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# § 31 VSVgV — Prüfung der Angebote

Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

(2) Der Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

(3) Ausgeschlossen werden:

- 1. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten;

- 2. Angebote, die nicht unterschrieben sind oder nicht mindestens versehen sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel, sofern eine solche Signatur oder ein solches Siegel gefordert wurden;

- 3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind;

- 4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind;

- 5. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten;

- 6. Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben;

- 7. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

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Zitiervorschlag: § 31 VSVgV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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