§ 12 Steuerliche Regelungen
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 13.10.2011 – III ZR 126/10Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg: Schadensersatzansprüche der beteiligten Körperschaften untereinander bei auftretenden FehlernZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/12#abs-1 (1) Bei der Anwendung des § 28 des Berlinförderungsgesetzes gilt der Bezug von Vorruhestandsgeld als Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, wenn im Zeitpunkt der Zahlung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/12#abs-2 (2) Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten in den Fällen des § 8 die gemeinsame Einrichtung und die Ausgleichskasse der Arbeitgeber sowie in den Fällen des § 9 die Bundesanstalt als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/12#abs-3 (3) Einrichtungen im Sinne des § 8 sind, soweit sie die in dieser Vorschrift bezeichneten Aufgaben erfüllen, von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.