Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 31 Prüfung der Angebote
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/31#abs-1 (1) Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/31#abs-2 (2) Der Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/31#abs-3 (3) Ausgeschlossen werden:
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 31 VSVgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 22.06.2022 – Verg 36/21
- OLG Düsseldorf, 13.11.2013 – VII-Verg 19/13
- OLG Frankfurt am Main, 01.09.2016 – 11 Verg 6/16Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 14.04.2016 – 11 Verg 5/16Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.10.2015 – VII-Verg 28/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.