Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer

VOQualiASt

§ 1 Zulassung zur Qualifizierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, bei der letzten dienstlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 8 das Gesamturteil 5 oder 4 Punkte oder in der Besoldungsgruppe A 9 das Gesamturteil 5, 4 oder 3 Punkte erhalten haben und in mindestens zwei Einsatzgebieten in der Finanzverwaltung mit einer Verweildauer von jeweils zwei Jahren eingesetzt waren, können bei ihren Dienstvorgesetzten einen Antrag auf Zulassung zum Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 in der Steuerverwaltung stellen. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2026 kann von dem Erfordernis, dass Bewerberinnen und Bewerber sich in zwei Einsatzgebieten in der Finanzverwaltung bewährt haben, abgesehen werden. Die geforderten Voraussetzungen müssen zu Beginn der Qualifizierung vorliegen. Das weitere Auswahlverfahren nach § 21 Absatz 4 der Laufbahnverordnung regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

§ 2