Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“

VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER

§ 3 Schutzzweck

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER/3#abs-1 (1) Die Unterschutzstellung dient in der Zone 1 insbesondere

der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere von

einer eiszeitlich geprägten, reichstrukturierten Landschaft, mit ihren Schluchten, steil abfallenden Hängen am Rand des Altdöberner und Drebkauer Beckens,

einer relativ feinstrukturierten, abwechslungsreichen Niederungslandschaft, einschließlich der Aue des „Steinitzer Wassers“ und

Parks und Kleingehölzflächen als landschaftsprägenden Elementen;

der Erhaltung des Gebietes wegen seiner kulturhistorischen Zeugnisse, insbesondere der Bruchfelder früherer untertägiger Braunkohleförderung und der dort neu entstandenen Biotope;

der Erhaltung und Wiederherstellung des Naturhaushaltes, insbesondere

des Wasserhaushaltes des Naturraumes „Drebkauer Becken“ durch Wiederherstellung naturnaher Abflussverhältnisse im Grund- und Oberflächenwasser,

des „Göhrigker Sees“ und der Quellbereiche des naturnahen Baches „Steinitzer Wasser“ sowie

der Bewahrung der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des Bodenlebens, insbesondere durch den Schutz der Böden vor Abtragung, Überbauung und Erosion;

der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes für eine naturverträgliche Erholungsnutzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient in der Zone 2 nach der bergbaulichen Inanspruchnahme

dem Schutz und der Entwicklung des wiederhergestellten Endmoränenzuges zwischen Steinitz und Geisendorf als geologische Besonderheit sowie als Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten;

der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in diesem Gebiet, insbesondere

des Wasserhaushaltes durch Wiederherstellung naturnaher Abflussverhältnisse für alle nach Norden führenden Wasserläufe nach der Inanspruchnahme durch den Braunkohle-Tagebau Welzow-Süd,

seltener und gefährdeter Vegetationstypen und Biotope, wie Erlenbruchgesellschaften, Trockenrasen, naturnaher Waldbestände als Lebensraum einer großen Anzahl seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.

§ 2 § 4