Gesetze / Vorruhestandsgesetz

VRG

§ 8 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/8#abs-1 (1) Werden die Vorruhestandsleistungen auf Grund eines Tarifvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder werden die Vorruhestandsleistungen der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erstattet, so gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertragsparteien den Zuschuß der Ausgleichskasse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/8#abs-2 (2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 7 § 9