Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer

VOQualiASt

§ 3 Beurteilung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Am Ende der praktischen Einweisungszeit beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtinnen und Beamten auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entsprechend dem Muster der Anlage 5 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1909). Die Beurteilung schließt mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten ab; sie ist den Beamtinnen und Beamten bekanntzugeben und auf Wunsch mit ihnen zu erörtern.

§ 2 § 4