(1) Die Qualifizierung gemäß § 21 Absatz 1 der Laufbahnverordnung besteht aus
1. einem dreimonatigen Einführungslehrgang und
2. einer siebenmonatigen praktischen Einweisung in die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in einem Veranlagungsbezirk eines Finanzamtes.
Die Zeit der praktischen Einweisung verlängert sich bis zum Beginn des Aufstiegslehrgangs (§ 4).
(2) Im Einführungslehrgang wird der Unterricht in den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Fächern erteilt. Während der praktischen Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen.