Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“

VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER

§ 5 Gebote

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Zur Verwirklichung des Schutzzwecks gemäß § 3 Abs. 2 ist es geboten

im Rahmen von Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen den Endmoränenzug zwischen Steinitz und Geisendorf wiederherzustellen und naturnahe Abflussverhältnisse zu schaffen;

im Rahmen des Braunkohleabbaus Maßnahmen zur Erhaltung des Quellbereiches bei Steinitz zu treffen.

§ 4 § 6