Gesetze / Vorsorgeregister-Verordnung
VRegV§ 9 Aufbewahrung von Unterlagen
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/9#abs-1 (1) Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden Unterlagen hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder in dem die Angelegenheit beendet wurde. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu vernichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/9#abs-2 (2) Erfolgt eine Löschung auf Antrag des Vorsorgenden, so erfolgt die Vernichtung unverzüglich.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.