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VOQualiASt

§ 2 Qualifizierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiASt/2#abs-1 (1) Die Qualifizierung gemäß § 21 Absatz 1 der Laufbahnverordnung besteht aus

1. einem dreimonatigen Einführungslehrgang und

2. einer siebenmonatigen praktischen Einweisung in die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in einem Veranlagungsbezirk eines Finanzamtes.

Die Zeit der praktischen Einweisung verlängert sich bis zum Beginn des Aufstiegslehrgangs (§ 4).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiASt/2#abs-2 (2) Im Einführungslehrgang wird der Unterricht in den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Fächern erteilt. Während der praktischen Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen.

§ 1 § 3