Zur Verwirklichung des Schutzzwecks gemäß § 3 Abs. 2 ist es geboten
im Rahmen von Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen den Endmoränenzug zwischen Steinitz und Geisendorf wiederherzustellen und naturnahe Abflussverhältnisse zu schaffen;
im Rahmen des Braunkohleabbaus Maßnahmen zur Erhaltung des Quellbereiches bei Steinitz zu treffen.