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§ 5 VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER (Brandenburg) — Gebote

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Verwirklichung des Schutzzwecks gemäß § 3 Abs. 2 ist es geboten

im Rahmen von Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen den Endmoränenzug zwischen Steinitz und Geisendorf wiederherzustellen und naturnahe Abflussverhältnisse zu schaffen;

im Rahmen des Braunkohleabbaus Maßnahmen zur Erhaltung des Quellbereiches bei Steinitz zu treffen.