für die Auswahl der Bewerber und Bieter

im offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhand-
lungsverfahren, wettbewerblichen Dialog oder in einer
Innovationspartnerschaft können nach § 142 Nummer 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die
Anwendung des § 123 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen beinhalten. Handelt es sich
um einen Auftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, be-
inhalten diese Kriterien nach § 142 Nummer 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die An-
wendung des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen.

                          § 47

                    Eignungsleihe
   (1) Ein Bewerber oder Bieter kann für einen be-
stimmten Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirt-
schaftliche und finanzielle sowie die technische und
berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer
Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist,
dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tat-
sächlich zur Verfügung stehen werden, indem er bei-
spielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklä-
rung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit
besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen
dem Bewerber oder Bieter und den anderen Unterneh-
men bestehenden Verbindungen. Ein Bewerber oder
Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die
erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbil-
dungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlä-
gige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Un-
ternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese
die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benö-
tigt werden.
   (2) Der Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eig-
nungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten
der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung bestimmter
Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entspre-
chenden Kriterien erfüllen, und ob Ausschlussgründe
vorliegen, sofern er solche festgelegt hat. Hat der Auf-
traggeber auf zwingende Ausschlussgründe nach § 123

des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Be-
zug genommen, schreibt er vor, dass der Bewerber
oder Bieter ein Unternehmen, das das entsprechende
Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende
Ausschlussgründe nach § 123 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, ersetzen muss.
Hat der Auftraggeber auf fakultative Ausschlussgründe
nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen Bezug genommen, kann er vorschrei-
ben, dass der Bewerber oder Bieter auch ein Unterneh-
men, bei dem fakultative Ausschlussgründe nach § 124
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor-
liegen, ersetzen muss. Der Auftraggeber kann dem
Bewerber oder Bieter dafür eine Frist setzen.
   (3) Nimmt ein Bewerber oder Bieter die Kapazitäten
eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erfor-
derliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähig-

keit in Anspruch, so kann der Auftraggeber eine ge-

meinsame Haftung des Bewerbers oder Bieters und

des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung
entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlan-
gen.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber-

oder Bietergemeinschaften.

   (5) Der Auftraggeber kann vorschreiben, dass be-
stimmte kritische Aufgaben bei Bauaufträgen, Dienst-
leistungsaufträgen oder kritische Verlege- oder Installa-
tionsarbeiten im Zusammenhang mit einem Liefer-
auftrag direkt vom Bieter selbst oder im Fall einer
Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bieter-
gemeinschaft ausgeführt werden müssen.

                          § 48
               Qualifizierungssysteme

   (1) Der Auftraggeber kann zur Eignungsfeststellung
ein Qualifizierungssystem für Unternehmen einrichten
und betreiben. Unternehmen müssen jederzeit die Zu-
lassung zum Qualifizierungssystem beantragen kön-
nen. Das Qualifizierungssystem kann verschiedene
Qualifizierungsstufen umfassen.
   (2) Der Auftraggeber legt für den Ausschluss und die
Eignung von Unternehmen objektive Kriterien fest. Ent-
halten diese Kriterien technische Anforderungen, so
gelten die §§ 28 und 29.

   (3) Für die Funktionsweise des Qualifizierungssys-
tems, wie etwa die Aufnahme in das System, die Ak-
tualisierung der Kriterien und dessen Dauer, legt der
Auftraggeber objektive Vorschriften fest.
   (4) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten Kri-
terien und Vorschriften werden den Unternehmen auf
Antrag zur Verfügung gestellt. Aktualisierungen sind
diesen Unternehmen mitzuteilen. Entspricht nach
Ansicht des Auftraggebers das Qualifizierungssystem
bestimmter anderer Auftraggeber, Stellen oder Einrich-
tungen seinen Anforderungen, so teilt er den Unterneh-
men deren Namen und Adressen mit.
   (5) Enthalten die Kriterien gemäß Absatz 2 Anforde-
rungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungs-
fähigkeit oder die fachliche und berufliche Befähigung
des Unternehmens, kann das Unternehmen auch die
Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch
nehmen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem
es zu ihm steht.
BGBl. 2016, Seite 675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 675
  (6) Bezüglich der Kriterien Ausbildungsnachweise
und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung
des Unternehmens einschließlich der einschlägigen
beruflichen Erfahrung können Unternehmen nur die Ka-
pazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen,
wenn diese auch die Leistung erbringen, für die die
Kapazitäten benötigt werden.
   (7) Beabsichtigt ein Unternehmen die Kapazitäten
eines anderen Unternehmens in Anspruch zu nehmen,
weist es dem Auftraggeber beispielsweise durch eine
entsprechende Verpflichtungserklärung des anderen
Unternehmens nach, dass es während der gesamten

Gültigkeitsdauer des Qualifizierungssystems auf des-

sen Kapazitäten zurückgreifen kann.

   (8) Der Auftraggeber führt ein Verzeichnis der ge-
prüften Unternehmen. Dieses kann nach Auftragsarten,
für die die Prüfung Gültigkeit hat, aufgegliedert werden.

   (9) Ist eine Bekanntmachung über das Bestehen ei-
nes Qualifizierungssystems gemäß § 37 erfolgt, werden
die Aufträge im Wege eines nicht offenen Verfahrens
oder eines Verhandlungsverfahrens unter den gemäß
diesem System qualifizierten und im Verzeichnis nach
Absatz 8 geführten Bewerber vergeben.
    (10) Der Auftraggeber kann im Zusammenhang mit
Anträgen auf Qualifizierung, der Aktualisierung oder
der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Quali-
fizierung für das System Gebühren erheben. Die Ge-
bühr muss im Verhältnis zu den angefallenen Kosten
stehen.

   (11) Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hin-

sichtlich der Qualifizierung den Unternehmen innerhalb

von sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur

Aufnahme in das Qualifizierungssystem mit. Kann eine

Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten getrof-

fen werden, so teilt der Auftraggeber innerhalb von zwei

Monaten nach Eingang des Antrags dies sowie den

voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt dem Unter-

nehmen mit.

   (12) Eine Ablehnung ist dem Unternehmen innerhalb
von 15 Tagen nach der Entscheidung unter Angabe der
Gründe mitzuteilen. Dabei darf sich eine Ablehnung nur
auf die gemäß Absatz 2 festgelegten objektiven Krite-
rien beziehen. Dasselbe gilt für die Beendigung einer
Qualifizierung. Die beabsichtigte Beendigung ist dem
Unternehmen 15 Tage vor dem vorgesehenen Aus-
schluss unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

                           § 49
               Beleg der Einhaltung
             von Normen der Qualitäts-
      sicherung und des Umweltmanagements

   (1) Verlangt der Auftraggeber als Beleg dafür, dass

Bewerber oder Bieter bestimmte Normen der Qualitäts-

sicherung erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen

unabhängiger Stellen, so bezieht er sich auf Qualitäts-

sicherungssysteme, die

1. den einschlägigen europäischen Normen genügen
   und
2. von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.
Der Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Beschei-
nigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staa-
ten an. Konnte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen,
die er nicht zu vertreten hat, die betreffenden Beschei-

nigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist ein-
holen, so muss der Auftraggeber auch andere Unter-
lagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme
anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nach-
weist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungs-
maßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnor-
men entsprechen.
  (2) Verlangt der Auftraggeber als Beleg dafür, dass
Bewerber oder Bieter bestimmte Systeme oder Normen
des Umweltmanagements erfüllen, die Vorlage von Be-
scheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht er sich

1. entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Um-

   weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung

   EMAS der Europäischen Union oder

2. auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
   Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 25. November 2009 über die freiwil-
   lige Teilnahme von Organisationen an einem Ge-
   meinschaftssystem für Umweltmanagement und
   Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse
   der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG
   (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) anerkannte Um-
   weltmanagementsysteme oder
3. auf andere Normen für das Umweltmanagement, die
   auf den einschlägigen europäischen oder internatio-
   nalen Normen beruhen und von akkreditierten Stel-
   len zertifiziert sind.

Der Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Beschei-

nigungen von Stellen in anderen Staaten an. Hatte ein

Bewerber oder Bieter aus Gründen, die ihm nicht zuge-

rechnet werden können, nachweislich keinen Zugang

zu den betreffenden Bescheinigungen oder aus Grün-

den, die es nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit,

diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen,

so muss der Auftraggeber auch andere Unterlagen über

gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen aner-

kennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist,
dass diese Maßnahmen mit denen, die nach dem gel-
tenden System oder den geltenden Normen für das
Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig
sind.

                         § 50

                Rechtsform von
      Unternehmen und Bietergemeinschaften
   (1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvor-
schriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind,
zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt
sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen wer-
den, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften

eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

Juristische Personen können jedoch bei Dienstleis-

tungsaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätz-

lich Dienstleistungen umfassen, verpflichtet werden, in

ihrem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die
Namen und die berufliche Befähigung der Personen an-
zugeben, die für die Erbringung der Leistung als verant-
wortlich vorgesehen sind.
   (2) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie
Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Der Auftrag-
geber darf nicht verlangen, dass Gruppen von Unter-
nehmen eine bestimmte Rechtsform haben müssen,
BGBl. 2016, Seite 676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 676
um einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder ein
Angebot abzugeben. Sofern erforderlich kann der
Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Bedingungen
festlegen, wie Gruppen von Unternehmen die Eig-

nungskriterien zu erfüllen und den Auftrag auszuführen

haben; solche Bedingungen müssen durch sachliche

Gründe gerechtfertigt und angemessen sein.

  (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann der Auftrag-
geber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft nach
Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform an-
nimmt, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung des Auftrags erforderlich ist.

               Unterabschnitt 6
   Prüfung und Wertung der Angebote

                        § 51
              Prüfung und Wertung
   der Angebote; Nachforderung von Unterlagen

  (1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, be-

vor der Zuschlag erteilt wird.

   (2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter
unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und
der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollstän-
dige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unter-
lagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben,
Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzurei-
chen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder
fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unter-
lagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auf-
traggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntma-
chung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass
er keine Unterlagen nachfordern wird.
   (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Un-
terlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der An-
gebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn

es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, de-
ren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder
die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beein-
trächtigen.
   (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter
nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb
einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach
dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
  (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der
Nachforderung sind zu dokumentieren.
                        § 52

         Zuschlag und Zuschlagskriterien
   (1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das
wirtschaftlichste Angebot erteilt.
   (2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots
erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-
Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten kön-
nen auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zu-
schlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:
1. die Qualität, einschließlich des technischen Werts,
   Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leis-
   tung insbesondere für Menschen mit Behinderun-
   gen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des

   „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und
   innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Han-
   delsbedingungen,

2. die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des

   mit der Ausführung des Auftrags betrauten Perso-

   nals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals

   erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftrags-
   ausführung haben kann, oder

3. die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer
   Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lie-
   ferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.
Der Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkos-
ten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot
ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen
oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt
wird.
   (3) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntma-
chung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die ein-
zelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirt-

schaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung

kann auch mittels einer Spanne angegeben werden,
deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Ge-
wichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt
der Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender
Rangfolge an.

  (4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene
Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht,
gelten die §§ 31 und 32 entsprechend.
  (5) Für den Beleg, dass die angebotene Leistung
den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß
§ 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen entspricht, gelten die §§ 31 und 32
entsprechend.

                         § 53

       Berechnung von Lebenszykluskosten

  (1) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zu-
schlagskriterium „Kosten“ auf der Grundlage der
Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird.
   (2) Der Auftraggeber gibt die Methode zur Berech-
nung der Lebenszykluskosten und die zur Berechnung
vom Unternehmen zu übermittelnden Informationen in
der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunter-
lagen an. Die Berechnungsmethode kann umfassen
1. die Anschaffungskosten,
2. die Nutzungskosten, insbesondere den Verbrauch
   von Energie und anderen Ressourcen,

3. die Wartungskosten,
4. Kosten am Ende der Nutzungsdauer, insbesondere
   die Abholungs-, Entsorgungs- oder Recyclingkosten,
   oder
5. Kosten, die durch die externen Effekte der Umwelt-
   belastung entstehen, die mit der Leistung während
   ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern
   ihr Geldwert nach Absatz 3 bestimmt und geprüft
   werden kann; solche Kosten können Kosten der
   Emission von Treibhausgasen und anderen Schad-
   stoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung
   des Klimawandels umfassen.
BGBl. 2016, Seite 677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 677
   (3) Die Methode zur Berechnung der Kosten, die
durch die externen Effekte der Umweltbelastung ent-
stehen, muss folgende Bedingungen erfüllen:
1. Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdis-
   kriminierenden Kriterien; ist die Methode nicht für die
   wiederholte oder dauerhafte Anwendung entwickelt
   worden, darf sie bestimmte Unternehmen weder be-
   vorzugen noch benachteiligen,
2. sie ist für alle interessierten Beteiligten zugänglich,
   und
3. die zur Berechnung erforderlichen Informationen las-
   sen sich von Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht
   im üblichen Maße nachkommen, einschließlich Un-
   ternehmen aus Drittstaaten, die dem Übereinkom-
   men über das öffentliche Beschaffungswesen von
   1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert
   durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkom-
   mens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl.
   L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Euro-
   päische Union bindenden internationalen Überein-

   kommen beigetreten sind, mit angemessenem Auf-

   wand bereitstellen.

  (4) Sofern eine Methode zur Berechnung der
Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt der Euro-
päischen Union verbindlich vorgeschrieben worden ist,
hat der Auftraggeber diese Methode vorzugeben.

                          § 54
          Ungewöhnlich niedrige Angebote

  (1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines An-

gebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung
ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom
Bieter Aufklärung.
   (2) Der Auftraggeber prüft die Zusammensetzung
des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Un-
terlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:
1. die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer
   Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleistung,
2. die gewählten technischen Lösungen oder die au-
   ßergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die
   das Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder
   bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,
3. die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder
   Dienstleistung,

4. die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Ab-
   satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
   kungen, insbesondere der für das Unternehmen
   geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen
   Vorschriften, oder

5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an
   das Unternehmen.
   (3) Kann der Auftraggeber nach der Prüfung gemäß
den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebote-
nen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufrie-
denstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses

Angebot ablehnen. Er lehnt das Angebot ab, wenn er

festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des An-

gebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten wer-
den.

  (4) Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot
ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche

Beihilfe erhalten hat, so lehnt der Auftraggeber das An-
gebot ab, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen
kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt
wurde. Der Auftraggeber teilt die Ablehnung der Euro-
päischen Kommission mit.

                          § 55
                  Angebote, die
      Erzeugnisse aus Drittländern umfassen
   (1) Der Auftraggeber eines Lieferauftrags kann An-
gebote zurückweisen, bei denen der Warenanteil zu
mehr als 50 Prozent des Gesamtwertes aus Ländern
stammt, die nicht Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und mit
denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über
gegenseitigen Marktzugang bestehen. Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundes-
anzeiger bekannt, mit welchen Ländern und auf welchen
Gebieten solche Vereinbarungen bestehen.

   (2) Sind zwei oder mehrere Angebote nach den Zu-

schlagskriterien gleichwertig, so ist dasjenige Angebot

zu bevorzugen, das nicht nach Absatz 1 zurückgewie-
sen werden kann. Die Preise sind als gleichwertig
anzusehen, wenn sie nicht um mehr als 3 Prozent von-
einander abweichen. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn die Bevorzugung zum Erwerb von Ausrüstungen
führen würde, die andere technische Merkmale als die
vom Auftraggeber bereits genutzten Ausrüstungen auf-
weisen und dadurch bei Betrieb und Wartung zu Inkom-
patibilität oder technischen Schwierigkeiten oder zu

unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

   (3) Software, die in der Ausstattung für Telekommu-
nikationsnetze verwendet wird, gilt als Ware im Sinne
des Absatzes 1.

                          § 56
      Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
   (1) Unbeschadet des § 134 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen teilt der Auftraggeber
jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüglich seine
Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenver-
einbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung
zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungs-
system mit. Gleiches gilt für die Entscheidung, ein
Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut einzuleiten
einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Bekannt-
machung veröffentlicht wurde.

  (2) Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des
Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens inner-
halb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform

1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe
   für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags,
2. jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für
   die Ablehnung seines Angebots,

3. jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des er-

   folgreichen Angebots sowie den Namen des erfolg-

   reichen Bieters und

4. jeden Bieter über den Verlauf und die Fortschritte der
   Verhandlungen und des wettbewerblichen Dialogs
   mit den Bietern.

  (3) § 38 Absatz 6 gilt entsprechend.
BGBl. 2016, Seite 678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 678
                          § 57
      Aufhebung und Einstellung des Verfahrens

   Ein Vergabeverfahren kann ganz oder bei Los-
vergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im
Fall eines Verhandlungsverfahrens eingestellt werden.
In diesen Fällen hat der Auftraggeber den am Vergabe-

verfahren beteiligten Unternehmen unverzüglich die
Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens und die
Gründe hierfür sowie seine etwaige Absicht, ein neues
Vergabeverfahren durchzuführen, in Textform mitzuteilen.

                       Abschnitt 3

              Besondere Vorschriften
     für die Beschaffung energieverbrauchs-
relevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen

                          § 58
               Beschaffung energie-
          verbrauchsrelevanter Leistungen
   (1) Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen
der technischen Spezifikationen von den Bietern Anga-
ben zum Energieverbrauch von technischen Geräten
und Ausrüstungen zu fordern. Bei Bauleistungen sind

diese Angaben dann zu fordern, wenn die Lieferung

von technischen Geräten und Ausrüstungen Bestand-

teil dieser Bauleistungen sind. Dabei ist in geeigneten

Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten

oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung

der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern.
   (2) Bei technischen Geräten und Ausrüstungen kann
deren Energieverbrauch bei der Entscheidung über den
Zuschlag berücksichtigt werden, bei Bauleistungen je-
doch nur dann, wenn die Lieferung der technischen Ge-
räte oder Ausrüstungen ein wesentlicher Bestandteil
der Bauleistung ist.

                          § 59
        Beschaffung von Straßenfahrzeugen

   (1) Der Auftraggeber muss bei der Beschaffung von
Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltaus-
wirkungen berücksichtigen. Zumindest müssen folgende
Faktoren, jeweils bezogen auf die Gesamtkilometerleis-
tung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der
Anlage 2, berücksichtigt werden:

1. Energieverbrauch,

2. Kohlendioxid-Emissionen,

3. Emissionen von Stickoxiden,

4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen
   und

5. partikelförmige Abgasbestandteile.
  (2) Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung, indem er
1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswir-
   kungen in der Leistungsbeschreibung oder in den
   technischen Spezifikationen macht oder
2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen
   von Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien be-
   rücksichtigt.
Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkun-
gen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden,
ist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. So-

weit die Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen
Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder
der Emissionskosten einräumen, nutzt er diesen Spiel-
raum entsprechend den lokalen Bedingungen am Ein-
satzort des Fahrzeugs.

                     Abschnitt 4

               Planungswettbewerbe

                         § 60
                Anwendungsbereich

  (1) Wettbewerbe nach § 103 Absatz 6 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbeson-
dere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städte-
baus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung
durchgeführt (Planungswettbewerbe).
  (2) Bei der Durchführung eines Planungswettbewerbs
wendet der Auftraggeber die §§ 5, 6, 50 und die Vor-
schriften dieses Abschnitts an.

                         § 61
           Veröffentlichung, Transparenz

   (1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Pla-

nungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbs-

bekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekannt-

machung wird nach dem in Anhang IX der Durch-

führungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Mus-

ter erstellt.

   (2) Beabsichtigt der Auftraggeber im Anschluss an
einen Planungswettbewerb einen Dienstleistungsauf-
trag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewett-
bewerb zu vergeben, hat der Auftraggeber die Eig-
nungskriterien und die zum Nachweis der Eignung
erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in der Wett-
bewerbsbekanntmachung anzugeben.
   (3) Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind
bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu
übermitteln. Die Bekanntmachung wird nach dem Mus-
ter gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1986 erstellt.

  (4) § 38 Absatz 6 gilt entsprechend.

                         § 62

                     Ausrichtung

   (1) Die an einem Planungswettbewerb Interessierten

sind vor Wettbewerbsbeginn über die geltenden Durch-
führungsregeln zu informieren.

  (2) Die Zulassung von Teilnehmern an einem Pla-
nungswettbewerb darf nicht beschränkt werden
1. unter Bezugnahme auf das Gebiet eines Mitglied-
   staats der Europäischen Union oder einen Teil davon
   oder
2. auf nur natürliche oder nur juristische Personen.
   (3) Bei einem Planungswettbewerb mit beschränkter
Teilnehmerzahl hat der Auftraggeber eindeutige und
nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen.
Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert
werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbe-
werb zu gewährleisten.
BGBl. 2016, Seite 679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 679
                          § 63
                     Preisgericht

   (1) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern beste-
hen, die von den Teilnehmern des Planungswettbe-
werbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbs-
teilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation
verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter

über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation ver-

fügen.

  (2) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen
und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft seine Ent-
scheidungen nur aufgrund von Kriterien, die in der
Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind. Die Wett-
bewerbsarbeiten sind ihm anonym vorzulegen. Die
Anonymität ist bis zu den Stellungnahmen oder Ent-
scheidungen des Preisgerichts zu wahren.
  (3) Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die
Rangfolge der von ihm ausgewählten Wettbewerbs-
arbeiten, indem es auf die einzelnen Projekte eingeht
und seine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fra-
gen aufführt. Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu
unterzeichnen.
   (4) Die Teilnehmer können zur Klärung bestimmter
Aspekte der Wettbewerbsarbeiten aufgefordert werden,
Fragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem
Protokoll festzuhalten hat. Der Dialog zwischen Preis-
richtern und Teilnehmern ist zu dokumentieren.

                    Abschnitt 5

     Übergangs- und Schlussbestimmungen

                        § 64

             Übergangsbestimmungen

   Zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120

Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-

beschränkungen können bis zum 18. April 2017, andere
Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018, abweichend
von § 43 Absatz 1 die Übermittlung der Angebote, Teil-
nahmeanträge und Interessensbestätigungen auch auf
dem Postweg, anderem geeigneten Weg, Fax oder
durch die Kombination dieser Mittel verlangen. Das-
selbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne
des § 9 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung
von Bekanntmachungen und die Bereitstellung der Ver-
gabeunterlagen betrifft.

                        § 65

                 Fristenberechnung
   Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten
Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG,
Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur
Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Ter-
mine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
BGBl. 2016, Seite 680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 680


Anlage 1
(zu § 28 Absatz 2)

                              Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen

                 1. „Technische Spezifikation“ bei Liefer- oder Dienstleistungen hat eine der fol-
                    genden Bedeutungen:
                     eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für
                     ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Um-
                     welt- und Klimaleistungsstufen, „Design für Alle“ (einschließlich des Zugangs
                     von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung,
                     Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Pro-
                     dukts, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminolo-
                     gie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung
                     und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -metho-
                     den in jeder Phase des Lebenszyklus der Liefer- oder Dienstleistung sowie
                     über Konformitätsbewertungsverfahren;
                 2. „Norm“ bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten
                    Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung ange-
                    nommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der
                    nachstehenden Kategorien fällt:
                     a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorga-
                        nisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
                     b) europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisa-
                        tion angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
                     c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation
                        angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
                 3. „Europäische Technische Bewertung“ bezeichnet eine dokumentierte Bewer-
                    tung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merk-
                    male im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument
                    gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU)
                    Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
                    zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Baupro-
                    dukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88
                    vom 4.4.2011, S. 5);
                 4. „gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen
                    im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, die gemäß
                    den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
                    Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Nor-
                    mung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
                    sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG,
                    2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
                    Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG
                    des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parla-
                    ments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) festgelegt wurden;
                 5. „technische Bezugsgröße“ bezeichnet jeden Bezugsrahmen, der keine euro-
                    päische Norm ist und von den europäischen Normungsorganisationen nach
                    den an die Bedürfnisse des Markts angepassten Verfahren erarbeitet wurde.

BGBl. 2016, Seite 681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 681
Anlage 2
(zu § 59)
                    Daten zur Berechnung der über
   die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten
                                         Tabelle 1
                               Energiegehalt von Kraftstoffen

                      Kraftstoff
   Dieselkraftstoff
   Ottokraftstoff
   Erdgas
   Flüssiggas (LPG)
   Ethanol
   Biodiesel
   Emulsionskraftstoff
   Wasserstoff

                                    Tabelle 2
Energiegehalt in Megajoule (MJ)/Liter bzw.
 Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)
36 MJ/Liter
32 MJ/Liter
33 – 38 MJ/Nm3
24 MJ/Liter
21 MJ/Liter
33 MJ/Liter
32 MJ/Liter
11 MJ/Nm3
               Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)

    Kohlendioxid (CO2)        Stickoxide (NOx)
   0,03 – 0,04 €/kg        0,0044 €/g

                                    Tabelle 3
  Nichtmethan-          Partikelförmige
Kohlenwasserstoffe     Abgasbestandteile
0,001 €/g            0,087 €/g
                 Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen
      Fahrzeugklasse (Kategorien M und N
       gemäß der Richtlinie 2007/46/EG)

   Personenkraftwagen (M1)
   Leichte Nutzfahrzeuge (N1)
   Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)
   Busse (M2, M3)

        Gesamtkilometerleistung

200 000 km
250 000 km
1 000 000 km
800 000 km
BGBl. 2016, Seite 682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 682

Anlage 3
(zu § 59 Absatz 2)

                                     Methode zur Berechnung
             der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten

                 1. Für die Zwecke von § 59 werden die über die Lebensdauer eines Straßen-
                    fahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energieverbrauchs- und Emis-
                    sionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden beschriebenen Methode
                    finanziell bewertet und berechnet:
                     a) Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs
                        über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt berechnet:
                       aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs gemäß
                           Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/Kilometer,
                           MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten
                           angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1
                           der Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.
                       bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finan-
                           zieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird
                           nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff
                           oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere
                           Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigen-
                           den finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).
                       cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines
                           Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Ge-
                           samtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Be-
                           rücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energie-
                           verbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die
                           Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb
                           miteinander multipliziert.
                     b) Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb eines
                        Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Ge-
                        samtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berück-
                        sichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Kohlendioxid-
                        Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß Nummer 2 und die
                        Emissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle 2 der Anlage 2 mit-
                        einander multipliziert.
                     c) Zur Berechnung der in Tabelle 2 der Anlage 2 aufgeführten Kosten für
                        Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über
                        dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für Emissionen von
                        Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Ab-
                        gasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über die Lebensdauer an-
                        fallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff werden die Gesamtkilo-
                        meterleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung
                        der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je
                        Kilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm
                        (€/g) miteinander multipliziert.
                     d) Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach den
                        Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen, die in
                        Tabelle 2 der Anlage 2 angegeben sind, sofern die Werte in Tabelle 2 der
                        Anlage 2 um nicht mehr als das Doppelte überschritten werden.
                 2. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-
                    Emissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den ge-
                    normten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften
                    über die Typgenehmigung. Für Straßenfahrzeuge, für die keine genormten
                    gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der
                    Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Testverfah-
                    ren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auftraggeber durchgeführt
                    wurden, oder die Angaben des Herstellers herangezogen.
                 3. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 der Anlage 2
                    zu entnehmen.

BGBl. 2016, Seite 683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 683
                           Artikel 3

                    Verordnung
        über die Vergabe von Konzessionen
    (Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV)

                    Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1
        Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
                        Unterabschnitt 1
                   Allgemeine Bestimmungen
§   1    Gegenstand und Anwendungsbereich
§   2    Berechnung des geschätzten Vertragswerts
§   3    Laufzeit von Konzessionen
§   4    Wahrung der Vertraulichkeit

§   5    Vermeidung von Interessenkonflikten
§   6    Dokumentation und Vergabevermerk

                        Unterabschnitt 2
                        Kommunikation

§ 7      Grundsätze der Kommunikation

§ 8      Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
§ 9      Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im
         Vergabeverfahren
§ 10     Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kom-
         munikation
§ 11     Allgemeine Verwaltungsvorschriften

                          Abschnitt 2
                       Vergabeverfahren
                        Unterabschnitt 1
               Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 12     Allgemeine Grundsätze

§ 13     Verfahrensgarantien

§ 14     Umgehungsverbot

                        Unterabschnitt 2
              Vorbereitung des Vergabeverfahrens

§ 15     Leistungsbeschreibung
§ 16     Vergabeunterlagen
§ 17     Bereitstellung der Vergabeunterlagen

§ 18     Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen

                        Unterabschnitt 3
                      Bekanntmachungen

§ 19     Konzessionsbekanntmachung

§ 20     Ausnahmen von der Konzessionsbekanntmachung

§ 21     Vergabebekanntmachung, Bekanntmachung über Ände-

         rungen einer Konzession

§ 22     Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienst-
         leistungen betreffen
§ 23     Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekannt-
         machungen

                        Unterabschnitt 4
                Auswahlverfahren und Zuschlag
§ 24     Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften
§ 25     Anforderungen an die Auswahl geeigneter Unternehmen;
         Eignungsleihe

§ 26     Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von
         Ausschlussgründen
§ 27     Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und
         Angeboten

§ 28     Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und An-
         gebote
§ 29     Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahme-
         anträge und Angebote
§ 30     Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
§ 31     Zuschlagskriterien

§ 32     Aufhebung von Vergabeverfahren

                         Abschnitt 3
                 Ausführung der Konzession
§ 33     Vergabe von Unteraufträgen

                         Abschnitt 4
           Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34     Übergangsbestimmung für die elektronische Kommuni-
         kation und elektronische Übermittlung von Teilnahme-
         anträgen und Angeboten
§ 35     Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststel-
         len
§ 36     Fristberechnung

                        Abschnitt 1

 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

                  Unterabschnitt 1

           Allgemeine Bestimmungen

                             §1
         Gegenstand und Anwendungsbereich
   Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über
das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter-

liegenden Vergabe von Konzessionen durch einen Kon-

zessionsgeber.

                             §2

       Berechnung des geschätzten Vertragswerts

   (1) Der Konzessionsgeber berechnet den geschätz-
ten Vertragswert nach einer objektiven Methode, die in

den Vergabeunterlagen anzugeben ist.
   (2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des ge-
schätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfol-
gen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder
dieser Verordnung zu umgehen. Eine Konzession darf

insbesondere nicht so aufgeteilt werden, dass sie nicht

in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes

gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt, es sei denn,

es liegen objektive Gründe für eine solche Aufteilung

vor.
   (3) Bei der Berechnung des geschätzten Vertrags-
werts geht der Konzessionsgeber von dem voraus-
sichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aus,
den der Konzessionsnehmer während der Vertragslauf-
zeit als Gegenleistung erzielt
1. für die Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand
   der Konzession sind, und

2. für Lieferungen, die mit diesen Bau- oder Dienstleis-

   tungen verbunden sind.
  (4) Der Konzessionsgeber berücksichtigt dabei nach
den Umständen des jeweiligen Einzelfalls insbesondere
BGBl. 2016, Seite 684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 684
1. den Wert aller Arten von Optionen und möglichen
   Vertragsverlängerungen,
2. die Einkünfte aus Gebühren oder Entgelten sowie
   Geldbußen oder Vertragsstrafen, die von den Nut-
   zern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlt
   werden, soweit diese nicht im Auftrag des Konzes-
   sionsgebers erhoben werden,
3. die Zahlungen des Konzessionsgebers oder jeder
   anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder
   weitere finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließ-
   lich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemein-
   wohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitions-
   beihilfen,
4. den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziel-
   len Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die
   Durchführung der Konzession gewährt werden,

5. die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegen-
   ständen, die Teil der Konzession sind,
6. den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die
   der Konzessionsgeber für den Konzessionsnehmer
   bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bau-
   oder Dienstleistungen erforderlich sind,
7. Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.
   (5) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des

geschätzten Vertragswerts ist der Zeitpunkt, zu dem
die Konzessionsbekanntmachung abgesendet oder
das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet
wird. Abweichend davon ist der Zeitpunkt des Zu-
schlags maßgeblich, falls der Vertragswert zu diesem
Zeitpunkt mehr als 20 Prozent über dem nach Satz 1
geschätzten Wert liegt.
   (6) Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante
Dienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form
mehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert
aller Lose zu berücksichtigen. Erreicht oder übersteigt
der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwel-
lenwert, ist diese Verordnung für die Vergabe jedes
Loses anzuwenden.

                          §3
             Laufzeit von Konzessionen
  (1) Die Laufzeit von Konzessionen ist beschränkt.
Der Konzessionsgeber schätzt die Laufzeit je nach
den geforderten Bau- oder Dienstleistungen.
   (2) Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf
Jahren darf die Laufzeit nicht länger sein als der Zeit-
raum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach
vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen
für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb des
Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zu-
züglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter
Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifi-
schen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder
erwirtschaften kann. Die dabei zugrunde zu legenden
Investitionsaufwendungen umfassen sowohl die zu An-
fang als auch die während der Laufzeit der Konzessio-
nen vorzunehmenden Investitionen. In diesem Rahmen
kann der Konzessionsgeber für bestimmte Konzessi-
onstypen durchschnittliche Investitionsaufwendungen
und durchschnittliche Renditen zugrunde legen, soweit
es die Besonderheiten des jeweiligen Konzessionstyps
rechtfertigen.

                          §4
             Wahrung der Vertraulichkeit
   (1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf
der Konzessionsgeber keine von den Unternehmen
übermittelten und von diesen als vertraulich gekenn-
zeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören
insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließ-
lich ihrer Anlagen.
   (2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim
Austausch und bei der Speicherung von Informationen
muss der Konzessionsgeber die Integrität der Daten
sowie die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und
Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten.
Die Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer
Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebots-
öffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfah-
rens vertraulich zu behandeln.
   (3) Der Konzessionsgeber kann Unternehmen Anfor-
derungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertrau-
lichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabever-
fahrens abzielen. Hierzu gehört insbesondere die Ab-
gabe einer Verschwiegenheitserklärung.

                          §5

        Vermeidung von Interessenkonflikten
   (1) Organmitglieder und Mitarbeiter des Konzes-
sionsgebers oder eines im Namen des Konzessions-
gebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei
denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem
Vergabeverfahren nicht mitwirken.
   (2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die
an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt
sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabever-
fahrens nehmen können und die ein direktes oder indi-
rektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches
Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unab-
hängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beein-
trächtigen könnte.
   (3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt be-
steht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen
1. Bewerber oder Bieter sind,
2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst un-
   terstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in
   dem Vergabeverfahren vertreten oder
3. beschäftigt oder tätig sind
   a) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt
      oder als Organmitglied oder

   b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes
      Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zu-
      gleich geschäftliche Beziehungen zum Konzessi-
      onsgeber und zum Bewerber oder Bieter hat.
   (4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Per-
sonen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach
Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind
der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte
und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder
der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Ge-
schwister und Geschwister der Ehegatten und Lebens-
partner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und
Pflegekinder.
BGBl. 2016, Seite 685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 685
                          §6
       Dokumentation und Vergabevermerk

   (1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Verga-
beverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für
die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe

des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehört
zum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation
mit Unternehmen und internen Beratungen, der Vorbe-
reitung der Konzessionsbekanntmachung und der Ver-
gabeunterlagen, der Öffnung der Teilnahmeanträge und
Angebote, der Verhandlungen mit den Bewerbern und
Bietern sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen
und den Zuschlag.
  (2) Der Konzessionsgeber fertigt über jedes Verga-
beverfahren einen Vermerk in Textform nach § 126b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Vergabever-
merk umfasst mindestens Folgendes:

1. den Namen und die Anschrift des Konzessionsgebers
   sowie Gegenstand und Vertragswert der Konzession,

2. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bie-

   ter und die Gründe für ihre Auswahl,
3. die nicht berücksichtigten Teilnahmeanträge und An-
   gebote sowie die Namen der nicht berücksichtigten
   Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nicht-
   berücksichtigung,
4. den Namen des erfolgreichen Bieters und die
   Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie, falls
   bekannt, den Anteil an der Konzession, den der er-
   folgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsich-

   tigt, und die Namen der Unterauftragnehmer,

5. die Gründe, aus denen der Konzessionsgeber auf
   die Vergabe einer Konzession verzichtet hat,

6. die Gründe, aus denen andere als elektronische Mit-
   tel für die Einreichung der Angebote verwendet wur-
   den, und
7. Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und
   getroffenen Abhilfemaßnahmen.
   (3) Die Dokumentation, der Vergabevermerk, die Teil-
nahmeanträge und die Angebote einschließlich ihrer
Anlagen sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit vertrau-
lich zu behandeln und aufzubewahren, mindestens je-
doch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags.

  (4) § 4 bleibt unberührt.

               Unterabschnitt 2
                Kommunikation

                          §7

          Grundsätze der Kommunikation

  (1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und
Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ver-
wenden der Konzessionsgeber und die Unternehmen
grundsätzlich Geräte und Programme für die elektroni-
sche Datenübermittlung (elektronische Mittel).
  (2) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen,
wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahme-
anträge oder die Angebote betrifft und sie ausreichend
und in geeigneter Weise dokumentiert wird.
  (3) Der Konzessionsgeber kann von jedem Unter-
nehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmens-

bezeichnung sowie einer elektronischen Adresse ver-
langen (Registrierung). Für den Zugang zur Konzessi-
onsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen
darf der Konzessionsgeber keine Registrierung verlan-
gen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

                          §8

              Anforderungen an die
         verwendeten elektronischen Mittel
   (1) Der Konzessionsgeber legt das erforderliche Si-
cherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elek-
tronische Mittel, die der Konzessionsgeber für den
Empfang von Teilnahmeanträgen und Angeboten ver-
wendet, müssen gewährleisten, dass
1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau
   zu bestimmen sind,

2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten
   möglich ist,

3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die emp-
   fangenen Daten nur von dem oder den Berechtigten

   festgelegt oder geändert werden kann,

4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen
   Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5. nur die berechtigten Dritten Zugriff auf die empfan-
   genen Daten oder auf einen Teil derselben einräu-
   men dürfen,
6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermit-
   telt werden und

7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anfor-

   derungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig
   festgestellt werden können.

   (2) Die elektronischen Mittel, die der Konzessions-
geber für den Empfang von Teilnahmeanträgen und An-
geboten verwendet, müssen über eine einheitliche Da-
tenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils
geltenden IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstan-
dards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des
Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und
über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz
der Informationstechnologie in den Verwaltungen von
Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

                          §9

           Anforderungen an den Einsatz
     elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
   (1) Elektronische Mittel und deren technische Merk-
male müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend
und mit allgemein verbreiteten Geräten und Program-
men der Informations- und Kommunikationstechnolo-

gie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unter-
nehmen zum Vergabeverfahren nicht unangemessen
einschränken. Der Konzessionsgeber gewährleistet die
barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel
nach den §§ 4 und 11 des Behindertengleichstellungs-
gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in
der jeweils geltenden Fassung.
  (2) Der Konzessionsgeber verwendet für das Sen-
den, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten
ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Un-
versehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der
Daten gewährleisten.
BGBl. 2016, Seite 686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 686
   (3) Der Konzessionsgeber muss den Unternehmen
alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen
über

1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektro-
   nischen Mittel,
2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teil-
   nahmeanträgen und Angeboten mithilfe elektroni-
   scher Mittel und

3. die verwendeten Verschlüsselungs- und Zeiterfas-

   sungsverfahren.

                               § 10
               Einsatz alternativer
   elektronischer Mittel bei der Kommunikation
  Der Konzessionsgeber kann im Vergabeverfahren die
Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein
verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlan-
gen, wenn der Konzessionsgeber

1. Unternehmen während des gesamten Vergabeverfah-
   rens unter einer Internetadresse einen unentgelt-
   lichen, uneingeschränkten, vollständigen und direk-
   ten Zugang zu diesen alternativen elektronischen
   Mitteln gewährt und
2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst ver-
   wendet.

                               § 11

         Allgemeine Verwaltungsvorschriften
   Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basis-
dienste für die elektronische Konzessionsvergabe)
sowie über die einzuhaltenden technischen Standards
erlassen.

                          Abschnitt 2

                     Vergabeverfahren

                   Unterabschnitt 1

   A l l g e m e i n e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n

                               § 12

                  Allgemeine Grundsätze

  (1) Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur
Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Ver-
ordnung frei ausgestalten. Der Konzessionsgeber kann
das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverord-
nung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teil-
nahmewettbewerb ausrichten.
   (2) Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durch-
geführt werden. Der Konzessionsgeber darf mit Bewer-
bern und Bietern Verhandlungen führen. Während der
Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand,
die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zu-

schlagskriterien nicht geändert werden.

   (3) Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter
bei der Weitergabe von Informationen nicht diskriminie-
ren.

                            § 13
                  Verfahrensgarantien

  (1) Konzessionen werden auf der Grundlage der von
dem Konzessionsgeber gemäß § 31 festgelegten Zu-
schlagskriterien vergeben, sofern alle folgenden Bedin-
gungen erfüllt sind:
1. Der Bieter erfüllt die von dem Konzessionsgeber fest-
   gelegten Eignungskriterien und weiteren Teilnahme-
   bedingungen sowie die gegebenenfalls festgelegten

   Mindestanforderungen, die insbesondere technische,

   physische, funktionelle und rechtliche Bedingungen
   und Merkmale umfassen, die jedes Angebot erfüllen
   sollte, und
2. der Bieter ist vorbehaltlich des § 154 Nummer 2 in
   Verbindung mit § 125 des Gesetzes gegen Wett-
   bewerbsbeschränkungen nicht gemäß § 154 Num-
   mer 2 in Verbindung mit den §§ 123 und 124 des
   Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von
   der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen.
  (2) Der Konzessionsgeber erteilt folgende Angaben:

1. in der Konzessionsbekanntmachung gemäß § 19
   eine Beschreibung der Konzession sowie der Teil-
   nahmebedingungen und
2. in der Konzessionsbekanntmachung gemäß § 19, der
   Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in anderen
   Vergabeunterlagen die Zuschlagskriterien sowie die
   gegebenenfalls festgelegten Mindestanforderungen.
  (3) Der Konzessionsgeber übermittelt den Teilneh-
mern an einem Vergabeverfahren einen Organisations-
und Zeitplan des Vergabeverfahrens einschließlich ei-
nes unverbindlichen Schlusstermins. Der Konzessions-
geber teilt sämtliche Änderungen allen Teilnehmern mit.
Sofern diese Änderungen Inhalte der Konzessionsbe-
kanntmachung betreffen, sind sie bekanntzumachen.
   (4) Die Zahl der Bewerber oder Angebote kann auf
eine angemessene Zahl begrenzt werden, sofern dies
anhand objektiver Kriterien und in transparenter Weise
geschieht. Die Zahl der zur Teilnahme oder Angebots-
abgabe aufgeforderten Bewerber oder Bieter muss
ausreichend hoch sein, dass der Wettbewerb gewähr-
leistet ist.

                            § 14

                   Umgehungsverbot
   Das Verfahren zur Vergabe einer Konzession darf
nicht in einer Weise ausgestaltet werden, dass es vom

Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen wird oder
bestimmte Unternehmen oder bestimmte Bauleistun-
gen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige
Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.

                 Unterabschnitt 2
 Vo r b e r e i t u n g d e s Ve r g a b e v e r f a h r e n s

                            § 15
                Leistungsbeschreibung

   (1) In der Leistungsbeschreibung werden die für die

vertragsgegenständlichen Bau- oder Dienstleistungen
geforderten Merkmale durch technische und funktio-
nelle Anforderungen festgelegt. Der Konzessionsgeber
fasst die Leistungsbeschreibung gemäß § 152 Absatz 1
BGBl. 2016, Seite 687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 687
in Verbindung mit § 121 Absatz 1 und 3 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einer Weise,
dass allen Unternehmen der gleiche Zugang zum Ver-
gabeverfahren gewährt wird und die Öffnung des natio-
nalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in
ungerechtfertigter Weise behindert wird.
   (2) Die Merkmale können Aspekte der Qualität und
Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte
betreffen. Sie können sich auch auf den Prozess oder
die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Bau-
oder Dienstleistungen oder auf ein anderes Stadium im
Lebenszyklus des Gegenstands der Konzession ein-
schließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen,
auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Be-
standteile des Gegenstands der Konzession sind, so-
fern diese Merkmale in Verbindung mit dem Gegen-
stand der Konzession stehen und zu dessen Wert und
Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
   (3) In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine
bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonde-
res Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistun-
gen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet,
oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder eine
bestimmte Erzeugung verwiesen werden, wenn da-
durch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Pro-
dukte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei
denn, dieser Verweis ist durch den Konzessionsgegen-
stand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahms-
weise zulässig, wenn der Konzessionsgegenstand an-
dernfalls nicht hinreichend genau und allgemein ver-
ständlich beschrieben werden kann; diese Verweise
sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
   (4) Ein Angebot darf nicht mit der Begründung abge-
lehnt werden, dass die angebotenen Bau- oder Dienst-
leistungen nicht den in der Leistungsbeschreibung ge-
nannten technischen und funktionellen Anforderungen
entsprechen, wenn der Bieter in seinem Angebot mit
geeigneten Mitteln nachgewiesen hat, dass die von
ihm vorgeschlagenen Lösungen diese Anforderungen
in gleichwertiger Weise erfüllen.

                         § 16
                 Vergabeunterlagen

   Die Vergabeunterlagen umfassen jede Unterlage, die
vom Konzessionsgeber erstellt wird oder auf die er sich
bezieht, um Bestandteile der Konzession oder des Ver-
fahrens zu beschreiben oder festzulegen. Dazu zählen
insbesondere die Leistungsbeschreibung, der Entwurf
der Vertragsbedingungen, Vorlagen für die Einreichung
von Unterlagen durch Bewerber oder Bieter sowie In-
formationen über allgemeingültige Verpflichtungen.

                         § 17
       Bereitstellung der Vergabeunterlagen

   (1) Der Konzessionsgeber gibt in der Konzessions-
bekanntmachung oder – sofern die Konzessions-
bekanntmachung keine Aufforderung zur Angebotsab-
gabe enthält – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe
eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabe-
unterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig
und direkt abgerufen werden können.
  (2) Der Konzessionsgeber kann die Vergabeunterla-
gen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln,

wenn aufgrund hinreichend begründeter Umstände
aus außergewöhnlichen Sicherheitsgründen oder tech-
nischen Gründen oder aufgrund der besonderen Sensi-
bilität von Handelsinformationen, die eines sehr hohen
Datenschutzniveaus bedürfen, ein unentgeltlicher, un-
eingeschränkter und vollständiger elektronischer Zu-
gang nicht angeboten werden kann. In diesem Fall gibt
der Konzessionsgeber in der Konzessionsbekanntma-
chung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe an,
dass die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeig-
neten Weg übermittelt werden können und die Frist für
den Eingang der Angebote verlängert wird.

                        § 18
 Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen
   Der Konzessionsgeber erteilt allen Unternehmen, die
sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, spätestens
sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang
der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeun-
terlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen
Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.

               Unterabschnitt 3
             Bekanntmachungen

                        § 19

           Konzessionsbekanntmachung
  (1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine
Konzession zu vergeben, in einer Konzessionsbekannt-
machung mit.
   (2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach dem
Muster gemäß Anhang XXI der Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. No-
vember 2015 zur Einführung von Standardformularen
für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachun-
gen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 in der je-
weils geltenden Fassung erstellt (ABl. L 296 vom
12.11.2015, S. 1).
   (3) Der Konzessionsgeber benennt in der Konzessi-
onsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich
die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter
Vergabeverstöße wenden können.

                        § 20

                 Ausnahmen von
         der Konzessionsbekanntmachung
  (1) Von einer Konzessionsbekanntmachung kann
abgesehen werden, wenn die Bau- oder Dienstleistung
nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht wer-
den kann, weil
1. das Ziel der Konzession die Erschaffung oder der
   Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer
   einzigartigen künstlerischen Leistung ist,

2. Wettbewerb aus technischen Gründen nicht entste-
   hen kann,
3. ein ausschließliches Recht besteht oder
4. Rechte des geistigen Eigentums oder andere als die
   in § 101 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 2
   Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
   kungen definierten ausschließlichen Rechte zu be-
   achten sind.
BGBl. 2016, Seite 688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 688
Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist nur anzuwenden, wenn es
keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und
der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer
künstlichen Einengung der Parameter der Konzessions-
vergabe ist.
   (2) Von einer neuen Konzessionsbekanntmachung

kann abgesehen werden, wenn bei einem vorausge-

gangenen Vergabeverfahren keine oder keine geeigne-

ten Teilnahmeanträge oder Angebote eingereicht wur-

den, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Kon-
zessionsvertrags nicht grundlegend geändert werden
und der Europäischen Kommission auf Anforderung
ein Verfahrensbericht vorgelegt wird. Ungeeignet sind
1. ein Teilnahmeantrag, wenn
  a) der Bewerber gemäß § 154 Nummer 2 in Verbin-
     dung mit den §§ 123 bis 126 des Gesetzes gegen
     Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund eines
     zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds
     auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden
     könnte oder der Bewerber die gemäß § 152 Ab-
     satz 2 in Verbindung mit § 122 des Gesetzes
     gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten
     Eignungskriterien nicht erfüllt oder
  b) der Teilnahmeantrag ein ungeeignetes Angebot
     enthält, weil dieses ohne wesentliche Abände-
     rung den in den Vergabeunterlagen genannten
     Bedürfnissen und Anforderungen des Konzessi-
     onsgebers offensichtlich nicht entsprechen kann,
     und
2. ein Angebot, wenn es ohne wesentliche Abänderung
   den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnis-
   sen und Anforderungen des Konzessionsgebers of-
   fensichtlich nicht entsprechen kann.

                        § 21
      Vergabebekanntmachung, Bekannt-
   machung über Änderungen einer Konzession

  (1) Der Konzessionsgeber übermittelt spätestens
48 Tage nach der Vergabe einer Konzession eine Ver-
gabebekanntmachung mit dem Ergebnis des Vergabe-
verfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Euro-
päischen Union. Die Vergabebekanntmachung wird
nach dem Muster gemäß Anhang XXII der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.

   (2) Bekanntmachungen über Änderungen einer Kon-

zession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit

§ 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-

beschränkungen werden nach dem Muster gemäß An-

hang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

erstellt.

                        § 22

          Konzessionen, die soziale und
   andere besondere Dienstleistungen betreffen
  (1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine
Konzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen
oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne
des § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen zu vergeben, durch eine Vorinformation mit.
   (2) Auf Vergabebekanntmachungen ist § 21 Absatz 1
anzuwenden. Der Konzessionsgeber kann Vergabebe-
kanntmachungen vierteljährlich zusammenfassen. In
diesem Fall ist die Veröffentlichung der zusammenge-

fassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen
nach dem Ende des Quartals zu veranlassen.
  (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1
und 2 ist das Muster gemäß Anhang XX der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden.

  (4) Auf Bekanntmachungen über Änderungen einer

Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung

mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-

beschränkungen ist § 21 Absatz 2 anzuwenden.

                         § 23
            Form und Modalitäten der
     Veröffentlichung von Bekanntmachungen
  (1) Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformatio-
nen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachun-
gen zu Änderungen einer Konzession (Bekanntma-
chungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Eu-
ropäischen Union mit elektronischen Mitteln zu über-
mitteln.
   (2) Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Be-
stätigung des Eingangs der Bekanntmachung und der
Veröffentlichung der übermittelten Information, die der
Konzessionsgeber vom Amt für Veröffentlichungen der
Europäischen Union erhält.
   (3) Bekanntmachungen dürfen frühestens 48 Stun-
den nach der Bestätigung des Amtes für Veröffent-
lichungen der Europäischen Union über die Veröffent-
lichung der übermittelten Informationen auf nationaler
Ebene veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf
nur die Angaben enthalten, die in der an das Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittel-
ten Bekanntmachung enthalten sind. In der nationalen
Bekanntmachung ist das Datum der Übermittlung an
das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
anzugeben.

               Unterabschnitt 4

     Auswahlverfahren und Zuschlag

                         § 24
                Rechtsform von
      Unternehmen und Bietergemeinschaften

   (1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvor-

schriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind,

zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt

sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen wer-

den, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften

eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

Juristische Personen können verpflichtet werden, in ih-
rem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die

Namen und die berufliche Befähigung der Personen an-
zugeben, die für die Durchführung des Konzessionsver-
trags als verantwortlich vorgesehen sind.
   (2) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie
Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Der Konzes-
sionsgeber darf nicht verlangen, dass Gruppen von Un-
ternehmen eine bestimmte Rechtsform haben müssen,
um einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder ein An-
gebot abzugeben. Sofern erforderlich kann der Konzes-
sionsgeber in den Vergabeunterlagen Bedingungen
festlegen, wie Gruppen von Unternehmen die Eig-
nungskriterien zu erfüllen und die Konzession auszu-
BGBl. 2016, Seite 689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 689
führen haben; solche Bedingungen müssen durch
sachliche Gründe gerechtfertigt und angemessen sein.

   (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann der Konzes-

sionsgeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft
nach Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform
annimmt, soweit dies für die ordnungsgemäße Durch-
führung der Konzession erforderlich ist.

                          § 25

             Anforderungen an die
 Auswahl geeigneter Unternehmen; Eignungsleihe
  (1) Der Konzessionsgeber legt die Eignungskriterien
gemäß § 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 122 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest
und gibt die Eignungskriterien in der Konzessions-
bekanntmachung an. Ist eine Konzessionsbekannt-
machung gemäß § 20 nicht erforderlich, sind die Eig-
nungskriterien in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

   (2) Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminie-
rend sein und dem Zweck dienen,

1. sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur

   Durchführung der Konzession in Anbetracht des

   Konzessionsgegenstands fähig ist, sowie

2. den Wettbewerb zu gewährleisten.

   (3) Zur Erfüllung der Eignungskriterien darf ein Un-
ternehmen Kapazitäten anderer Unternehmen einbezie-
hen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehun-
gen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen.
Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der
Konzessionsgeber verlangen, dass die Unternehmen
gemeinschaftlich für die Vertragsdurchführung haften.

                          § 26

            Beleg für die Eignung und
    das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
  (1) Der Konzessionsgeber prüft die Eignung und das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen aufgrund der
Vorlage von Eigenerklärungen oder von Nachweisen.

   (2) In der Konzessionsbekanntmachung ist anzuge-
ben, mit welchen Unterlagen Unternehmen die Eignung
und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu
belegen haben. Ist eine Konzessionsbekanntmachung
gemäß § 20 nicht erforderlich, sind diese Angaben in
die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

   (3) Bei Einbeziehung von Kapazitäten anderer Unter-

nehmen gemäß § 25 Absatz 3 können Konzessionsge-

ber den Nachweis verlangen, dass die zur Erfüllung der

Eignungskriterien erforderlichen Mittel während der ge-

samten Konzessionslaufzeit zur Verfügung stehen wer-

den.

                          § 27

              Fristen für den Eingang

      von Teilnahmeanträgen und Angeboten

   (1) Der Konzessionsgeber berücksichtigt bei der
Festsetzung von Fristen insbesondere die Komplexität
der Konzession und die Zeit, die für die Einreichung der
Teilnahmeanträge und für die Ausarbeitung der Ange-
bote erforderlich ist.

  (2) Auf ausreichend lange Fristen ist insbesondere
zu achten, wenn eine Ortsbesichtigung oder eine per-
sönliche Einsichtnahme in nicht übermittelte Anlagen

zu den Vergabeunterlagen vor Ort erforderlich ist.

  (3) Die Mindestfrist für den Eingang von Teilnahme-
anträgen mit oder ohne Angebot beträgt 30 Tage ab
dem Tag nach der Übermittlung der Konzessionsbe-
kanntmachung.

   (4) Findet das Verfahren in mehreren Stufen statt,
beträgt die Mindestfrist für den Eingang von Erstange-
boten 22 Tage ab dem Tag nach der Aufforderung zur
Angebotsabgabe. Der Konzessionsgeber kann die Frist
für den Eingang von Angeboten um fünf Tage verkür-
zen, wenn diese mit elektronischen Mitteln eingereicht
werden.

                          § 28

               Form und Übermittlung
        der Teilnahmeanträge und Angebote

   (1) Bewerber oder Bieter übermitteln ihre Teilnahme-

anträge und Angebote grundsätzlich in Textform nach

§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektro-

nischer Mittel.

   (2) Der Konzessionsgeber ist nicht verpflichtet, die
Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
mithilfe elektronischer Mittel zu verlangen, wenn auf
die zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel
einer der in § 17 Absatz 2 genannten Gründe zutrifft
oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue
Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch über-
mittelt werden können. In diesen Fällen erfolgt die
Kommunikation auf dem Postweg oder auf einem an-
deren geeigneten Weg oder in Kombination von posta-
lischem oder einem anderen geeigneten Weg und der
Verwendung elektronischer Mittel. Der Konzessions-
geber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum
die Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel
eingereicht werden können.

   (3) Der Konzessionsgeber prüft, ob zu übermittelnde
Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der Da-
tenübermittlung stellen. Soweit es erforderlich ist, kann
der Konzessionsgeber verlangen, dass Teilnahmean-
träge und Angebote mit einer fortgeschrittenen elektro-
nischen Signatur gemäß § 2 Nummer 2 des Signaturge-
setzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August

2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder mit

einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2

Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001

(BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111

des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)

geändert worden ist, zu versehen sind.
   (4) Der Konzessionsgeber kann festlegen, dass An-
gebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzu-

reichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten

enthalten, die bei Verwendung allgemein verfügbarer
oder alternativer elektronischer Mittel nicht angemes-
sen geschützt werden können. Der Konzessionsgeber
gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum er die
Einreichung der Angebote mithilfe anderer als elektro-
nischer Mittel für erforderlich hält.
BGBl. 2016, Seite 690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 690
                         § 29
           Prüfung und Aufbewahrung
der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote
   Der Konzessionsgeber prüft den Inhalt der Teilnahme-
anträge und Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre

Einreichung. Bei der Aufbewahrung der ungeöffneten

Teilnahmeanträge und Angebote sind die Integrität
und die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.

                         § 30
      Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
   (1) Unbeschadet § 134 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen unterrichtet der Konzessions-
geber alle Bewerber oder Bieter unverzüglich über die
Entscheidungen hinsichtlich des Zuschlags, einschließ-
lich des Namens des erfolgreichen Bieters, der Gründe
für die Ablehnung ihrer Teilnahmeanträge oder Ange-
bote sowie die Gründe für eine Entscheidung, Konzes-
sionen, für die eine Konzessionsbekanntmachung ver-
öffentlicht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren
neu einzuleiten.

  (2) Auf Anfrage der Betroffenen in Textform gemäß

§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterrichtet der
Konzessionsgeber unverzüglich, in jedem Fall binnen
15 Tagen, jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes An-
gebot eingereicht hat, über die Merkmale und relativen
Vorteile des ausgewählten Angebots.
   (3) Der Konzessionsgeber kann beschließen, be-
stimmte in Absatz 1 genannte Angaben zur Konzession
nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung dieser Anga-
ben
1. den Gesetzesvollzug behindern,
2. dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwi-
   derlaufen,

3. die berechtigten geschäftlichen Interessen von Un-

   ternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb

   zwischen ihnen beeinträchtigen

würde.

                         § 31
                 Zuschlagskriterien

  (1) Die Zuschlagskriterien nach § 152 Absatz 3 des

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind in
absteigender Rangfolge anzugeben.
   (2) Enthält ein Angebot eine innovative Lösung mit
außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähig-
keit, die der Konzessionsgeber nicht vorhersehen
konnte, kann die Reihenfolge der Zuschlagskriterien
entsprechend geändert werden. In diesem Fall hat der
Konzessionsgeber die Bieter über die geänderte Rei-
henfolge der Zuschlagskriterien zu unterrichten und un-
ter Wahrung der Mindestfrist nach § 27 Absatz 4 Satz 1
eine neue Aufforderung zur Angebotsabgabe zu veröf-
fentlichen. Wurden die Zuschlagskriterien zu demsel-
ben Zeitpunkt wie die Konzessionsbekanntmachung
veröffentlicht, ist eine neue Konzessionsbekanntma-
chung unter Wahrung der Mindestfrist gemäß § 27 Ab-
satz 3 zu veröffentlichen.
   (3) Der Konzessionsgeber überprüft nach § 152 Ab-
satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen, ob die Angebote die Zuschlagskriterien tatsächlich
erfüllen.

                          § 32
          Aufhebung von Vergabeverfahren
  (1) Der Konzessionsgeber ist berechtigt, ein Verga-
beverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn

1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingun-

   gen entspricht,

2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesent-
   lich geändert hat,
3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Im Übrigen ist der Konzessionsgeber grundsätzlich nicht
verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.

   (2) Der Konzessionsgeber teilt den Bewerbern oder
Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unver-
züglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die
Vergabe einer Konzession zu verzichten oder das Ver-
fahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies
in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mit.

                      Abschnitt 3

            Ausführung der Konzession

                          § 33
            Vergabe von Unteraufträgen
   (1) Der Konzessionsgeber kann Unternehmen in der
Konzessionsbekanntmachung oder den Vergabeunter-
lagen auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile der
Konzession, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe
an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls zu-
mutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu be-
nennen. Vor Zuschlagserteilung kann der Konzessions-
geber von den Bietern, deren Angebote in die engere

Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu

benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforder-

lichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung
stehen. Wenn ein Bewerber oder Bieter die Vergabe ei-
nes Teils der Konzession an einen Dritten im Wege der
Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich
im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit auf die Kapa-
zitäten dieses Dritten beruft, ist auch § 25 Absatz 3

anzuwenden.

  (2) Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegen-
über dem Konzessionsgeber bleibt von Absatz 1 unbe-
rührt.
   (3) Der Konzessionsnehmer einer Baukonzession,
der im Rahmen dieser Baukonzession Aufträge an
Dritte vergibt, deren Gegenstand die Erbringung von
Bauleistungen im Sinne des § 103 Absatz 3 des Geset-
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist, hat in der
Regel Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bau-
leistungen, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für
die Ausführung von Bauleistungen, und Teil C der Ver-
gabe und Vertragsordnung für Bauleistungen, die All-
gemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen, zum Vertragsgegenstand zu machen.
   (4) Im Falle von Baukonzessionen und in Bezug auf
Dienstleistungen, die in der Einrichtung des Konzes-
sionsgebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbrin-
gen sind, schreibt der Konzessionsgeber dem Konzes-
sionsnehmer in den Vertragsbedingungen vor, dass
BGBl. 2016, Seite 691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 691
dieser spätestens bei Beginn der Durchführung der
Konzession die Namen, die Kontaktdaten und die ge-
setzlichen Vertreter der Unterauftragnehmer mitteilt und
dass jede im Rahmen der Durchführung der Konzes-
sion eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauf-
tragnehmer mitzuteilen ist. Der Konzessionsgeber kann
die Mitteilungspflichten auch als Vertragsbedingungen
für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen vor-
sehen, bei denen die Dienstleistungen nicht in der Ein-
richtung des Konzessionsgebers unter dessen direkter
Aufsicht zu erbringen sind. Des Weiteren können die
Mitteilungspflichten auch auf Lieferanten, die bei Bau-
oder Dienstleistungskonzessionen beteiligt sind, sowie
auf weitere Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer
ausgeweitet werden.
  (5) Für Unterauftragnehmer aller Stufen ist § 152 Ab-
satz 4 in Verbindung mit § 128 Absatz 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

   (6) Der Konzessionsgeber überprüft vor der Erteilung
des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss von Un-
terauftragnehmern vorliegen. Bei Vorliegen zwingender
Ausschlussgründe verlangt der Konzessionsgeber,
dass der Unterauftragnehmer ersetzt wird, bei Vorlie-
gen fakultativer Ausschlussgründe kann der Konzes-
sionsgeber verlangen, dass der Unterauftragnehmer er-
setzt wird. Der Konzessionsgeber kann dem Bewerber
oder Bieter dafür eine Frist setzen.

                     Abschnitt 4

     Übergangs- und Schlussbestimmungen

                         § 34
               Übergangsbestimmung
       für die elektronische Kommunikation
          und elektronische Übermittlung
      von Teilnahmeanträgen und Angeboten
   Abweichend von § 28 Absatz 1 kann der Konzes-
sionsgeber bis zum 18. Oktober 2018 die Übermittlung
der Teilnahmeanträge und Angebote auch auf dem
Postweg, einem anderen geeigneten Weg, Fax oder
durch die Kombination dieser Mittel verlangen. Das-
selbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne
des § 7 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung
von Bekanntmachungen gemäß § 23 und die Bereitstel-
lung der Vergabeunterlagen gemäß § 17 betrifft.

                         § 35
               Elektronische Kom-

      munikation durch Auslandsdienststellen

  Auslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Kon-
zessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach
den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden.

                         § 36

                   Fristberechnung

   Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten
Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG,
Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur
Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Ter-
mine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

                       Artikel 4

                   Verordnung
         zur Statistik über die Vergabe
    öffentlicher Aufträge und Konzessionen
  (Vergabestatistikverordnung – VergStatVO)

                          §1

                 Anwendungsbereich
   Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftrag-
geber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der in den
§§ 3 und 4 aufgeführten Daten an das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, diese
Daten auszuwerten, zu speichern und nach Maßgabe
dieser Verordnung zu Auswertungszwecken an Dritte
zu übermitteln.

                          §2

           Umfang der Datenübermittlung
   (1) Auftraggeber übermitteln bei Vergabe eines öf-
fentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Kon-
zession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der
gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen festgelegten Schwellenwerte die in § 3
Absatz 1 bis 8 genannten Daten an das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie.
   (2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über-
mitteln bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die
in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, wenn
1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro
   überschreitet,
2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert ge-
   mäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
   schränkungen unterschreitet und

3. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des
   Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
   kungen fallen würde.
  (3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch
Auslandsdienststellen von Auftraggebern.

                          §3

Daten bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte

   (1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öf-
fentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermitt-
lung nach § 2 Absatz 1 die Daten gemäß Anlage 1.
   (2) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale
und andere besondere Dienstleistungen nach An-

hang XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der
Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65)
durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur
Übermittlung die Daten gemäß Anlage 2.
BGBl. 2016, Seite 692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 692
   (3) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sek-
torenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Aus-
übung einer Sektorentätigkeit nach § 102 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht
zur Übermittlungspflicht die Daten gemäß Anlage 3.

   (4) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale

und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang
XVII der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) durch
Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer

Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung
die Daten gemäß Anlage 4.
  (5) Bei der Vergabe von Konzessionen durch Kon-
zessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Über-
mittlung die Daten gemäß Anlage 5.

  (6) Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale
und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV
der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1)
durch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Über-
mittlung die Daten gemäß Anlage 6.

   (7) Bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheits-

spezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des Ge-

setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öf-
fentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber um-
fasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß An-
lage 7.

   (8) Verlangen die Standardformulare gemäß den An-
hängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchfüh-

rungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom
11. November 2015 zur Einführung von Standardformu-
laren für die Veröffentlichung von Vergabebekanntma-
chungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl.
L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung, auf deren Grundlage die in den Absätzen 1
bis 7 aufgeführten Daten an das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie übermittelt werden, in Zu-
kunft weitergehende Angaben zur Nachhaltigkeit der
Auftragsvergabe, sind diese Angaben ebenfalls an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu über-
mitteln.

   (9) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur
statistischen Auswertung an das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5
und 6 auch für diese Daten anzuwenden.

                          §4

                Daten bei Aufträgen

           unterhalb der Schwellenwerte

  (1) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht
zur Übermittlung die folgenden Daten:

1. Postleitzahl des öffentlichen Auftraggebers,

2. E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers,

3. die Verfahrensart, differenziert nach:
   a) öffentlicher Ausschreibung,

   b) beschränkter Ausschreibung und
   c) freihändiger Vergabe,

   d) sonstige Verfahrensart,

4. Auftragswert ohne Mehrwertsteuer,

5. Art und Menge der Leistung, sofern quantifizierbar.
   (2) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur
statistischen Auswertung an das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5
und 6 auch für diese Daten anzuwenden.

                           §5

                  Datenübermittlung
  Die Daten werden im Rahmen des jeweiligen Ver-
gabeverfahrens nach Zuschlagserteilung an das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie re-
gelt die Art und Weise der Datenübermittlung durch All-
gemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung wird im
Bundesanzeiger bekanntgemacht. Bei der Übermittlung
der Daten ist sicherzustellen, dass

1. sie verschlüsselt stattfindet,
2. die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen-
   den Maßnahmen getroffen werden, um den Daten-
   schutz und die Datensicherheit zu gewährleisten,

   insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und

   die Unversehrtheit der Daten, und

3. die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen
   Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur
   Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Über-
   mittlung der Daten haben.

                           §6

              Statistische Aufbereitung
            und Übermittlung der Daten;
    Veröffentlichung statistischer Auswertungen
   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie leitet alle ihm von den Auftraggebern übermittelten
Daten des Berichtsjahres jeweils zu Beginn des Folge-
jahres zu Zwecken der statistischen Aufbereitung an
das Statistische Bundesamt weiter. Das Statistische
Bundesamt erstellt spätestens drei Monate nach Über-
mittlung der Daten durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.

   (2) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische
Ergebnisse für allgemeine Zwecke abzuleiten und zu
veröffentlichen. Soweit Auftraggeber nach den Stan-
dardformularen gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII,
XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1986 erklären müssen, ob sie der Veröffent-

lichung bestimmter Daten zustimmen, darf das Statisti-

sche Bundesamt diese Daten nur mit Zustimmung der
Auftraggeber veröffentlichen. In aggregierter Form
können solche Daten ohne Zustimmung veröffentlicht
werden. Die Möglichkeit, Daten, deren Veröffentlichung

der Zustimmung bedarf, einem bestimmten vergebenen
öffentlichen Auftrag oder einer bestimmten vergebenen
BGBl. 2016, Seite 693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 693
Konzession zuzuordnen, ist bei einer Veröffentlichung
in aggregierter Form auszuschließen.
    (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der
Bundesrepublik Deutschland, die sich aus den Richt-
linien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und der
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinie-

rung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Lie-

fer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Ver-

teidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richt-

linien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom

20.8.2009, S. 76) gegenüber der Europäischen Kom-

mission ergeben, die gesammelten Daten sowie die
statistische Auswertung ganz oder in Teilen an die

Europäische Kommission zu übermitteln.
   (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie stellt Auftraggebern die für die Analyse und Planung
ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen
Daten sowie, in aggregierter Form, weitere Daten und
statistische Auswertungen zur Verfügung. Die Übermitt-
lung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statis-
tische Bundesamt gegen Kostenerstattung mit dieser
Aufgabe betrauen.
   (5) Im Falle eines kurzfristigen Informationsbedarfs
zum Zweck der Vorbereitung und Begründung anste-
hender Entscheidungen oberster Bundes- oder Lan-
desbehörden darf auf Antrag einer solchen Behörde
eine statistische Auswertung durchgeführt und an die
ersuchende Behörde übermittelt werden. Die Übermitt-
lung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statis-
tische Bundesamt mit der gewünschten Auswertung
gegen Kostenerstattung beauftragen.
   (6) Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden kön-
nen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
alle Daten anfordern, die ihrem örtlichen und sachlichen
Zuständigkeitsbereich zuzurechnen sind. Die Übermitt-
lung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.
   (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie stellt den statistischen Landesämtern auf deren An-
trag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffen-
den und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbe-
reitung auf regionaler und auf Landesebene zur Verfü-
gung.

                           §7

               Datenübermittlung für

          die wissenschaftliche Forschung

   (1) Die nach den §§ 3 und 4 an das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie übermittelten Daten
dürfen in anonymisierter Form an Hochschulen und an-
dere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung
betreiben, übermittelt werden, soweit

1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher For-
   schungsarbeiten erforderlich ist und
2. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
   das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung
   der Auftraggeber überwiegt.
   (2) Abweichend von Absatz 1 werden statt der Daten
Auskünfte in Form statistischer Auswertungen übermit-
telt, sofern auf diese Weise der Zweck der Forschungs-

arbeit erreicht werden kann und die Erstellung der sta-
tistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
   (3) Die übermittelten Daten sind vor der unbefugten
Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Übermitt-
lung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.

   (4) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt

§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß-

gabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der

Vorschriften über den Datenschutz auch dann über-

wacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für

eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn

die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden.

                           §8

                  Übergangsregelung
   (1) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten
sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene
Aufträge, die der Vergabeverordnung unterliegen, eine
jährliche statistische Aufstellung der jeweils im Vorjahr
vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffent-
lichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Für
jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung
mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Auf-
träge. Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt auf-
geschlüsselt:
1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten
   gemäß den Kategorien der Common Procurement
   Vocabulary-Nomenklatur,

3. nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den
   der Auftrag vergeben wurde.
   (2) Die statistischen Aufstellungen im Sinne des Ab-
satzes 1 für oberste und obere Bundesbehörden und
für vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch
den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb
der Schwellenwerte.
   (3) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten
sind, übermitteln die Sektorenauftraggeber dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie für verge-
bene Aufträge, die der Sektorenverordnung unterliegen,
eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr verge-
benen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen
Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Für jeden
Sektorenauftraggeber enthält die statistische Aufstel-
lung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen

Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Auftragge-

ber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und
Eisenbahnverkehr, ausgenommen Schnellbahnen. In
den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben
über Dienstleistungsaufträge.

  (4) Die Sektorenauftraggeber übermitteln dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie auch den
Gesamtwert der vergebenen Aufträge unterhalb der
Schwellenwerte, die ohne eine Schwellenwertfestle-
gung von der Datenübermittlungspflicht erfasst wären.
Aufträge von geringem Wert können aus Gründen der
Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.
   (5) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten
sind, übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und
Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirt-
BGBl. 2016, Seite 694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 694
schaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Ver-
gabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und
Sicherheit unterliegen, eine jährliche Aufstellung der
jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar
getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs-
und Bauaufträgen. Für jeden Auftraggeber enthält die
statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den
Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden, so-
weit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:

1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,

2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten ge-
   mäß den Kategorien der Common Procurement
   Vocabulary-Nomenklatur,
3. nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den
   der Auftrag vergeben wurde.

   (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie setzt jeweils durch Allgemeinverfügung fest, in wel-
cher Form die statistischen Angaben zu übermitteln
sind. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger
bekannt gemacht.
BGBl. 2016, Seite 695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 695
        Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
                                Daten, die durch öffentliche Auftraggeber
                         nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe
     öffentlichen Auftrags an das Bundesministerium für Wirtschaft und

lfd.                         Bezeichnung lt. Anhang III
Nr.                 zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

 1     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
       I.1) Name und Adressen

       Postleitzahl

 2     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
       I.1) Name und Adressen

       E-Mail

 3     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
       I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers
       ◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche
         Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
         gen
       ◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
       ◯ Regional- oder Kommunalbehörde
       ◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
       ◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
       ◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
         sation
       ◯ anderer öffentlicher Auftraggeber
 4     Abschnitt II: Gegenstand
       II.1) Umfang der Beschaffung

       II.1.2) CPV-Code Hauptteil
               CPV-Code Zusatzteil

 5     Abschnitt II: Gegenstand
       II.1) Umfang der Beschaffung
       II.1.3) Art des Auftrags
       ◯ Bauauftrag
       ◯ Lieferauftrag
       ◯ Dienstleistungen
 6     Abschnitt II: Gegenstand
       II.1) Umfang der Beschaffung
       II.1.6) Angaben zu den Losen
       Aufteilung des Auftrags in Lose
       ◯ ja       ◯ nein
 7     Abschnitt II: Gegenstand
       II.1) Umfang der Beschaffung
       II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
       Wert

 8     Abschnitt II: Gegenstand
       II.2) Beschreibung

       II.2.5) Zuschlagskriterien
       ⃞ Qualitätskriterium – Name/Gewichtung
       ◯ Kostenkriterium – Name/Gewichtung
       ◯ Preis – Gewichtung
eines
Energie zu übermitteln sind

                  Bemerkung

  Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen
  Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Ver-
  gabestelle.

  Angabe einer funktionalen, nicht personen-
  bezogenen E-Mail-Adresse des öffent-
  lichen Auftraggebers.

  CPV = Common Procurement Vocabulary-
  Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
  öffentliche Aufträge)

  Die Angaben zu den Zuschlagskriterien,
  Name und Gewichtung der Qualitäts- oder
  der Kostenkriterien umfassen auch Anga-
  ben zu qualitativen, umweltbezogenen, so-
  zialen oder innovativen Kriterien im Sinne
  von § 58 Abs. 2 VgV.
BGBl. 2016, Seite 696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 696
 lfd.                       Bezeichnung lt. Anhang III
 Nr.               zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                         Bemerkung

  9     Abschnitt IV: Verfahren
        IV.1) Beschreibung

        IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum
        schen Beschaffungssystem

          Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
          werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
          abrufe aus Rahmenvereinbarungen werden
dynami- nicht gesondert statistisch erfasst.
        ⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
           vereinbarung
 10     Abschnitt IV: Verfahren
        IV.1) Beschreibung
        IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum
        schen Beschaffungssystem

dynami-
        ⃞ Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet
 11     Abschnitt IV: Verfahren
        IV.1) Beschreibung
        IV.1.1) Verfahrensart
        ◯ Offenes Verfahren
        ◯ Nicht offenes Verfahren
        ◯ Verhandlungsverfahren

        ◯ Wettbewerblicher Dialog
        ◯ Innovationspartnerschaft
        ◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung

              – Offenes Verfahren gem. § 15 VgV
              – Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV
              – Verhandlungsverfahren gem. § 17 Ab-
                satz 1 VgV
      – Wettbewerblicher Dialog gem. § 18 VgV
      – Innovationspartnerschaft gem. § 19 VgV
eines – Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
          Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen          mewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV
          Union
 12     Abschnitt IV: Verfahren
        IV.1) Beschreibung
        IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion
        ⃞ Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt
 13     Abschnitt IV: Verfahren
        IV.2) Verwaltungsangaben
        IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
        Bekanntmachungsnummer im ABl.
 14     Abschnitt V: Auftragsvergabe
        Auftrags-Nr.
 15     Abschnitt V: Auftragsvergabe
        V.2) Auftragsvergabe
        V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)
 16     Abschnitt V: Auftragsvergabe
        V.2) Auftragsvergabe
        V.2.2) Angaben zu den Angeboten
        Anzahl der eingegangenen Angebote
 17     Abschnitt V: Auftragsvergabe
        V.2) Auftragsvergabe

        V.2.2) Angaben zu den Angeboten
        Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

 18     Abschnitt V: Auftragsvergabe
        V.2) Auftragsvergabe
        V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von
kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).
        Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
        EU-Mitgliedstaaten
BGBl. 2016, Seite 697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 697
lfd.                      Bezeichnung lt. Anhang III
Nr.              zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

19     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
20     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe

Bemerkung
       V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
       sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
       Der Auftragnehmer ist ein KMU
       ◯ ja    ◯ nein
21     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe

Staat, in dem das Unternehmen, auf des-
sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,
seinen Sitz hat.
       V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
       sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
       Land
22     Anhang D1 – Allgemeine Aufträge

Begründung der Wahl des Verhandlungs-
       Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma- verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
       chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro- gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 11 „Auf-
       päischen Union (ABl. S)
tragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-
chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im
Amtsblatt der Europäischen Union“) ent-
sprechend der in Anhang D1 aufgeführten
Fallgruppen.
BGBl. 2016, Seite 698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 698
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2)

                              Daten, die durch öffentliche Auftraggeber
                        nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines
    öffentlichen Auftrages über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV
 der Richtlinie 2014/24/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind

  lfd.                        Bezeichnung lt. Anhang XVIII
  Nr.                 zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

   1     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
         I.1) Name und Adressen

         Postleitzahl

   2     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
         I.1) Name und Adressen

         E-Mail

   3     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
         I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers
         ◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche
           Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
           gen
         ◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
         ◯ Regional- oder Kommunalbehörde
         ◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
         ◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
         ◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
           sation
         ◯ anderer öffentlicher Auftraggeber

   4     Abschnitt II: Gegenstand
         II.1) Umfang der Beschaffung

         II.1.2) CPV-Code Hauptteil
                 CPV-Code Zusatzteil

   5     Abschnitt II: Gegenstand
         II.1) Umfang der Beschaffung
         II.1.6) Angaben zu den Losen
         Aufteilung des Auftrags in Lose
         ◯ ja       ◯ nein

   6     Abschnitt II: Gegenstand
         II.1) Umfang der Beschaffung
         II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
         Wert

   7     Abschnitt II: Gegenstand
         II.2) Beschreibung

         II.2.5) Zuschlagskriterien
         ⃞ Qualitätskriterium – Name/Gewichtung
         ◯ Kostenkriterium – Name/Gewichtung
         ◯ Preis – Gewichtung

                Bemerkung

Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen
Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Ver-
gabestelle.

Angabe einer funktionalen, nicht personen-
bezogenen E-Mail-Adresse des öffent-
lichen Auftraggebers.

CPV = Common Procurement Vocabulary-
Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien,
Name und Gewichtung der Qualitäts- oder
der Kostenkriterien umfassen auch Anga-
ben zu qualitativen, umweltbezogenen,
sozialen oder innovativen Kriterien im
Sinne von § 58 Abs. 2 VgV.
BGBl. 2016, Seite 699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 699

lfd.                      Bezeichnung lt. Anhang XVIII
Nr.               zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                           Bemerkung

 8     Abschnitt IV: Verfahren
       IV.1) Beschreibung
       IV.1.1) Verfahrensart
       ◯ Offenes Verfahren                                             – Offenes Verfahren gem. § 15 VgV
       ◯ Nicht offenes Verfahren                                       – Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV
       ◯ Verfahren, das Verhandlungen einschließt                      – umfasst: Verhandlungsverfahren gem.
                                                                         § 17 VgV, wettbewerblicher Dialog gem.
                                                                         § 18 VgV, Innovationspartnerschaft gem.
                                                                         § 19 VgV
       ◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines – Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
         Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen            mewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV
         Union
 9     Abschnitt IV: Verfahren                                   Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
       IV.1) Beschreibung                                        werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
                                                                 abrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-
       IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami- den nicht gesondert statistisch erfasst.
       schen Beschaffungssystem
       ⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
          vereinbarung
10     Abschnitt IV: Verfahren
       IV.2) Verwaltungsangaben
       IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
       Bekanntmachungsnummer im ABl.
11     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       Auftrags-Nr.
12     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe
       V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)
13     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der eingegangenen Angebote
14     Abschnitt V: Auftragsvergabe                                    Anzahl der eingegangenen Angebote von
       V.2) Auftragsvergabe                                            kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
                                                                       mäß der Definition in der Empfehlung
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten                                 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
       Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU                       2003 betreffend die Definition der Kleinst-
                                                                       unternehmen sowie der kleinen und mitt-
                                                                       leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
                                                                       20.5.2003, S. 36).
15     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
       EU-Mitgliedstaaten
16     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
17     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe
       V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
       sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
       Der Auftragnehmer ist ein KMU

BGBl. 2016, Seite 700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 700
 lfd.                     Bezeichnung lt. Anhang XVIII
 Nr.              zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

        ◯ ja    ◯ nein
 18     Abschnitt V: Auftragsvergabe
        V.2) Auftragsvergabe

                Bemerkung

Staat, in dem das Unternehmen, auf des-
sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,
seinen Sitz hat.
        V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
        sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
        Land
 19     Anhang D1 – Allgemeine Aufträge

Begründung der Wahl des Verhandlungs-
        Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma- verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
        chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro- gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 9 „Auf-
        päischen Union (ABl. S)
tragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-
chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im
Amtsblatt der Europäischen Union“) ent-
sprechend der in Anhang D1 aufgeführten
Fallgruppen.
BGBl. 2016, Seite 701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 701
      Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung

                                    Anlage 3
                            (zu § 3 Absatz 3)

im Rahmen der Vergabe
eines öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind

 lfd.                       Bezeichnung lt. Anhang VI
 Nr.               zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

  1     Abschnitt I: Auftraggeber
        I.1) Name und Adressen

        Postleitzahl

  2     Abschnitt I: Auftraggeber
        I.1) Name und Adressen

        E-Mail

  3     Abschnitt II: Gegenstand
        II.1) Umfang der Beschaffung

        II.1.2) CPV-Code Hauptteil
                CPV-Code Zusatzteil

  4     Abschnitt II: Gegenstand
        II.1) Umfang der Beschaffung
        II.1.3) Art des Auftrags
        ◯ Bauauftrag
        ◯ Lieferauftrag
        ◯ Dienstleistungen

  5     Abschnitt II: Gegenstand
        II.1) Umfang der Beschaffung
        II.1.6) Angaben zu den Losen
        Aufteilung des Auftrags in Lose
        ◯ ja    ◯ nein

  6     Abschnitt II: Gegenstand
        II.1) Umfang der Beschaffung
        II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
        Wert

  7     Abschnitt II: Gegenstand
        II.2) Beschreibung

        II.2.5) Zuschlagskriterien
        ⃞ Qualitätskriterium – Name/Gewichtung
        ◯ Kostenkriterium – Name/Gewichtung
        ◯ Preis – Gewichtung

                Bemerkung

Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauf-
traggebers bzw. der Dienststelle/Vergabe-
stelle.

Angabe einer funktionalen, nicht perso-
nenbezogenen E-Mail-Adresse des Sekto-
renauftraggebers.

CPV = Common Procurement Vocabulary-
Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien,
Name und Gewichtung der Qualitäts- oder
der Kostenkriterien umfassen auch Anga-
ben zu qualitativen, umweltbezogenen,
sozialen oder innovativen Kriterien im
Sinne von § 52 Abs. 2 SektVO.
BGBl. 2016, Seite 702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 702
 lfd.                       Bezeichnung lt. Anhang VI
 Nr.               zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

  8     Abschnitt IV: Verfahren
        IV.1) Beschreibung
        IV.1.1) Verfahrensart

        ◯ Offenes Verfahren
        ◯ Nicht offenes Verfahren

                Bemerkung

– Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO
– Nicht offenes Verfahren gem. § 15
  SektVO
        ◯ Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbe- – Verhandlungsverfahren mit vorherigem
          werb
        ◯ Wettbewerblicher Dialog

        ◯ Innovationspartnerschaft

        ◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines –
          Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen
          Union

  9     Abschnitt IV: Verfahren
        IV.1) Beschreibung

        IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-
        schen Beschaffungssystem
        Teilnahmewettbewerb gem. § 15 SektVO
      – Wettbewerblicher Dialog gem. § 17
        SektVO
      – Innovationspartnerschaft gem. § 18
        SektVO
Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
        mewettbewerb gem. § 13 Abs. 2
        SektVO

  Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
  werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
  abrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-
den nicht gesondert statistisch erfasst.
        ⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
           vereinbarung

 10     Abschnitt IV: Verfahren
        IV.1) Beschreibung
        IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-
        schen Beschaffungssystem
        ⃞ Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet

 11     Abschnitt IV: Verfahren
        IV.1) Beschreibung
        IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion
        ⃞ Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt

 12     Abschnitt IV: Verfahren
        IV.2) Verwaltungsangaben
        IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
        Bekanntmachungsnummer im ABl.

 13     Abschnitt V: Auftragsvergabe
        Auftrags-Nr.

 14     Abschnitt V: Auftragsvergabe
        V.2) Auftragsvergabe
        V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)

 15     Abschnitt V: Auftragsvergabe
        V.2) Auftragsvergabe
        V.2.2) Angaben zu den Angeboten
        Anzahl der eingegangenen Angebote

 16     Abschnitt V: Auftragsvergabe
        V.2) Auftragsvergabe

        V.2.2) Angaben zu den Angeboten
        Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

Anzahl der eingegangenen Angebote von
kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).
BGBl. 2016, Seite 703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 703

lfd.                      Bezeichnung lt. Anhang VI
Nr.              zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                          Bemerkung

17     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
       EU-Mitgliedstaaten
18     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
19     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe
       V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
       sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
       Der Auftragnehmer ist ein KMU
       ◯ ja    ◯ nein
20     Abschnitt V: Auftragsvergabe                                  Staat, in dem das Unternehmen, auf des-
       V.2) Auftragsvergabe                                          sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,
                                                                     seinen Sitz hat.
       V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
       sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
       Land
21     Anhang D2 – Sektoren                                      Begründung der Wahl des Verhandlungs-
       Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma- verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
       chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro- gem. § 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10
       päischen Union (ABl. S)                                   „Auftragsvergabe ohne vorherige Be-
                                                                 kanntmachung eines Aufrufs zum Wettbe-
                                                                 werb im Amtsblatt der Europäischen Uni-
                                                                 on“) entsprechend der in Anhang D2 auf-
                                                                 geführten Fallgruppen.

BGBl. 2016, Seite 704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 704
Anlage 4
(zu § 3 Absatz 4)
                               Daten, die durch Sektorenauftraggeber
                        nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines
    öffentlichen Auftrages über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII
 der Richtlinie 2014/25/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind

  lfd.                      Bezeichnung lt. Anhang XIX
  Nr.               zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

   1     Abschnitt I: Auftraggeber
         I.1) Name und Adressen

         Postleitzahl

   2     Abschnitt I: Auftraggeber
         I.1) Name und Adressen

         E-Mail

   3     Abschnitt II: Gegenstand
         II.1) Umfang der Beschaffung

         II.1.2) CPV-Code Hauptteil
                 CPV-Code Zusatzteil

   4     Abschnitt IV: Verfahren
         IV.1) Beschreibung

         IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-
         schen Beschaffungssystem

                      Bemerkung

      Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauf-
      traggebers bzw. der Dienststelle/Vergabe-
      stelle.

      Angabe einer funktionalen, nicht perso-
      nenbezogenen E-Mail-Adresse des Sekto-
      renauftraggebers.

      CPV = Common Procurement Vocabulary-
      Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
      öffentliche Aufträge)

  Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
  werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
  abrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-
den nicht gesondert statistisch erfasst.
         ⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
            vereinbarung

   5     Abschnitt II: Gegenstand
         II.1) Umfang der Beschaffung
         II.1.6) Angaben zu den Losen
         Aufteilung des Auftrags in Lose
         ◯ ja    ◯ nein

   6     Abschnitt II: Gegenstand
         II.1) Umfang der Beschaffung
         II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
         Wert

   7     Abschnitt IV: Verfahren
         IV.1) Beschreibung
         IV.1.1) Verfahrensart

         ◯ Offenes Verfahren
         ◯ Nicht offenes Verfahren
         ◯ Verfahren, das Verhandlungen einschließt

         ◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines –
           Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen
           Union

   8     Abschnitt IV: Verfahren
         IV.2) Verwaltungsangaben
         IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
         Bekanntmachungsnummer im ABl.

      – Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO
      – Nicht offenes Verfahren
      – umfasst: Verhandlungsverfahren mit
        vorherigem Teilnahmewettbewerb gem.
        § 15 SektVO, wettbewerblicher Dialog
        gem. § 17 SektVO, Innovationspartner-
        schaft gem. § 18 SektVO
Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
        mewettbewerb gem. § 13 Abs. 2
        SektVO
BGBl. 2016, Seite 705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 705
lfd.                     Bezeichnung lt. Anhang XIX
Nr.              zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

 9     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       Auftrags-Nr.
10     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe
       V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)
11     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der eingegangenen Angebote
12     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe

       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

13     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten

                Bemerkung

Anzahl der eingegangenen Angebote von
kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).
       Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
       EU-Mitgliedstaaten
14     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
15     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe
       V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
       sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
       Der Auftragnehmer ist ein KMU
       ◯ ja    ◯ nein
16     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Auftragsvergabe

EU-Mitgliedstaat, in dem das Unterneh-
men, auf dessen Angebot der Zuschlag er-
teilt wurde, seinen Sitz hat.
       V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
       sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
       Land
17     Anhang D2 – Sektoren

Begründung der Wahl des Verhandlungs-
       Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma- verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
       chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro- gem. § 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10
       päischen Union (ABl. S)
„Auftragsvergabe ohne vorherige Be-
kanntmachung eines Aufrufs zum Wettbe-
werb im Amtsblatt der Europäischen Uni-
on“) entsprechend der in Anhang D2 auf-
geführten Fallgruppen.
BGBl. 2016, Seite 706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 706
Anlage 5
(zu § 3 Absatz 5)
                            Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe
         einer Konzession an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind

  lfd.                      Bezeichnung lt. Anhang XXII
  Nr.               zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

   1     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
         I.1) Name und Adressen
         Postleitzahl
   2     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
         I.1) Name und Adressen
         E-Mail

   3     Abschnitt II: Gegenstand
         II.1) Umfang der Beschaffung
         II.1.2) CPV-Code Hauptteil
                 CPV-Code Zusatzteil
   4     Abschnitt II: Gegenstand
         II.1) Umfang der Beschaffung
         II.1.3) Art des Auftrags
         ◯ Bauauftrag
         ◯ Dienstleistung
   5     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
         I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers

         ◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche

                Bemerkung

Postleitzahl des Sitzes des Konzessions-
gebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.

Angabe einer funktionalen, nicht perso-
nenbezogenen E-Mail-Adresse des Kon-
zessionsgebers.

CPV = Common Procurement Vocabulary-
Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)

 Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung
 durch einen Konzessionsgeber gem. § 101
 Abs. 1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auf-

 traggeber, der eine Konzession vergibt).
            Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
            gen
         ◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
         ◯ Regional- oder Kommunalbehörde
         ◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
         ◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
         ◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
            sation
         ◯ anderer öffentlicher Auftraggeber
   6     Abschnitt II: Gegenstand
         II.1) Umfang der Beschaffung
         II.1.6) Angaben zu den Losen
         Aufteilung des Auftrags in Lose
         ◯ ja     ◯ nein
   7     Abschnitt II: Gegenstand
         II.1) Umfang der Beschaffung
         II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
         Wert
   8     Abschnitt II: Gegenstand
         II.2) Beschreibung

         II.2.5) Zuschlagskriterien

   9     Abschnitt IV: Verfahren
         IV.1) Beschreibung
         IV.1.1) Verfahrensart
         ◯ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Kon-
            zessionsbekanntmachung
         ◯ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer
            Konzessionsbekanntmachung

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien
umfassen auch Angaben zu qualitativen,
umweltbezogenen oder sozialen Kriterien
im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und
§ 31 KonzVgV.
BGBl. 2016, Seite 707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 707
lfd.                     Bezeichnung lt. Anhang XXII
Nr.              zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

10     Abschnitt IV: Verfahren
       IV.2) Verwaltungsangaben
       IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
       Bekanntmachungsnummer im ABl.
11     Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
       V.2) Vergabe einer Konzession

Bemerkung
       V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe
       (TT/MM/JJJJ)
12     Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
       V.2) Vergabe einer Konzession
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der eingegangenen Angebote
13     Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
       V.2) Vergabe einer Konzession

       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

14     Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
       V.2) Vergabe einer Konzession
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von
kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).
       Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
       EU-Mitgliedstaaten
15     Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
       V.2) Vergabe einer Konzession
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
16     Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
       V.2) Vergabe einer Konzession
       V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
       Der Konzessionär ist ein KMU
       ◯ ja    ◯ nein
17     Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
       V.2) Vergabe einer Konzession
       V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
       Land
18     Anhang D4 – Konzession

     Konzessionär = Konzessionsnehmer

     Staat, in dem der Konzessionsnehmer sei-
     nen Sitz hat.

Begründung der Konzessionsvergabe
       Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzes- ohne vorherige Bekanntmachung (Num-
       sionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mer 8 „Vergabeverfahren ohne vorherige
       (ABl. S)
Veröffentlichung einer Konzessionsbe-
kanntmachung“) entsprechend der in An-
hang D4 aufgeführten Fallgruppen.
BGBl. 2016, Seite 708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 708
Anlage 6
(zu § 3 Absatz 6)
                         Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe
       einer Konzession über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV
 der Richtlinie 2014/23/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und

  lfd.                       Bezeichnung lt. Anhang XX
  Nr.               zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

   1     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
         I.1) Name und Adressen
         Postleitzahl

   2     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
         I.1) Name und Adressen

         E-Mail

   3     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
         I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers

         ◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche
Energie zu übermitteln sind

                  Bemerkung

  Postleitzahl des Sitzes des Konzessions-
  gebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.

  Angabe einer funktionalen, nicht perso-
  nenbezogenen E-Mail-Adresse des öffent-
  lichen Auftraggebers.

   Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung
   durch einen Konzessionsgeber gem. § 101
   Abs. 1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auf-

   traggeber, der eine Konzession vergibt).
            Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
            gen
         ◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
         ◯ Regional- oder Kommunalbehörde
         ◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
         ◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
         ◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
            sation
         ◯ anderer öffentlicher Auftraggeber

   4     Abschnitt II: Gegenstand
         II.1) Umfang der Beschaffung

         II.1.2) CPV-Code Hauptteil
                 CPV-Code Zusatzteil

   5     Abschnitt II: Gegenstand
         II.1) Umfang der Beschaffung
         II.1.6) Angaben zu den Losen
         Aufteilung des Auftrags in Lose
         ◯ ja      ◯ nein

   6     Abschnitt II: Gegenstand
         II.1) Umfang der Beschaffung
         II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
         Wert

   7     Abschnitt II: Gegenstand
         II.2) Beschreibung

         II.2.5) Zuschlagskriterien

   8     Abschnitt IV: Verfahren
         IV.1) Beschreibung
         IV.1.1) Verfahrensart
         ◯ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Kon-
           zessionsbekanntmachung
         ◯ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer
           Konzessionsbekanntmachung

CPV = Common Procurement Vocabulary-
Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien
umfassen auch Angaben zu qualitativen,
umweltbezogenen oder sozialen Kriterien
im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und
§ 31 KonzVgV.
BGBl. 2016, Seite 709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 709
lfd.                      Bezeichnung lt. Anhang XX
Nr.              zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

 9     Abschnitt IV: Verfahren
       IV.2) Verwaltungsangaben
       IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
       Bekanntmachungsnummer im ABl.
10     Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
       V.2) Vergabe einer Konzession

Bemerkung
       V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe
       (TT/MM/JJJJ)
11     Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
       V.2) Vergabe einer Konzession
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der eingegangenen Angebote
12     Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
       V.2) Vergabe einer Konzession

       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

13     Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
       V.2) Vergabe einer Konzession
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von
kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).
       Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
       EU-Mitgliedstaaten
14     Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
       V.2) Vergabe einer Konzession
       V.2.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
15     Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
       V.2) Vergabe einer Konzession
       V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
       Der Konzessionär ist ein KMU
       ◯ ja    ◯ nein
16     Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
       V.2) Vergabe einer Konzession
       V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
       Land
17     Anhang D4 – Konzession

     Konzessionär = Konzessionsnehmer

     Staat, in dem der Konzessionsnehmer sei-
     nen Sitz hat.

Begründung der Konzessionsvergabe
       Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzes- ohne vorherige Bekanntmachung einer
       sionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Konzessionsbekanntmachung (Nummer 8
       (ABl. S)
„Vergabeverfahren ohne vorherige Veröf-
fentlichung einer Konzessionsbekanntma-
chung“) entsprechend der in Anhang D4
aufgeführten Fallgruppen.
BGBl. 2016, Seite 710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 710
Anlage 7
(zu § 3 Absatz 7)
                               Daten, die durch öffentliche Auftraggeber
                           und Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung
               im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen
    öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind

  lfd.                       Bezeichnung lt. Anhang XV
  Nr.               zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

   1     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
         I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
         Postleitzahl

   2     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
         I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n)

         E-Mail

   3     Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
         I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers

               Bemerkung

Postleitzahl des Sitzes des Auftraggebers
bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.

Angabe einer funktionalen, nicht perso-
nenbezogenen E-Mail-Adresse des öffent-
lichen Auftraggebers oder des Sektoren-
auftraggebers.
         ◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche
           Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
           gen
         ◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
         ◯ Regional- oder Kommunalbehörde
         ◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
         ◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
         ◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
           sation
         ◯ Sonstige

   4     Abschnitt II: Auftragsgegenstand
         II.1) Beschreibung
         II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw.
         Dienstleistung
         ◯ Bauauftrag
         ◯ Lieferauftrag
         ◯ Dienstleistungen

   5     Abschnitt II: Auftragsgegenstand
         II.1) Beschreibung

         II.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung

Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
abrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-
den nicht gesondert statistisch erfasst.
         ⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
             vereinbarung

   6     Abschnitt II: Auftragsgegenstand
         II.1) Beschreibung

CPV = Common Procurement Vocabulary-
Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)
         II.1.5) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
         Hauptgegenstand

   7     Abschnitt II: Auftragsgegenstand
         II.2) Endgültiger Gesamtauftragswert
         II.2.1) Endgültiger Gesamtauftragswert
         (ohne MwSt.)
         Wert
BGBl. 2016, Seite 711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 711
lfd.                        Bezeichnung lt. Anhang XV
Nr.                zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

 8     Abschnitt IV: Verfahren
       IV.1) Verfahrensart
       IV.1.1) Verfahrensart
       ◯ Nicht offen
       ◯ Beschleunigtes nicht offenes Verfahren
       ◯ Wettbewerblicher Dialog

       ◯ Verhandlungsverfahren mit Auftragsbekanntmachung

       ◯ Beschleunigtes Verhandlungsverfahren
       ◯ Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung

 9     Abschnitt IV: Verfahren
       IV.2) Zuschlagskriterien

       IV.2.1) Zuschlagskriterien
       ◯ Niedrigster Preis
       ◯ das wirtschaftlich günstigste Angebot

       Kriterien
10     Abschnitt IV: Verfahren
       IV.3) Verwaltungsangaben
       IV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags
       Auftragsbekanntmachung
       Bekanntmachungsnummer im ABl.
11     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       Auftrags-Nr.
12     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.1) Tag der Zuschlagsentscheidung (TT/MM/JJJJ)
13     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der eingegangenen Angebote
14     Abschnitt V: Auftragsvergabe
       V.2) Angaben zu den Angeboten
       Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
15     Abschnitt V: Auftragsvergabe

                 Bemerkung

 – nicht offenes Verfahren gem. § 11
   VSVgV
 – Wettbewerblicher Dialog gem. § 13
   VSVgV
 – Verhandlungsverfahren mit Teilnahme-
   wettbewerb gem. § 11 VSVgV
 – Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
   mewettbewerb gem. § 12 VSVgV

 Die Angaben zu Name und Gewichtung
 der Kriterien zur Ermittlung des wirtschaft-
 lich günstigsten Angebotes umfassen
 auch Aspekte im Sinne von § 34 Absatz 3
 der VSVgV wie zum Beispiel Qualität,
 Lebenszykluskosten oder Umwelteigen-
 schaften.

Staat, in dem das Unternehmen, auf des-
       V.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,
       Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
       Land
16     Anhang D3 – Verteidigung und Sicherheit
       Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbe-
       kanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.)
    seinen Sitz hat.

Begründung der Wahl des Verhandlungs-
verfahren ohne Auftragsbekanntmachung
gem. § 12 VSVgV (Nummer 9 „Verhand-
lungsverfahren ohne Auftragsbekanntma-
chung“) entsprechend der in Anhang D3
aufgeführten Fallgruppen.
BGBl. 2016, Seite 712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 712
                       Artikel 5
                  Änderung der
               Vergabeverordnung
           Verteidigung und Sicherheit

   Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1
                   Anwendungsbereich
   Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidi-
gungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auf-
trägen im Sinne des § 104 Absatz 1 des Gesetzes ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter-
fallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des
§ 99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben
werden.“
 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „sicherheits- und
      verteidigungsrelevanten“ durch die Wörter „ver-
      teidigungs- oder sicherheitsspezifischen“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „sicherheits-
          und verteidigungsrelevanten“ durch die Wör-
          ter „verteidigungs- oder sicherheitsspezifi-
          schen“ und wird die Angabe „44 bis 46“
          durch die Angabe „44 und 45“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung
          der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011
          (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011;
          BAnz AT 07.05.2012 B1)“ durch die Wörter

          „in der Fassung der Bekanntmachung vom

          19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3)“
          ersetzt.
 3. § 3 Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über
   gleichartige Leistungen.“
 4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

   c) Die Absätze 3 und 5 werden die Absätze 2 und 3.

 5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 99 Ab-
    satz 9“ durch die Angabe „§ 104 Absatz 3“ ersetzt.

 6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-
    gabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ er-
    setzt.

 7. In § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2
    wird die Angabe „§ 1 Absatz 2“ durch die Wörter
    „§ 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen
    Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.
 8. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des
      § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wett-
      bewerbsbeschränkungen“ gestrichen und wer-
      den die Wörter „§ 101 Absatz 4 Satz 1“ durch
      die Wörter „§ 119 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Im wettbewerblichen Dialog eröffnen Auftrag-
      geber gemäß § 119 Absatz 6 Satz 2 des Geset-
      zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach ei-
      nem Teilnahmewettbewerb mit den ausgewählten
      Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller
      Aspekte der Angebotsabgabe.“

 9. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2“ durch
      die Wörter „§ 103 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes
      gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.
   b) Satz 4 wird aufgehoben.
10. In § 15 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „ganz-
    oder teilweise“ durch die Wörter „ganz oder teil-
    weise“ ersetzt.

11. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
   „Die Bekanntmachung der Vorinformation wird nach
   dem Muster gemäß Anhang XIII der Durchführungs-
   verordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom
   11. November 2015 zur Einführung von Standard-
   formularen für die Veröffentlichung von Vergabe-
   bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und
   zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU)
   Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in
   der jeweils geltenden Fassung erstellt. Veröffent-
   licht ein Auftraggeber eine Vorinformation in seinem
   Beschafferprofil, so meldet er dies dem Amt für Ver-
   öffentlichungen der Europäischen Union unter Ver-
   wendung des Musters gemäß Anhang VIII der
   Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986.“
12. § 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Sie wird nach dem Muster gemäß Anhang XIV der
   Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.“

13. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „§ 97 Absatz 4

    Satz 1“ durch die Angabe „§ 122 Absatz 1“ ersetzt.

14. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 22
                   Allgemeine Vorgaben
             zum Nachweis der Eignung und
       des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Eignung“ durch die

          Wörter „Eignung und das Nichtvorliegen von
          Ausschlussgründen“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Eignung“ durch die
          Wörter „Eignung und für das Nichtvorliegen
          von Ausschlussgründen“ ersetzt.

   c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

15. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „mangels
      Eignung“ gestrichen.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Auftraggeber schließt ein Unterneh-
      men zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
      von der Teilnahme aus, wenn ein zwingender
      Ausschlussgrund nach § 147 in Verbindung mit
      § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
BGBl. 2016, Seite 713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 713
      schränkungen vorliegt. § 147 in Verbindung mit
      § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
      schränkungen bleibt unberührt.“
   c) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
   d) Absatz 6 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
      Wörter „deren persönliche Eignung“ durch die
      Wörter „das Nichtvorliegen von Ausschlussgrün-
      den“ ersetzt.
   e) Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
         „(3) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass
      die in § 147 in Verbindung mit § 123 Absatz 1
      bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
      schränkungen genannten Ausschlussgründe auf
      den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, er-
      kennt der Auftraggeber einen Auszug aus einem
      einschlägigen Register, insbesondere ein Füh-
      rungszeugnis aus dem Bundeszentralregister
      oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleich-
      wertige Bescheinigung einer zuständigen Ge-
      richts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts-
      landes oder des Niederlassungsstaates des
      Bewerbers oder Bieters an.“

   f) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
         „(4) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass
      die in § 147 in Verbindung mit § 123 Absatz 4
      des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
      gen genannten Ausschlussgründe auf den Be-
      werber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der
      öffentliche Auftraggeber eine von der zustän-
      digen Behörde des Herkunftslandes oder des
      Niederlassungsstaates des Bewerbers oder Bie-
      ters ausgestellte Bescheinigung an.“

   g) Absatz 8 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird das
      Wort „Mitgliedstaaten“ durch das Wort „Staaten“
      ersetzt.
16. § 24 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 24
                  Fakultativer Ausschluss

      (1) Der Auftraggeber kann unter Berücksichti-
   gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
   Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabever-
   fahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfah-
   ren ausschließen, wenn ein fakultativer Ausschluss-
   grund nach § 147 in Verbindung mit § 124 des
   Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor-
   liegt. § 147 in Verbindung mit § 125 des Gesetzes
   gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unbe-
   rührt.
      (2) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die
   in § 147 in Verbindung mit § 124 Absatz 1 Num-
   mer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
   kungen genannten Fälle auf das Unternehmen nicht
   zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine
   von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes
   oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers
   oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.
     (3) Wird eine in Absatz 2 genannte Bescheini-
   gung im Herkunftsland des Unternehmens nicht
   ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 147 in
   Verbindung mit § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Ge-
   setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorge-
   sehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine

    Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den
    Mitgliedstaaten, in denen es keine Versicherung an
    Eides statt gibt, gilt § 23 Absatz 5 Satz 2 entspre-
    chend.“
17. In § 27 werden in der Überschrift sowie in Absatz 1
    Satz 1 und Absatz 5 jeweils die Wörter „fachlichen
    und technischen“ durch die Wörter „technischen
    und beruflichen“ ersetzt.
18. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „Wertung
       der Angebote und“ gestrichen.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

    c) Absatz 3 wird Absatz 2.
19. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

    „Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Vergabe
    eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmen-
    vereinbarung innerhalb von 48 Tagen bekanntzu-
    machen. Die Bekanntmachung über die Auftrags-
    erteilung wird nach dem Muster gemäß Anhang XV
    der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 er-
    stellt.“
20. § 36 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 36
         Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

       (1) Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit
    § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
    kungen unterrichten die Auftraggeber alle Bewerber
    oder Bieter unverzüglich über die Gründe für die
    Entscheidung, einen Auftrag oder eine Rahmenver-
    einbarung, für die eine Bekanntmachung veröffent-
    licht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren
    neu einzuleiten. Diese Information wird auf Verlan-
    gen der Bewerber oder Bieter schriftlich erteilt.
      (2) Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit
    § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
    kungen unterrichten die Auftraggeber auf Verlangen
    des Betroffenen unverzüglich, spätestens 15 Tage
    nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen
    Antrags,

    1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die
       Gründe für die Ablehnung der Bewerbung;
    2. jeden nicht berücksichtigten Bieter über die
       Gründe für die Ablehnung des Angebots, insbe-
       sondere die Gründe dafür, dass keine Gleichwer-
       tigkeit im Sinne des § 15 Absatz 4 und 5 dieser
       Verordnung vorliegt oder dass die Lieferungen
       oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder
       Funktionsanforderungen entsprechen, und in
       den Fällen der §§ 7 und 8 die Gründe dafür, dass
       keine Gleichwertigkeit bezüglich der Anforderun-
       gen an den Schutz von Verschlusssachen oder
       an die Versorgungssicherheit durch Unterneh-
       men vorliegt;
    3. jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot
       eingereicht hat, das jedoch abgelehnt worden
       ist, über die Merkmale und Vorteile des ausge-
       wählten Angebots sowie über den Namen des
       Zuschlagsempfängers oder der Vertragspartner
       der Rahmenvereinbarung.“
BGBl. 2016, Seite 714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 714
21. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „öffent-
    lichen Auftraggeber im Sinne des § 98“ durch die
    Wörter „öffentlichen Auftraggeber im Sinne des
    § 99 oder Sektorenauftraggeber im Sinne des
    § 100“ ersetzt.
22. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Angabe „Anhang IV“ durch die
      Angabe „Anhang V“ ersetzt.

   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Die Bekanntmachung wird nach dem Muster
      gemäß Anhang XVI der Durchführungsverord-
      nung (EU) 2015/1986 erstellt und wird gemäß

      § 18 Absatz 4 und 5 veröffentlicht.“

23. § 44 wird aufgehoben.
24. Die §§ 45 und 46 werden die §§ 44 und 45.

                       Artikel 6
                 Folgeänderungen

  (1) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Ver-
waltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004
(BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b wer-
   den die Wörter „Verdingungsordnung für freiberuf-
   liche Leistungen“ durch die Wörter „den Abschnit-
   ten 5 und 6 der Vergabeverordnung“ ersetzt.
2. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird
   wie folgt geändert:
  a) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

      „aa) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-
           gen, Abschnitt 5 und 6 der Vergabeverord-
           nung:

           aaa) inhaltlich wichtige Regelungen,
          bbb) Anwendungsbereich, Auswirkungen,

           ccc) Bedeutung der Schwellenwerte,

          ddd) Vergabebedingungen,

           eee) Vergabearten,
            fff) Vertragsarten,

          ggg) Vertragsbedingungen,“.

  b) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.
  c) Die Doppelbuchstaben cc bis ee werden die Dop-
     pelbuchstaben bb bis dd.
   (2) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungs-
dienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I
S. 2230), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 werden die Wörter „Vergabe nach der Verdin-
   gungsordnung für Bauleistungen und der Verdin-
   gungsordnung für Leistungen sowie von Ingenieur-
   leistungen“ durch die Wörter „Vergabe nach der Ver-
   gabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und
   nach der Vergabeverordnung“ ersetzt.
2. In § 49 werden die Wörter „Vergabe von Bauleistun-
   gen und Leistungen nach der Verdingungsordnung
   für Bauleistungen und der Verdingungsordnung für

   Leistungen“ durch die Wörter „Vergabe nach der
   Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
   und nach der Vergabeverordnung“ ersetzt.

   (3) § 1 Absatz 2 Nummer 12 der Gebäudereiniger-

meisterverordnung vom 12. Februar 1988 (BGBl. I
S. 151), die zuletzt durch Artikel 2 § 36 des Gesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
     Umwelt-, insbesondere des Immissions- und
     Strahlenschutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien,
     der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vergabe-
     und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Ver-
     gabeverordnung, des Standardleistungsbuchs,
     der Straßenverkehrsordnung und über Maßnah-
     men zur Abfallentsorgung,“.

  (4) In § 5a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Test-
maßnahmen für die Einführung der elektronischen Ge-
sundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Februar
2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, werden die
Wörter „in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt der
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A
(VOL/A)“ gestrichen.

                       Artikel 7
          Inkrafttreten; Außerkrafttreten
  (1) Die Artikel 1 bis 3, 5 und 6 treten am 18. April
2016 in Kraft.

   (2) Gleichzeitig treten die Vergabeverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003
(BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 259 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, und die Sektorenverordnung vom

23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2025) geändert worden ist, außer Kraft.
   (3) Artikel 4 § 8 tritt am 18. April 2016 in Kraft. So-
bald sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für
eine elektronische Datenübermittlung gegeben sind,
gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
dies mindestens drei Monate vorab im Bundesanzeiger
bekannt. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 4 tre-
ten drei Monate nach dieser Bekanntmachung in Kraft.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 624. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b8a15c35419ab5fa….