Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 31 Prüfung der Angebote
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 4
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- OLG Düsseldorf, 13.11.2013 – VII-Verg 19/13
- OLG Frankfurt am Main, 01.09.2016 – 11 Verg 6/16Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 14.04.2016 – 11 Verg 5/16
- OLG Düsseldorf, 21.10.2015 – VII-Verg 28/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/31#abs-1 (1) Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/31#abs-2 (2) Der Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/31#abs-3 (3) Ausgeschlossen werden: