Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Düsseldorf, 13.11.2013 – VII-Verg 19/13
- OLG Schleswig, 19.09.2022 – 54 Verg 3/22Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 21.10.2015 – VII-Verg 28/14
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Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.