Gesetze / Vorsorgeregister-Verordnung

VRegV

§ 9 Aufbewahrung von Unterlagen

Stand: 01.10.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/9#abs-1 (1) Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden Unterlagen hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder in dem die Angelegenheit beendet wurde. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu vernichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/9#abs-2 (2) Erfolgt eine Löschung auf Antrag des Vorsorgenden, so erfolgt die Vernichtung unverzüglich.

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