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VPSW

§ 6 Pflichten der Sachverständigen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VPSW/6#abs-1 (1) Anerkannte private Sachverständige haben ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit nur der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiter bedienen. Anerkannte Sachverständige haben durch die jährliche Teilnahme an einer geeigneten Fortbildungsveranstaltung für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass sie die für die jeweiligen Anerkennungsbereiche erforderliche Fachkunde besitzen. Sachverständige im Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 für die technische Gewässeraufsicht müssen für die Teilbereiche, in denen Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 und Anlage 2 BayWG an Abwasseranlagen durchgeführt werden, eine gültige Zulassung nach der Laborverordnung besitzen. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist dem Landesamt bei Aufforderung nachzuweisen. Das Landesamt kann bestimmte Lerninhalte vorgeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VPSW/6#abs-2 (2) Anerkannte private Sachverständige haben ihre Tätigkeit unabhängig auszuüben. Sie dürfen insbesondere keine Gutachten erstellen, Abnahmen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, wenn sie am Verkauf, an der Planung, Herstellung, Errichtung, dem Betrieb oder an der Wartung der Anlage beteiligt waren oder ein Unternehmen, bei dem sie tätig sind, daran mitgewirkt hat oder beteiligt war.

§ 5 § 7