Gesetze / Landesrecht Bayern / Sachverständigenverordnung Wasser
VPSW§ 8 Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VPSW/8#abs-1 (1) Das Landesamt ist zuständige Stelle im Sinn von § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VPSW/8#abs-2 (2) Die anerkannten privaten Sachverständigen unterstehen der Aufsicht des Landesamts. Das Landesamt kann vom Sachverständigen Angaben, Unterlagen und Daten verlangen, die sich auf den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen, auf die Ausübung der Aufgaben und die Einhaltung der besonderen Pflichten des Sachverständigen beziehen.