Gesetze / Landesrecht Bayern / Sachverständigenverordnung Wasser
VPSW§ 4 Anerkennungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VPSW/4#abs-1 (1) Die Anerkennung als privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an das Landesamt zu richten. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) abgewickelt werden. Art. 42a BayVwVfG gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VPSW/4#abs-2 (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
2. die jeweils erforderlichen Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3,
3. ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 31 Bundeszentralregistergesetz,
4. eine Erklärung, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 vorliegen,
5. eine Erklärung, dass Unzuverlässigkeitsgründe nach § 3 Abs. 5 nicht vorliegen.
Das Landesamt kann im Hinblick auf die Anforderungen des jeweiligen Anerkennungsbereichs die Teilnahme an einem Fachgespräch sowie Nachweise über die Teilnahme an Seminaren zu Fachfragen des Anerkennungsbereichs, insbesondere zum Wasserrecht und zum kommunalen Satzungsrecht, verlangen.