Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 VSVgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 13.11.2013 – VII-Verg 19/13
- OLG Schleswig, 19.09.2022 – 54 Verg 3/22Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 21.10.2015 – VII-Verg 28/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2016 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2016 (BGBl. I 624)
BGBl. 2016 I S. 624
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 261 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.