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VPSW

§ 5 Erlöschen, Widerruf

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VPSW/5#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt

1. einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung,

2. bei Verzicht gegenüber dem Landesamt; der Verzicht ist in Textform zu erklären und auf Verlangen des Landesamts schriftlich zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VPSW/5#abs-2 (2) Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige

1. infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

2. Aufgaben im Sinn des § 1 mangelhaft erfüllt oder gegen die Pflichten nach den §§ 6, 7 oder § 8 Abs. 2 Satz 2 verstoßen hat oder

3. wenn der Sachverständige die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr erfüllt.

Der Widerruf kann sich auf einzelne Anerkennungsbereiche sowie selbständig abgrenzbare Teilbereiche nach § 1 beschränken.

§ 4 § 6