§ 11 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Sigmaringen, 09.01.2007 – 7 K 1313/05Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2008 – 4 S 540/07Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2017 – 4 S 1670/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/11#abs-1 (1) Der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen und das Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/11#abs-2 (2) Bei der Durchführung des § 9 ist § 141g des Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/11#abs-3 (3) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren; sie kann hierin auch die Beteiligung der Verwaltungsausschüsse vorsehen. § 191 Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend. Unter den Voraussetzungen des § 191 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Anordnung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren bestimmen.