Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer
VOQualiASt§ 4 Aufstiegslehrgang
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen während der praktischen Einweisung mindestens mit ausreichend (5 Punkte) beurteilt werden, nehmen an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Die Fächer des Aufstiegslehrgangs ergeben sich aus Anlage 2 zu dieser Verordnung.