Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 2 Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/2?asof=2019-07-18#abs-1 (1) Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/2?asof=2019-07-18#abs-2 (2) Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Bauaufträgen sind die §§ 1 bis 4, 6 bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 und 45 anzuwenden. Im Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.02.2024 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 39)
BGBl. 2024 I Nr. 39
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17.08.2023 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 222)
BGBl. 2023 I Nr. 222
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12.07.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (BGBl. I 1081)
BGBl. 2019 I S. 1081
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12.04.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2016 (BGBl. I 624)
BGBl. 2016 I S. 624
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