nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 VPSW (Bayern) — Erlöschen, Widerruf

Sachverständigenverordnung Wasser  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung erlischt

1. einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung,

2. bei Verzicht gegenüber dem Landesamt; der Verzicht ist in Textform zu erklären und auf Verlangen des Landesamts schriftlich zu bestätigen.

(2) Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige

1. infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

2. Aufgaben im Sinn des § 1 mangelhaft erfüllt oder gegen die Pflichten nach den §§ 6, 7 oder § 8 Abs. 2 Satz 2 verstoßen hat oder

3. wenn der Sachverständige die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr erfüllt.

Der Widerruf kann sich auf einzelne Anerkennungsbereiche sowie selbständig abgrenzbare Teilbereiche nach § 1 beschränken.

---

Zitiervorschlag: § 5 VPSW (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VPSW/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
