Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

VSVgV

§ 2 Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge

Bund6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/2?asof=2019-07-18#abs-1 (1) Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/2?asof=2019-07-18#abs-2 (2) Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Bauaufträgen sind die §§ 1 bis 4, 6 bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 und 45 anzuwenden. Im Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

§ 1 § 3