§ 8 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BSG, 01.02.2005 – B 8 KN 6/04 RZitiert von 2
- BSG, 06.09.2001 – B 5 RJ 28/00 RZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/8#abs-1 (1) Werden die Vorruhestandsleistungen auf Grund eines Tarifvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder werden die Vorruhestandsleistungen der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erstattet, so gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertragsparteien den Zuschuß der Ausgleichskasse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/8#abs-2 (2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.