(1) Die Anerkennung erlischt
1. einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung,
2. bei Verzicht gegenüber dem Landesamt; der Verzicht ist in Textform zu erklären und auf Verlangen des Landesamts schriftlich zu bestätigen.
(2) Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige
1. infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
2. Aufgaben im Sinn des § 1 mangelhaft erfüllt oder gegen die Pflichten nach den §§ 6, 7 oder § 8 Abs. 2 Satz 2 verstoßen hat oder
3. wenn der Sachverständige die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr erfüllt.
Der Widerruf kann sich auf einzelne Anerkennungsbereiche sowie selbständig abgrenzbare Teilbereiche nach § 1 beschränken.